Kompliziert -  UNTERHALT - gesteigerte Erwerbsobliegenheit!

Zehner

Mitglied
Hallo liebe Forum-Teilnehmer,

habe mal wieder eine kniffelige Frage zu lösen. Aber erst die kurze Vorgeschichte: Lebe seit 29.12.03 von meiner (Noch-) Frau getrennt, unser Sohn (13) lebt bei mir. :D Nun will sie im Scheidungsverbund noch nachehelichen Unterhalt von mir - vorher also keine Scheidung! Da sie nur 6 h arbeitet, kein Kind zu betreuen hat, bin ich im Moment nicht bereit ihr auch noch Unterhalt zu zahlen. Ihre Begründung: Bedürftigkeit. :mua Sie hat knapp 30.000 Euro von mir an Ausgleichszahlung erhalten. Nun reicht es mir. Ich kann doch nicht ihren Lebenswandel (Solarium, laufend neue Klamotten, Party, Urlaub) finanzieren. Und ihr Neuer will wahrscheinlich auch nicht viel in das Püppchen investieren?!
Kann mir vielleicht jemand helfen? Gibt es Urteile in dieser Richtung, wie sieht die Rechtssprechung aus?

Vielen Dank Zehner
 

Simone

Kampfhase
Ich bin darin zwar nicht so bewandert - wäre wohl ein Fall für Mafa :-D, aber ich wüßte nicht warum sie Unterhalt bekommen sollte.

1. Das Kind ist bei dir, da müsste sie ja zumindest fürs Kind zahlen.
2. Kann sie ja einen ganzen Tag arbeiten, wenn ihr das Geld mit den 6 Std nicht langt.
3. Wenn sie die Std. nicht aufstocken kann, könnte sie sich ja noch genügend Nebenjobs besorgen - sie muss ja für kein Kind sorgen.

... mir ist das ganze suspekt, und auch unverständlich wenn sie Recht bekäme! Das sag ich als Frau :-D.
 
M

Mafa

Guest
Da war Simone schneller. :hihihi.... und liegt richtig.


Grundsätzlich gilt:



Ehegattenunterhalt

Gesetzliche Regelung:

Die Ehepartner sind durch die Ehe einander und für die gemeinsamen Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Hieraus ergibt sich im Falle der "Alleinverdienerehe" der Anspruch des anderen Ehegatten auf ein dem gesellschaftlichen Status angemessenes "Taschengeld" zuzüglich zu den Geldmitteln, die für die gemeinsame Haushaltsführung benötigt werden.

Jeder Ehegatte hat nach einer Scheidung dem Grundsatz nach selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (§ 1569 BGB).

Erste Ausnahme (§ 1570 BGB): Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Bis zum ersten Grundschuljahr braucht sich der das Kind betreuende Ehegatte nicht auf Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen und kann vollen Unterhalt in Anspruch nehmen. Danach ist bis zum 15.Lebensjahr in der Regel eine Halbtagstätigkeit zumutbar – danach eine Ganztagstätigkeit. Bei mehreren Kindern oder einem "Problemkind" ist bis zum 11.Lebensjahr (des jüngsten Kindes) keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit gegeben.

Weitere Ausnahmen: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB). Unterhalt bis zur (Wieder)erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB): über diese Vorschrift kommt es z.B. zum sogenannten Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen, das ein Ehepartner nach einer Scheidung erzielen kann, nicht den Lebensverhältnissen aus der Ehezeit entspricht.

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch entfällt bei: Wiederverheiratung, schwerwiegendem Fehlverhalten des Anspruchsberechtigten, kurzer Ehedauer (bis zwei Jahre)


......soweit die Gesetze........................

Zehner, auf welcher Basis hattet ihr seinerzeit das Thema Ausgleichszahlung behandelt, Vertrag etc.??

Wenn die Ex hier in diesem Fall voll arbeitsfähig ist und auch teilweise arbeitet, brauchst du dir keine großen Gedanken machen, zumal du ja bereits eine Ausgleichszahlung geleistet hast. Wie wird die Bedürftigkeit begründet? Zahlt sie im Gegenzug Unterhalt für das Kind ? Entweder wird hier gepokert ( erpresst) oder der Druck kömmt von einer anderen staatlichen Leistungsstelle. Wie habt ihr den KU geregelt, gab es einen Ehevertrag? Bist du leistungsfähig..?

- Das in kürze - ich prüfe mal weiter.


