Wohngeld des Kindes als Kindeseinkommen vom Unterhalt abziehbar?

Roland71

Mitglied
Hallo Zusammen,

wenn ein minderjähriges Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat, können dann anderweitige Einkünfte des Kindes darauf angerechnet werden, und so den zu zahlenden Unterhalt mindern?
Es ist klar, dass kein Erwerbseinkommen angerechnet werden kann, weil das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgehen MUSS, diese Einkünfte also überobligatorisch sind.
Aber wie sieht es mit Einkünften aus, für die das Kind nichts "tun" muss, was man nicht von ihm verlangen könnte?
Also beispielsweise Wohngeld?
Bezieht der betreuende Elternteil ALG-II, jedoch nicht das Kind, weil es mit Kindergeld, Kindesunterhalt und Wohngeld seinen eigenen Bedarf decken kann, bekommt das Kind ja auf Antrag Wohngeld.
Dieses Wohngeld, das dann dem Kind gehört, kann es ja zum Bestreiten des Lebensunterhalts benutzen, und somit wird dadurch ein Teil seines Bedarfes gedeckt.

Im Internet findet man bezüglich Wohngeld und Unterhalt immer nur Infos dazu, inwieweit Unterhalt beim Wohngeld angerechnet wird, aber nichts zur Anrechnung von Wohngeld auf den Unterhaltsbedarf.

Vielleicht weiß ja hier jemand einen Rat. Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Achso:
Nicht dass jetzt jemand denkt, es soll einem Kind Geld vorenthalten werden. Wenn der betreuende Elternteil ALG-II bekommt, wird das Wohngeld des Kindes über den Umweg des Kindergeldes bei dem betreuenden Elternteil als Einkommen angerechnet, und sie bekommt entsprechend weniger Geld, so dass der betreuende Elternteil und das Kind nichts von dem Wohngeld hätten.
Kann der Unterhaltspflichtige das Wohngeld des Kindes (wenn auch nur zur Hälfte) auf den Unterhalt anrechnen, hat er aber am Ende mehr Geld und kann dem Kind ab und zu auch mal was besonderes (Freizeitpark etc.) gönnen.

Gruß Roland
 

Roland71

Mitglied
Hallo Coleman,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Wenn er den Unterhalt nicht kürzt, hat das Kind und der betreuende Elternteil auch nichts davon, weil es eben beim ALG-II als Einkommen angerechnet wird, und somit das ALG-II entsprechend geringer ausfällt. Das Kind würde vielleicht gerne dem Unterhaltspflichtigen etwas zustecken ("Papa, wenn Du nicht genug Geld für ein Auto hast, kann ich Dir ja was aus meinem Sparschwein geben"), überschätzt aber den Wert der darin enthaltenen knappen 50 Euro doch ein kleines Bisschen.

Kind und betreuender Elternteil zusammen haben unabhängig von der Höhe des Unterhalts immer die gleiche Summe zur Verfügung.

Das Wohngeld ist nicht abhängig von Bedürftigkeit, und wird auch gezahlt, wenn das Kind nicht "bedürftig" ist. (Es ist sogar so, dass es kein Wohngeld gibt, wenn das Kind "bedürftig" ist, weil es dann in die BG des betreuenden Elternteils kommt, und ALG-II bezieht, womit der Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist, da ja beim ALG-II auch die Kosten der Unterkunft übernommen werden. In diesem Fall würde der Unterhalt vom Vater auch voll beim ALG-II angerechnet werden.)

Wenn der Unterhalt nicht gekürzt wird, wird eben das Wohngeld voll dem betreuenden Elternteil beim ALG-II angerechnet (unabhängig davon, ob jees jetzt wegen erhöhter Wohnkosten bezahlt wird oder nicht).
Da ja aber beide Elternteile den Unterhalt der Kinder gemeinsam bestreiten müssen (einer eben durch Geld und der andere durch Betreuung, Erziehung usw.), sollte das eigene Einkommen des Kindes doch auch bei beiden Elternteilen zu einer Entlastung führen, oder?

Gruß
Roland
 

Roland71

Mitglied
Hi,

"eigentlich" hast Du Recht damit, dass das Einkommen des Kindes, und damit auch das Wohngeld, nicht bei der Mutter angerechnet wird.
Allerdings wird der Anteil des Kindergeldes für das Kind, das es nicht zum Decken des eigenen Bedarfes braucht, bei der Mutter als Einkommen angerechnet.
Das ist zwar "eigentlich" auch nicht rechtens, wird aber von den ARGEN so gemacht und zumindestt von einigen Erstinstanzen so für ok befunden. Meist reichen die Summen dann nicht aus, um gegen diese offensichtlich rechtswidrigen Entscheidungen Berufung einzulegen (750 Euro Hürde).

Also werden zumindest die ersten 164 Euro des Kindeseinkommens (im Falle des Wohngeldes eben dieses) in Form von "nicht zum Bedarf benötigten" Kindergeld bei der Mutter angerechnet.

Und das Wohngeld wird auch gezahlt, wenn der KU ungekürzt überwiesen wird.
Natürlich wird der Unterhalt da angerechnet, aber nicht 1:1. Es gibt eben weniger Wohngeld als es ohne Unterhalt geben würde.
Aber eben deswegen hat das Kind mit Wohngeld mehr als seinen rechnerischen Bedarf.
Und wenn die ARGE sagen kann, dass es nicht mehr als seinen Bedarf braucht, dann sollte der Unterhaltspflichtige Elternteil das auch sagen dürfen. (Die Wohngeldstelle darf das nicht, die berechnet das Wohngeld nach den Tabellen, und wenn es Wohngeld nur nach dem ALG-II-mäßigen Bedarf gäbe, wäre das Wohngeld sinnlos, denn dann würde jeder der Wohngeld bekäme ja asowieso ALG-II bekommen)

Der Unterhaltspflichtige hätte ja meist auch nix dagegen, wenn es so wäre, dass die eine Hälfte des Wohngelds als Kindergeld bei der Mutter angerechnet würde, und die andere Hälfte dem Kind verbleiben würde, aber das kann man der ARGE wohl nicht beibringen.
Wenn der Unterhalt aber entsprechend gekürzt würde, wäre das Einkommen nicht da, und könnte auch nicht angerechnet werden...

Gruß Roland
 

Roland71

Mitglied
Hi,

eben, wenn beides fließt, kommt es aufs Gleiche heraus.

Also wenn man den Mindestbetrag der Düsseldorfer Tabelle anschaut, dann kommt man bis 5 Jahre auf einen Betrag von 281 Euro. ALG-II-Satz wäre 211 Euro PLUS anteilige Kosten der Unterkunft, also bestimmt nicht weniger.

Ist eben die Frage, wo man das evtl. nachlesen kann, ob so eine Kürzung möglich wäre. Und auslernen kann man wirklich nie.
Was war die Dame von der Wohngeldstelle patzig gegenüber meiner Ex als sie alleine dort war, und wie freundlich konnte sie sein, als ich mal mitgegangen bin, und die entsprechenden Paragraphen auf den Tisch gelegt habe...

Gruß
Roland
 
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