Nebenkostenabrechnung

B

Beckie

Guest
Habe nun doch mal wieder eine Frage:

Kann mir irgendjemand von Euch vielleicht sagen, wie lange der Vermieter (nach Auszug der Mieter) verpflichtet ist, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen, vor allem aber wie lange wir bezahlen müssen?
Vermute, dass nach 1/2 Jahr nicht mehr bezahlt werden muß, bin mir aber nicht sicher. Bei Google erschlagen einen die Infos nur so :scared:

Zur Info:
Am 01.11.2005 sind wir umgezogen, sprich der alte Vermieter mußte bis 31.10.2005 abrechnen. Hat er aber bis heute nicht getan. Am 01.05.2006 war ja nun schon das halbe Jahr rum, wenn es denn nun stimmt, das innerhalb eines halben Jahres abgerechnet werden muß!

?(
Beckie
 

sporty666de

Aktives Mitglied
Hallo Beckie,

das habe ich gefunden:

§ 556 BGB sieht vor, dass über die Nebenkosten bzw. Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung hat spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen.

In einem Urteil vom 17. November 2004 ( AZ.: VIII ZR 115/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Mieter nach Ablauf der Jahresfrist für die Nebenkostenabrechung auch nicht mehr mit Nachforderungen rechnen müssen. Der Vermieter hat zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, eine neue Abrechnung vorzulegen, wenn die alte inhaltliche Fehler aufweist, dabei darf er aber nicht mehr über den anfänglich veranschlagten Betrag hinausgehen. Der BGH stellt damit das Interesse des Mieters, innerhalb eines Jahres Gewissheit über die zu zahlenden Forderungen in den Vordergrund.

Quelle

Du wirst wohl oder übel bis zum 31.10.2006 warten müssen. Wenn bis dahin nichts eingegangen ist, kann der Vermieter nichts mehr verlangen.

LG
sporty
 

uschi

auf neuen Wegen
Hallo Beckie

Nebenkosten können können nur im darauffolgenem Jahr berechnet werden.

Also die Abrechnung von 2005 kann nur 2006 abgerechnet werden.
2007 hat der Vermieter leider Pesch gehabt.

Aber er hat immer insgesammt ein volles Jahr Zeit,auch wenn es mitten im Jahr ist.

Z.B.

von Mai 2005-Mai 2006

Iwr spekulieren auch gerade drauf,die Zeit ist bald um und haben keine Abrechnung :-D
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
jetzt mal blöd gefragt: was ist wenn die abrechnung nicht binnen 12 monaten erfolgt, aber der mieter eine rückzahlung zu erwarten hat??? (das war bei uns immer so, dass wir im jahr an die 500€ zurück bekamen und nu sind wir ja auch ausgezogen und die abrechnung wird wieder ewig nicht kommen....)
 
B

Beckie

Guest
Hallo

und vielen lieben Dank erst einmal für Eure Antworten.

@sporty
Weißt Du, wie aktuell diese Rechtssprechung ist?

@Susanne
Diesen Fall haben wir (denke ich) nämlich auch! Denke schon, dass man als Mieter das Recht hat, diese Forderung zu bekommen, jedenfalls länger als ein Jahr! Kann aber eben auch nicht genau sagen, wo das steht.
 

Kullerauge

Immer in Aktion
wir mussten dieses jahr 600€ nachzahlen :uebel
wisst ihr wofür????

für baumschnitt und gartenarbeiten, eine neue versicherung für unsere putzfrau und den gärtner....

da muss man doch brechen oder?!!!
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
@kuller
das ist ja mies.
hier in der wohnung wirds auch teurer, putzfrau, wasser für die waschmaschinen + 1€/waschladung, wasser für die gartenbewässerung die unsere vermieterin doch übertreibt weil der halbe garten schwimmt usw...
das wird ein spass werden
 
U

User2

Guest
Ich habe gerade vor 3 Wochen wegen einer Nebenkostenabrechnung meinen Anwalt eingeschaltet.

§ 556 Abs. 3 BGB ist da von Bedeutung:

"Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

So die aktuelle Gesetzgebung.
Ist der Abrechnungszeitraum am 31.12.2005 beendet muss spätestens am 31.12.2006 die Abrechnung vorliegen, ansonsten ist eine Forderung des Mieters verjährt. Außer, nicht der Vermieter hat die Verspätung zu verschulden, das kann der Fall sein wenn z.B. die Stadwerke die Abrechnung für Gas nicht rechtzeitig erstellt hat. Hier ist aber der Vermieter in der Beweispflicht.
Ein Guthaben des Mieters aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt jedoch nicht innerhalb dieser Frist!
Wann genau weiß ich auch nicht, aber ich denke hier greift dann die im Zivilrecht übliche 30-Jahres-Frist.

Allerdings bin ich mir nicht sicher wie das in eurem speziellen Fall angewendet werden kann, denn es handelt sich ja nicht um den regulären Abrechnungszeitraum, dieser wurde ja durch euren Auszug verkürzt.
Wann wäre in diesem Jahr denn regulär der Abrechnungszeitraum beendet gewesen?
Ich vermute, die Frist beginnt in eurem Fall nämlich erst mit Ende der regulären Abrechnugsperiode. Es würde ja einen rießen Aufwand (und erhebliche Mehrkosten!) darstellen eine Abrechnung in einer laufenden Periode für eine einzelne Mietpartei zu erstellen.
In dem Paragraphen steht ja auch "Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.", ich denke damit ist genau euer Fall gemeint, nämlich außerplanmäßige Nebenkostenabrechnungen.

Ich kann mir jedenfalls in keinem Fall vorstellen, dass es schon nach einem halben Jahr verjährt ist. Damit wären Mieter, die während der laufenden Periode ausziehen bleibenden Mietern bevorteilt.

Ich würde dir empfehlen mal in einem Rechtsforum nachzufragen, www.recht.de gibt immer ganz gute Auskünfte.

LG
Mela
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
hey mela dankeschön... also der abrechnungszeitraum in unserem fall war vom 1.7.05 bis 30.6.06 ;-)
 
B

Beckie

Guest
So, nun alles irgendwie zu blöde und durch den Mietjungel blickt ja kein Mensch mehr durch. Wir wissen dass an der Abrechnung für 2005 vieles nicht stimmt und haben bei unserer Rechtsschutzversicherung angerufen und um Deckungszusage gebeten. Nun haben wir dann einen Termin beim Rechtsanwalt und der soll das alles regeln!

Basta und Aus
:ausheck
 
U

User2

Guest
Das ist auch das beste.
Ich bin als einzige im Haus zum Rechtsanwalt, alle andere Mieter streiten selbst mit der Vermietung rum.
Ich habe nach dem 2. Brief meines Anwalts nichts mehr gehört (seit 14.07.!!), die anderen bekommen regelmäßig Post in der ihnen erklärt wird sie müssen bezahlen, das wäre alles rechtens und Androhungen von rechtlichen Schritten.
 

Ela1969

Aktives Mitglied
Hallo!

Nur für alle, die es noch interessiert.

Es gilt der für das gesamte Objekt gültige Abrechnungszeitraum. Hier also 1.7.05 bis 30.6.06. Der Vermieter ist somit zur Abrechnungserstellung bis spätestens 30.06.2007 verpflichtet. Eine vorzeitige Abrechnung bei Auszug eines Mieters ist leider nicht möglich, da ja erst die Rechnungen z.B. der Stadtwerke abgewartet werden müssen.
 
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