Manfred


edit: [URL]http://www.bmj.de/media/archive/206.pdf[/url]

http://www.felser.de/felser/download/famrecht.pdf ab Seite 13.
 

Zehner

Mitglied
Zuerst lieben Dank an euch beide für die schnelle Antwort.

1. JA! Sie zahlt KU !
2. Knapp die Hälfte der Zahlungen war die Aufteilung unseres Barvemögens, der Rest die Summe laut Notarvertrag, der ihr für diverse Sachen noch zustand.
3. Ihre Bedürftigkeit resultiert aus ihrem Netto von 1080,- Euro. Ich habe 1420,- netto. Im Moment bekommt sie noch 150,- Euro Trennungsunterhalt von mir. Ich denke, die Gegenseite will die Scheidung hinauszögern, da im Notarvetrag nichts über nachehelichen Unterhalt geregelt wurde...

Danke und bis später :bye:




!!!Männer steht auf und kämpft - kämpft um eure Kinder - es lohnt sich!!!
 
M

Mafa

Guest
Zehner, da will dich jemand an den Verhandlungstisch zwingen.....ohne ein Ass im Ärmel zu haben - bei dem Einkommen brauchst du dir keine Sorgen zu machen, davon noch Unterhalt an die Ex zahlen zu müssen. Wenn du an sie zahlst, würde dieses dein verfügbares Einkommen mindern und sie müsste mehr KU zahlen...also ruhig Blut. Was zahlt sie überhaupt den an KU, wenn sie wirklich bedürftig wäre, müsste sie nichts zahlen... Durch die Ausgleichszahlung bist du auf der sicheren Seite, ihr Einkommen ist höher als Hartz IV und es wäre hier zu prüfen, ob sie nicht alles, was sie über 890€ bekommt, als KU zu zahlen hat. Viele Trennungsväter verbleibt nicht mehr als der Selbstbehalt....


Manfred


Edit: Nachtrag


Also laut Düsseldorfer Tabelle, siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01 duess-tab.pdf müsste die Mütter 291€ KU bezahlen, hat aber jetzt ein Einkommen von 1080€, zuzüglich im Moment 150€ von dir = 1230,00 – 291,00 - verbleiben ihr 939€ - mehr als der Selbstbehalt.

Nach der Scheidung fällt der Unterhalt weg, es bleiben die 1080€ ( und die Frage nach Pflicht zum Mehrerwerb….) demnach müssen ihr mindestens 890€ verbleiben, eher etwas mehr wegen beruflicher Aufwendungen..oft 5% mehr, in diesem Fall 54€, verbleiben 1026 – 890 = 136€ KU. Würde sie nun wieder von dir Unterhalt bekommen – wäre mehr KU fällig – alles klar?

Also hier die Frage – was zahlt die Mutter heute an KU ??


Ohne Gewähr !
 
M

Mafa

Guest
Hallo Zehner, offensichtlich kennen wir uns noch von früher...hatte mich mal hier im EF abgemeldet, nachden so viele User verschwunden waren...


Du kennst dich ja doch relativ gut aus - daher ruhig Blut. Siehe dir nochmals meine Rechnung an....Unterhaltszahlungen von dir würden also automatisch den KU an dich erhöhen..aber vielleicht forderst du einfach unter Hinweis auf die Erwerbsobliegenheit einen Höheren Betrag als KU?

Ist aber nicht mein Rat - würde die Sache komplizieren - kannst du später aber immer noch...

Manfred
 

Zehner

Mitglied
Was heißt auskennen? Also ich habe gehört, dass die 269,- der Regelbetrag sind. Von den Tabellenwerten werden noch ein paar Euro abgezogen - ich wusste auch mal wofür, es war von irgendeinem Betrag wohl die Hälfte? So genau weiß ich das wieder nicht. Kann man denn den Unterhalt für das Kind als Einkommen mit anrechnen? Naive Frage? Ich weiß auch nicht, manchmal wird mir alles zu viel...

DAAAAAAAAAAAAAAAAAANKEEEEEEEEEEEEEEEE für eure Unterstützung, ihr seid super!!!
 
M

Mafa

Guest
Original von Zehner
Also ich habe gehört, dass die 269,- der Regelbetrag sind. Von den Tabellenwerten werden noch ein paar Euro abgezogen - ich wusste auch mal wofür, es war von irgendeinem Betrag wohl die Hälfte? So genau weiß ich das wieder nicht. Kann man denn den Unterhalt für das Kind als Einkommen mit anrechnen?

