Werte Elke,
ich würde es tunlichst unterlassen, eine Abänderung des KU für die leibliche Tocher Deines Mannes anzustreben. Begründung:
Nach den von Dir benannten Zahlen und Konstellationen führt Dein Mann den Regelbetrag 135% nach der Düsseldorfer Tabelle, Stufen 1-6, an die Kindesmutter für das 7-jährige Kind ab. Damit kommt er seiner vaterlichen und gesetzlichen Verpflichtung ggü. seiner leiblichen Tochter nach.
Von dem Geld soll das Kind ausreichend elementar versorgt werden. Eurem Sohn stünden nach dieser Tabelle 177 ? zu. Dass diese Beträge nicht unbedingt ausreichen, um allen Ansprüchen eines Kindes gerecht zu werden (Kleidung, Kost, anteilige Miete, kleine Wünsche, etc.), hast Du ja bereits als fürsorgliche Mutter festgestellt und in Deinem ersten Posting geschrieben.
Die Rechtsauslegung ist bzgl. Abänderungsanträgen beim notwendigen Kindesunterhalt sehr restriktiv. Dein Mann hat eine sogenannte "Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim KU" und muss, um seiner Pflicht nachzukommen ggf. auch einen unterqualifizierten Nebenjob annehmen. So wird das Gericht es zurecht sehen und bewerten.
Ich sehe bei Euch zunächst eine sehr günstige Ausgangsposition: Die Ex Deines Mannes ist wieder verheiratet und er ist somit seiner UH-Pflicht ggü. der leiblichen Mutter entbunden. Diese kümmert sich um das erste gemeinsame Kind und erhält hierfür den gesetzlichen Versorgungsregelsatz. Alles weitere - wie sie lebt - obliegt nach der Ehe mit Deinem Man ihr selbst. Denselben Nimbus möchtest doch auch Du für Dich in Anspruch nehmen - will heißen, ein Leben mit Deinem Mann und Deinem Kind frei gestaltet führen. Beschränkt wird die Lebensqualität wie überall durch die finanzielle Leistungsfähigkeit Eurer Gemeinschaft. Hierzu gehört auch der KU für die Tochter Deines Mannes.
LG. Rafael
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