Unterhalt bei privater Insolvenz

mafa

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Familienrecht

Unterhalt bei Insolvenz
Durch häufigere Überschuldung privater Haushalte, sind auch Privatpersonen immer öfter gezwungen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
Dabei bietet das Institut der “Restschuldbefreiung” gemäß §§ 286 ff. Insolvenzordnung für den Schuldner die Möglichkeit, nach 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von seinen Schulden befreit zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis für den vorgenannten Zeitraum an einen Treuhänder abtritt, welcher dann den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an sämtliche Gläubiger verteilt.


Nicht verschwiegen werden soll jedoch auch ein Nachteil des Insolvenzverfahrens für die Unterhaltsgläubiger:
Sofern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, würden diese Unterhaltsrückstände im Insolvenzverfahren genauso behandelt, wie die Verbindlichkeiten aller übrigen Gläubiger auch. Auch für sie gelten die Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zu § 850 c. Insofern genießen die Unterhaltsgläubiger hinsichtlich dieser Rückstände auch im Insolvenzverfahren keinen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern.

Autorin:

Rechtsanwältin
Katja Potzel
http://n-tv.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Familienrecht/Unterhalt/Bei_Insolvenz.html
 

mafa

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Wegen einer Rückfrage hier noch ein paar Hinweise: Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung.

Grundsatz: Die Unterhaltsrückstände ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zwangsvollstreckt werden. Dies bedeute eine Entlastung des Schuldners.

Davon unterscheiden muss man jedoch grundsätzlich die laufenden Unterhaltsverpflichtungen, vgl. z.B. § 100 InsO; der BGH hat so entschieden:

Zitat:
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
BGH Urteil vom 23.02.2005, Az. XII ZR 114/03
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo108763.htm


Ansonsten: http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/22/0,3672,2344022,00.html
 

mafa

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Fazit und meine Empfehlung:

Alle Unterhaltsschuldner, die eine große Summe an Unterhaltschulden aufgehäuft haben und mit einer Lohnfändung leben müssen und zusätzlich eine hohe Eigenverschuldungsrate haben, bietet die private Insolvenz eine Möglichkeit, gleichzeitig alle alten Unterhalsschulden und sonstige Schulden im Rahmen einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren im Anschluss dann schuldenfrei sind.

http://www.bmj.bund.de/files/-/336/Restschuldbefreiung.pdf
 
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