Passt zwar nicht ganz zum Thema, aber was anderes habe ich auf die schnelle nicht gefunden.
Das ganze steht unter
http://www.btq-hamburg.de/ressort_1/wissen_recht/details.php3?news_idx=7
Sind die Zeiten des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit nach dem neuen Gesetz) bei der Berechnung der Sozialplanabfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses in der Sozialplanregelung ausgeschlossen wurde. Hierüber stritt eine Arbeitnehmerin mit ihren ehemaligen Arbeitgeber.
Der Klägerin war zusammen mit sieben weiteren Mitarbeiterinnen im Rahmen einer Personalreduzierung, die als Betriebsänderung galt, gekündigt worden. Zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber war ein Sozialplan vereinbart worden. Darin war für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindungsregelung vereinbart worden, die sich - abgesehen von einem geringfügigen Sockelbetrag - ausschließlich nach der Länge der Beschäftigung berechnete. Dabei waren nach den Regelungen des Sozialplans ausdrücklich nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, zu denen die Zeiten des Erziehungsurlaubs ausdrücklich nicht zählten.
Die Klägerin hatte währen ihrer Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Dessen Dauer wurde bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nicht berücksichtigt. Hiergegen richtete sich Klägerin, weil sie hierin einen Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit sowie eine mittelbare Diskriminierung sah. Mit ihrer Klage hat sie die Erhöhung der an sie gezahlten Abfindung um den Betrag geltend gemacht, der sich bei der Berücksichtigung ihrer Erziehungsurlaubszeiten ergibt.
Die Klägerin hatte mit ihrer Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Zwar läge nach dem Urteil des BAG der Sachverhalt einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts nicht vor, da alle vom Sozialplan erfassten Beschäftigten ausschließlich Frauen waren. Aber das herausnehmen der Zeiten des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) aus der Berechnung der Sozialplanabfindung verletze den Schutzbereich des Artikel 6 Absatz 1und Absatz 2 des Grundgesetzes (Ehe und Fanilie, Pflege und Erziehung der Kinder).
In seinem Urteil betonte der Erste Senat des BAG ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum von Betriebsräten und Arbeitgebern bei der Regelung des Nachteilsausgleich aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer. Danach dürfen sie bei der Bemessung von Abfindungsbeiträgen auch auf die Dauer der Beschäftigung anstellen, obwohl die Überbrückungsfunktion des Sozialplans auf die Zukunft gerichtet ist. Diese Regelungen dürfen jedoch nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
BAG, Urteil vom 12. November 2002, Az.: 1 AZR 58/02.