Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB

S

sucojema

Guest
Kann mir jemand über seine Erfahrungen über die Kostenübernahme von außerschulischen Lernmaßnahmen nach dem § 35 a KJHG (XIII Sozialgesetzbuch) machen. Wir wohnen in Hamburg und möchten einen Antrag auf Kostenübernahme einer Lerntherapie für unsere Tochter stellen. Der Antrag ist bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen. Jedoch wenn man dort anruft, wird man nur von einem zum anderen verbunden und keiner ist für die Angelegenheit zuständig. Jedoch durch die Lerntherapeutin wissen wir das Kinder- und Jugendliche einen Anspruch auf die Kostenübernahme für außerschulische Lernmaßnahmen. Vielleicht kann mir ja jemand helfen und mir den genauen Werdegang schildern. Ich würde mich sehr freuen von euch zu hören. Vielen Dank schon einmal im voraus.
 
A

amureja

Guest
hallo!

ich habe anfang des jahres einen formlosen antrag beim jugendamt zur übernahme von förderstunden bei einer sonderpädagogin gestellt.

letzte woche war ich dann endlich beim gespräch. und die dame kam von ganz allein darauf, dass wenn überhaupt es nur über 35a ginge....natürlich müssen die voraussetzungen erfüllt sein.

bei uns wars also bisher relativ unkompliziert.
 
A

amureja

Guest
§ 35a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (*)

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs.4 gilt entsprechend. (***)

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.(***)

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs.3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches (**), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.


http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_§_035a.htm
 
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