Zehner, das Kind ist jetzt 13 Jahre - die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist erfolgt und der Regelbetrag ist dort ersichtlich.

KU und Kindergeld sind nicht als Einkommen bei der Berechnung des TU zu bewerten, ich nehme mal an, du bekommst auch das volle Kindergeld.

Manfred
 

Zehner

Mitglied
Guten Morgen alle zusammen,

habe mich mal mit der neuen Düsseldorfer befasst. In den Anmerkungen steht unter Punkt 10 eine Erklärung, die ich nicht ganz nachvollziehen (-rechnen) kann. Bitte erklärt es mir mal.

@ Manfred: Du bist super, kann man dich als Anwalt buchen? :druecker
 

Simone

Kampfhase
@ Zehner

Da geht es um das Kindergeld.
Bei mir wäre es so gewesen, dass ich die Hälfte vom Kindergeld von dem KUanspruch abgezogen wird. Die/der zahlende ist ja Mutter/Vater von dem Kind und somit hat sie auf dieHälfte Anspruch und kann es vom UG abziehen.

291 - 72 (Hälfte vom Kindergeld)= was Du bekommst.

Hab mich damit aber nicht weiter beschäftigt, da mein geschiedener Mann noch einen Pfennig/Cent gezahlt hat/konnte.
Kann natürlich gut sein, dass sich was geändert hat.
 
M

Mafa

Guest
Soory, Simone - stimmt nicht ganz:


Die Mutter zahlt nicht 135% somit kann auch nicht 50% abgezogen werden.

50% von 154€ sind übrigens 77€


Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2.) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).


Suche noch nach der Tabelle und reiche sie nach.

Manfred
 

Zehner

Mitglied
Ihr zwei seid einfach KLASSE!

Soweit verständlich, aber wieso hat sie bisher 262,- und jetz 269,- zahlen müssen? Irgendwie ist da noch ein Kriterium anzuwenden, welches ich nicht weiß!

Manfred :anbet, kann ich dir beim Suchen helfen? (Ich will doch auch was tun)
 
M

Mafa

Guest
hallo Zender,

es liegt möglicherweise bereits eine Mängelfallberechnung vor, die Mutter ( kommt ja selten genung vor, das es die Mutter ist ) muss ja bei nur einem Kind in der nächst höheren Unterhaltsstufe angesiedelt werden.

Als "Magelfall" müssen ihr mindest 890€ verbeliben - nach Abzug von KU.

Ich nehme an, deshalb ist sie der Meinung, sie wäre ein Mangelfall und weil sie ein Mangelfall ist, solltest du den Trennungsunterhalt zahlen.....manche leute denken so.. :ablachen- wenn du aber einen höheren Trennungsunterhalt zahlst, ist sie kein Mangelfall mehr und muss dir mehr Unterhalt zahlen.


Ist doch so einfach :schuettel:schuettel


Manfred


Was die Nichtanrehnung von Kindergeld auf den Unterhalt betrifft, lag eine Verfassungsbeschwerde vor...http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg64-03

- wenn nicht 135% des Tabellenunterhalt bezahlt wird, keine Anrechnung vom KU.
Es gibt aber sicherlich noch alte Unterhaltstitel, die sich nich alleine ändern.

§§§

§_1612b BGB
Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
 

Zehner

Mitglied
Hallo alle zusammen :winken:,

da bin ich wieder nach einer schöpferischen ;D Pause wieder.
Leider ist mein Scheidungstermin im November geplatzt. Bis auf den nachehelichen Unterhalt war ja notariell alles geklärt. Der gegnerische Anwalt hat dann den Unterhalt im Scheidungsverbund eingefordert. Da wir, mein Anwalt und ich, jedoch noch immer der Meinung waren bzw. noch sind, dass sie nun selbst für ihren Unterhalt aufkommen muss, haben wir dem nicht zugestimmt und haben unsererseits ein Angebot unterbreitet (1 Jahr mtl. 100,-€). Vor dem Gerichtssaal hörte ich eine recht zustimmende Meinung ihres Anwaltes, jedoch muss sie sich so quer gestellt haben, dass er in der Verhandlung dieses Angebot nicht annahm. Also wurde alles vertagt, sie musste sich äußern zur beantragten Prozesskostenhilfe, die ihr nämlich nach ihrem Vermögen nicht zustand. Wenigstens hier bei ein kleiner Erfolg!

