... ist alles Rechtens, da er auch eine Unterhaltspflich gegenüber seiner Ehefrau hat.
Somit ist eine Neuberechnung des Unterhalts notwendig.
... er hat sicherlich auch eine neue Steuerklasse etc. und wenn er noch Kinder bekommt, reduziert sich der Anspruch der anderen Kinder entsprechend.
Kindesunterhalt
a) Allgemeines
Der Unterhaltsanspruch beruht für minderjährige und volljährige Kinder gleichermaßen auf § 1601 BGB. Inhaltlich ist der Anspruch aber verschieden ausgestaltet, insbesondere hat der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes den besseren Rang und es muß nicht seine Vermögenssubstanz einsetzen, solange die Eltern nicht leistungsunfähig sind.
Das Unterhaltsrecht ist durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Die für die Praxis unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Bemessung des Kindesunterhalts liefern die Zahlenwerte der Düsseldorfer Tabelle, die heute praktisch einheitlich in Deutschland angewandt wird. Die Düsseldorfer Tabelle ist angelehnt an die Regelbetragsverordnung die jeweils alle zwei Jahre geändert wird. Zur Zeit gilt die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2003.
b) Einkommensorientierung
Das Unterhaltsmaß richtet sich nach der Lebensstellung des Berechtigten, § 1610 BGB. Bei minderjährigen Kindern wird diese von der Lebensstellung der Eltern abgeleitet. Maßgeblich ist grundsätzlich die Lebensstellung, d.h. die Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen. Den Rest erhält das Kind in Form der Betreuungsleistung des anderen Elternteils.
Sind bei volljährigen Kindern oder minderjährigen Kindern, die nicht bei einem Elternteil leben, beide Eltern leistungsfähig, so errechnet sich der Unterhalt nach den zusammengerechneten Einkommen. Die Haftungsanteile der Eltern richten sich dann nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte abzgl. des Selbstbehalts.
Der betreuende Elternteil dagegen muß sich am Barunterhalt nur beteiligen, wenn er erheblich mehr verdient als der nicht betreuende barunterhaltspflichtige Elternteil.
3.Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Grundsätzlich kann Unterhalt nur für die Zukunft und nicht für die Ver-gangenheit gefordert werden. Es gibt aber folgende Ausnahmen:
Unterhalt des nichtehelichen Kindes für Unterhaltsbeträge, die vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft fällig waren, § 1613 BGB,
- Unterhalt wegen Sonderbedarfs, §§ 1585 b, 1613 BGB,
- Verzug des Unterhaltsschuldners.
Voraussetzung für den Verzug ist, daß der Unterhaltsschuldner zur Zahlung oder zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert worden ist und schuldhaft nicht gezahlt oder Auskunft erteilt hat. Fehlt eine solche Mahnung, kann rückwirkend kein Unterhalt verlangt werden, es sei denn, der Unterhaltsschuldner hat sich geweigert, (erhöhten) Unterhalt zu zahlen.
Es empfiehlt sich daher, den Unterhalt bzw. eine Unterhaltserhöhung oder Auskunftsaufforderung schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall sind vom Unterhaltsschuldner Rückstände ab Zugang der Mahnung zu zahlen.
Gruß