keep cool Mine...
ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet, läuft das Kind weiter unter der Krankenversicherung des Vaters ( muss aber formell vom Vater beantragt werden..) ....
anders sieht es aus, wenn Vater meint, er könne sich privat versichern... ( muss aber ein hohes Einkommen haben) so ist es auch verpflicht, eine private Krankenvericherung für sein unterhaltsbrechtigtes Kind abzuschliessen.
Da er aber bei der AOK ist, fällt dieses weg.
Also teile dem Vater mit, er soll sofort die Familienversicherung für sein Kind beantragen, falls nicht, werden die Kosten für die Behandlung des Kindes dem Vater notfalls als Privatpatient in Rechnung gestellt.
Noch mal zum Nachlesen ( und Vorlage beim Vater ) aus dem Internet:
Krankenversicherung
Wenn Sie bisher bei Ihrem Ehepartner mitversichert waren, kommt dessen Krankenversicherung nach der Scheidung nur noch für die Kosten der Kinder auf, Sie selbst müssen sich um eine eigene Versicherung bemühen.
Durch die eigene Krankenversicherung entstehen - privat oder gesetzlich - erhebliche Mehrkosten. Diese können Sie, sofern Sie Ehegattenunterhalt beziehen, von Ihrem geschiedenen Ehegatten zusätzlich beanspruchen.
Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Wenn Sie häufiger krank bzw. an einer chronischen leiden und deshalb oft Medikamente einnehmen müssen, kann dies im Laufe eines Jahres sehr teuer werden. Dann sollten Sie von Ihrer Krankenversicherung prüfen lassen, in wieweit Sie unter die Härtefallregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
Härtefallregelungen:
Sozialklausel
Die Krankenkasse hat Sie von der Zuzahlung zu folgenden Leistungen zu befreien, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden:
Arznei- und Verbandmittel,
Heilmittel,
Hilfsmittel (zuzahlungspflichtige),
stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
Zahnersatz.
die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendigen Fahrkosten
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 938,00 Euro nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind um 234,50 Euro.
Unabhängig von Ihrem Einkommen werden die Bezieher von folgenden Leistungen vollständig von der Zuzahlung befreit:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
Kostenübernahme der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Kinder unter 18 jahren sind ebenfalls von Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel sowie von der 14-tägigen Zuzahlung im Krankenhaus befreit.
Überforderungsklausel
Liegen die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung nicht vor, kann im Rahmen der Überforderungsklausel eine zumindest teilweise Befreiung von der Zuzahlung in Betracht kommen. In diesem Fall würde Ihre Krankenkasse für Sie und Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörige (Ehegatte, familienversicherte Kinder) eine weitere Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ermitteln. Die Überforderungsklausel gilt für Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln und Heilmitteln sowie für alle notwendigen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die Bruttoeinnahmen des Versicherten und die Bruttoeinnahmen seines im gemeinsam Haushalt lebenden Ehegatten sowie der familienversicherten Kinder zusammenzurechnen. Lebt der Versicherte mit einem oder mehreren Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, so wird von den Gesamt-Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familieneinnahmen) vor Ermittlung der 2 %-igen Belastungsgrenze für den ersten Angehörigen ein Betrag in Höhe von 4.221 Euro und für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Betrag in Höhe von 2.814 Euro abgezogen. Von der Summe der verbleibenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden nun 2 % als Belastungsgrenze ermittelt.
Für Langzeitpatienten (chronisch Kranke) gibt es eine Sonderregelung. Für Personen, die wegen derselben Krankheit in regelmäßiger Dauerbehandlung sind und dabei mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen, entfallen die Zuzahlungen zu notwendigen Fahrkosten sowie zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer der Behandlung dieser Krankheit.
Eine weitere gesonderte Regelung existiert bei der Versorgung mit Zahnersatz. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse den Teil der berechnungsfähigen Kosten des Zahnersatzes, der das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt.
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Gruß
Manfred