Frage -  automatisch gemeinsames Sorgerecht bei Lebenspartnerschaft?

albatros

Aktives Mitglied
Wir sind nicht verheiratet und haben einen 1,5 Jahre alten gemeinsamen Sohn. Nach der Geburt hat "mein Mann" die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Hat er damit automatisch auch das Sorgerecht oder müssen wir das gemeinsame Sorgerecht separat beantragen? Wenn das Sorgerecht alleine bei mir liegt, was passiert, wenn ich mal nicht "entscheidungsfähig" bin - kann er dann als Papa auch ohne Sorgerecht Entscheidungen treffen? Bisher haben wir uns darüber keine Gedanken gemacht, aber nachdem ich vor kurzem krank war und auch ins Krankenhaus musste, denke ich drüber nach.
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo Albatros,

Ihr habt nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht/Sorgepflicht.

Man kann kostenlos eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt festhalten.

Im Falle, ohne Sorgerechtserklärung, und Du wärest entscheidungsunfähig, würde der Vater nichts entscheiden dürfen. Da würde dann ein Vormund bestellt werden.
 

mafa

Aktives Mitglied
Was das Sorgerecht betrifft, hat das gemeinsame Sorgerecht schon einen Vorteil…sicherlich im Trennungsfall ab und zu einen Nachteil wenn es ums Reinreden des Expartners und den Kommunikationszwang geht….aber möglicherweise erleben Alleinerziehende mit ASR ihre Situation auch negativ und fühlen sich manchmal überfordert, weil sie alle Entscheidungen allein fällen müssen oder sind manchen Anforderungen nicht gewachsen.

Aber im diesem Fall wäre ein gemeinsames Sorgerecht hier hilfreich, da sonst das Amtsgericht dem Jugendamt die amtliche Pflegschaft zuordnet und es schlimmstenfalls zu einer Zwangsadoption durch das Jugendamt kommen könnte.

Elterliche Sorge: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter die elterliche Sorge allein zu. Im Einvernehmen mit der Mutter kann aber auch der Vater des Kindes das Sorgerecht erhalten. Und zwar dann, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde (beim Standesamt) und beide eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt hinterlegen. Zum Vergleich: Bei verheirateten Paaren behalten beide Eltern nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind.

Vollmacht: Muss der Lebensgefährte z.B. nach einem Unfall plötzlich ins Krankenhaus, werden Eheleute zwar informiert, nichteheliche Partner erhalten aber keine Auskunft und dürfen für ihre Partner keine Entscheidungen treffen.

Wollen sich Partner in Notfällen und Krankheitsfällen gegenseitig unterstützen, sollten sie bei einem Notar (!) eine Vorsorgevollmacht errichten lassen, die im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen wird. Reicht eine Vorsorgevollmacht nicht aus, kann eine Betreuungsverfügung eingerichtet werden. Der Verfügende unterbreitet hier dem Gericht einen Vorschlag für eine Person, die im Pflegefall als Betreuer eingesetzt werden soll, z.B. den Partner. Der Unterschied: Die Vorsorgevollmacht setzt auf grenzenloses Vertrauen und wird nicht von außen kontrolliert. Bei der Betreuungsverfügung überwacht das Gericht die Einhaltung der Verfügung (z.B. Ein- und Ausgänge auf den Konten des Verfügenden). Wer im Auftrag des Partners Rechtsgeschäfte abschließen will, benötigt eine Einzel- oder Generalvollmacht, die auch über den Tod hinaus reichen kann. Auch sie sollte notariell beglaubigt sein.

Aus: http://www.ard.de/ratgeber/finanzen...5352/nid=355352/did=427060/1dj9glc/index.html
 
Oben