Ich werde mich wieder melden, um euch mitzuteilen, wie diese "unendliche" Geschichte ausgegangen ist. :bye:
 

Zehner

Mitglied
Guten Morgen,

es gibt Neues von der "Front" zu berichten:
Gestern hatte ich Post vom gegnerischen Anwalt, dass heißt, ein Schreiben von ihm an das Amtsgericht.Dabei geht es um Wohnwertvorteil (ca. 680.- €), bereinigtes Nettoeinkommen und die gesamte Palette.
Es gibt vier Rechenmodelle, in denen er ausführt, dass seiner Mandantin zwischen 480,- € und 650,- € Unterhalt zustünden!!!Hier ist doch irgendetwas faul? Muss nächste Woche mal zu meinem Anwalt, langsam weiß ich nicht mehr, wie es weitergehen soll. Muss ich am Ende alles verkaufen um ihre Ansprüche bedienen zu können, muss mein Sohn aus seiner gewohnten Umgebung? Das kann doch alles nicht wahr sein! Zu meiner Richterin habe ich kein großers Vertrauen, sie war bei der ersten Verhandlung meiner Meinung nach schon mehr auf der Seite meiner "Noch".

Wie ich letzte Nacht schlafen konnte ist mir ein Rätsel.

Nun dann, bis später, schönes Wochenende!

@ Mafa -> Ich wünsche und hoffe, dass du Recht behälst! Danke für deine Unterstützung!
 

Zehner

Mitglied
Hallo Manfred,

die "Mutter" zahlt KU, jedoch nicht wie in der Jugendsamturkunde festgelegt zu Beginn des Monats, sondern erst am 18. Trotz mehrfacher Aufforderung unsererseits interessiert das weder sie noch ihren Anwalt! Auch die gesetzliche Erhöhung hat sie erst nach Klageandrohnung gezahlt, den fehlenden Betrag selbstverständlich auch. Mein Sohn hat jetzt die Nase voll, er bekommt jedesmal "Feuer" von allen Seiten, wenn er am We bei seiner "Mutter" ist! Er will die nächsten Wochen erstmal nicht hingehen und lieber bei mir bleiben. Ich werde ihn auch nicht drängen, egal was man mir dann vorwirft. Er ist 14 und kann das ganz gut allein entscheiden! Ihre "liebe Familie" stichelt bei jedem Besuch gegen mich ... Was ich darüber denke schreibe ich hier lieber nicht hinein! :angryfire
Weiß hier jemand - sicherlich aber du Manfred - ob die nächste Verhandlung stattfindet, oder ob es auch ein schriftliches Urteil ohne Verhandlung geben kann?

Ich habe während der Ehe ein Fachschulstudium gemacht, die Kosten für das Meister-Bafög haben meine Eltern übernommen. Spielt es eine Rolle, dass ich mich um die Sicherung meines Arbeitsplatzes bemüht habe, während sie ein Fortbildung für Werbung-Grafik-Design gemacht hat, aber dann nur drei Tage in Anstellung war und danach lieber wieder als Verkäuferin gegangen ist. Damit hat sie doch einen geringeren Verdienst billigend in Kauf genommen, oder sehe ich daas falsch!!??

Viele Grüße Thomas
 

Zehner

Mitglied
Hallöchen,

also einige Fragen haben sich geklärt. Nun bleibt noch die nächste und hoffentlich letzte Verhandlung.
Jede Woche irgendwelche Schreiben von den Anwälten, ewiges Hin un Her - ich hab es langsam satt...
Bin sehr auf das Urteil gespannt und werde natürlich darüber berichten. Nun gab es auch noch einen Rochterwechsel, weil die Richterin an das Oberlandesgericht berufen wurde. Nun fehlt dem neuen Richter natürlich der Eindruck vom ersten Verhandlungstag - schade1

Also bis später, lasst euch nicht unterkriegen, alles hat ein Ende, bloß der Ausgang ist ungewiss...

Viele Grüße vom Zehner
 

Zehner

Mitglied
Hallo Leute,

kurze Meldung von mir :] : Meine "Noch" und baldige "Ex" zieht zu Ihrem neuen Freund.
Bin ich damit raus aus dem Unterhaltsstress?

Liebe Grüße euer Zehner
 

Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
Teammitglied
Original von Zehner
Meine "Noch" und baldige "Ex" zieht zu Ihrem neuen Freund.
Bin ich damit raus aus dem Unterhaltsstress?

TU und EU?!

Nein.

Erst muss die neue Beziehung eheänlich werden.

LG,

Tina
 
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