Familienrecht
Unterhalt bei Insolvenz
Durch häufigere Überschuldung privater Haushalte, sind auch Privatpersonen immer öfter gezwungen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
Dabei bietet das Institut der “Restschuldbefreiung” gemäß §§ 286 ff. Insolvenzordnung für den Schuldner die Möglichkeit, nach 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von seinen Schulden befreit zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis für den vorgenannten Zeitraum an einen Treuhänder abtritt, welcher dann den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an sämtliche Gläubiger verteilt.
Nicht verschwiegen werden soll jedoch auch ein Nachteil des Insolvenzverfahrens für die Unterhaltsgläubiger:
Sofern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, würden diese Unterhaltsrückstände im Insolvenzverfahren genauso behandelt, wie die Verbindlichkeiten aller übrigen Gläubiger auch. Auch für sie gelten die Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zu § 850 c. Insofern genießen die Unterhaltsgläubiger hinsichtlich dieser Rückstände auch im Insolvenzverfahren keinen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern.
Autorin:
Rechtsanwältin
Katja Potzel
http://n-tv.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Familienrecht/Unterhalt/Bei_Insolvenz.html
Unterhalt bei Insolvenz
Durch häufigere Überschuldung privater Haushalte, sind auch Privatpersonen immer öfter gezwungen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
Dabei bietet das Institut der “Restschuldbefreiung” gemäß §§ 286 ff. Insolvenzordnung für den Schuldner die Möglichkeit, nach 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von seinen Schulden befreit zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis für den vorgenannten Zeitraum an einen Treuhänder abtritt, welcher dann den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an sämtliche Gläubiger verteilt.
Nicht verschwiegen werden soll jedoch auch ein Nachteil des Insolvenzverfahrens für die Unterhaltsgläubiger:
Sofern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, würden diese Unterhaltsrückstände im Insolvenzverfahren genauso behandelt, wie die Verbindlichkeiten aller übrigen Gläubiger auch. Auch für sie gelten die Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zu § 850 c. Insofern genießen die Unterhaltsgläubiger hinsichtlich dieser Rückstände auch im Insolvenzverfahren keinen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern.
Autorin:
Rechtsanwältin
Katja Potzel
http://n-tv.advogarant.de/InfoCenter/Jurathek/Familienrecht/Unterhalt/Bei_Insolvenz.html