Cochemer Modell

M

mafa

Guest
Zunehmend wir über das Cochemer Modell diskutiert und hoffentlich oft kopiert und eingesetzt. Zu Wohl des Kindes - bei einer Scheidung sind die Anwälte für die Auseinandersetzung der Eltern zuständig und der Richter nur für das Wohl des Kindes:

Auszug aus : Familienrechts-Forum des ISUV e.V.


Die Tätigkeit des Arbeitskreises „Trennung und Scheidung“ in Cochem (Rheinland-Pfalz) eine Vernetzung aller mit diesem Thema befassten Institutionen, wie Jugendamt, Rechtsanwälte, forensische Sachverständige, Beratungsstellen und Gericht im Kreis Cochem führte dazu, dass sich bis 1996 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht beinhalteten, auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidungen anwuchs. Seit 1998 bewegt sich diese Zahl bei 100%!

Vorteile: keine Beauftragung von forensischen Sachverständigen, sondern Gutachten sind verfahrensbegleitende Maßnahme (Mediation) und nicht Vorgabe für richterliche Entscheidungen. Kostenersparnisse!

keine Inanspruchnahme mehr von weiteren gerichtlichen Instanzen – weniger Arbeit für Oberlandesgerichte, Kostenersparnis für Eltern.

Vereinbarung Richter und Anwalt: Kurzfristige Verfahrenstermine innerhalb von 14 Tagen!!!!

Rechtsanwälte haben sich verpflichtet, keine streitfördernde Strategie zu fahren. Mehrheit der RA des Kreises schloß sich nach heftigen innerrechts-anwaltlichen Diskussionen den Vorgaben an, die anderen zogen später nach, da sie die Vorteile sahen: Keine ellenlange Schriftsätze mit Beschuldigungen, Beschimpfungen und Verunglimpfungen seitens der Rechtsanwälte – nur ein einziger Antrag! Dies rechnet sich auch für Rechtsanwälte, die weniger Arbeit und zufriedene Mandanten haben, die sie weiter empfehlen. Keine Stellung-nahmen des JA, dafür aber kurzfristiger Haustermin bei den Betroffenen und Anwesenheit bei der Verhandlung. Richter macht Kindes-anhörung mit Jugendamt im kindlichen Umfeld – nämlich zu Hause.
Anwälte vertreten die Rechte der Eltern, der Richter die des Kindes.
Keine Verfahrenspfleger oder Betreutes Besuchsrecht mehr notwendig!!!
Auch Trennungen von den Großeltern werden vermieden. Ziel: Die Eltern müssen auf der Elternebene ins Gespräch kommen, Konsens ist oberste Pflicht - Eltern müssen dem Richter eine Vereinbarung vorlegen.

In hochstrittigen Fällen, in denen es keine Einigung in der Verhandlung gibt, unterbricht Richter die Verhandlung und sofortiger Beginn der Beratung in der Beratungsstelle. Das Damoklesschwert des Verfahrens schwebt. O-Ton: „Die professionellen Kräfte der Beratungsstellen nehmen SOFORT die Eltern „wie die kleinen Kinder an die Hand“ und begeben sich zur Beratung. Umgehend.

Die Eltern bekommen somit kostenlos eine hoch qualifizierte professionelle Beratung, bis Einigkeit erzielt ist, die die Anwälte dann dem Gericht signalisieren
Die Beratung ist selbstständig und unterliegt nicht der richterlichen Kontrolle
Von 1998 bis 2002 wurde in 96% aller Fälle aus der unfreiwilligen Kooperation eine freiwillige (konsensuale Regelungen). D.h. Verordnete „Therapie“ unter anderem Namen. (tausendfach von Psychologen bestritten - eine verordnete Mediation oder Therapie wäre aussichtslos. Die Ergebnisse von Cochem sprechen GEGEN diese Theorie!!!)

Richter Rudolph O-Ton, was er Eltern schon gesagt hat: „Konsens ist Pflicht! Ihr legt mir euer Kind auf den Richtertisch. Schämt ihr euch nicht?“

Arbeitsweise in Cochem:
Ziel ist, die Eltern zu befähigen, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Sie bieten nur Hilfe dafür, dass die Eltern ihr Problem selbst lösen (lernen), es wird für sie nicht gelöst.

Die Anwälte schicken die Eltern zur Beratung und machen ihnen klar, dass dies unumgänglich ist. Das JA hat sich verändert. Es will helfen. Es arbeitet jetzt so, dass die Beratung ankommt. Die kommt jetzt an und wird dadurch efriedigend und effektiv.

Öffentlichkeitsarbeit des Arbeitskreises „Trennung und Scheidung“ - Die gesamte Bevölkerung weiß, dass alle Anwälte eingebunden sind. Es gibt nur noch das Gemeinsame Sorgerecht.

..weitersagen...
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Tja Manfred,
ich erkenne alle Grundsätze als praktikabel und sinnvoll an!!
- ich bin bereit das gemeinsame Sorgerecht auszuüben
- ich will nicht um Geld streiten
- ich will nicht um eine alleiniges Sorgerecht steiten

In einer "normalen" Scheidung und Trennung alles mehr als umsetzbar

Jetzt kommt mein spezielles ABER
- ich will meine Kinder nicht in Australien besuchen müssen, darüber kann ich keinen Konsens finden!!!
- keine Theorie erstellen ob es klappt oder nicht etc. etc. etc.

Mehr kann ich dazu nicht sagen. Sobald meine Frau hier in D bleibt ist alles machbar.

Ciao
Gerry
 
M

mafa

Guest
@Gerry


In deinem Fall wäre ich wirklich ungern euer Richter :angst

Aber einige Pluspunkte sollten auf deiner Seite sein:

- gewohnte Umgebung
- es besteht kein Grund für die Mutter nach Australien zu gehen
( könnte ja auch zum Norpol gehen..)
- anderes Land, ander Sprache, eine ungewisse Zukunft
- keinerlei finanzielle Basis ( ob die Mutter überhaut ein Visum bekommt
ist mehr als fraglich und ohne Geld und Job, dann mit Kind - als Botschafter
würde ich da kein Visum ausstellen...)
- fehlende Zustimmung des Vaters
- gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

( bist du mit den Einreisebestimmungen in Australien vertraut ? solltest du mal
genau betrachten.. siehe Internet - Auswandern nach Australien )


Ich drücke euch die Daumen !!

( und danke für die Bewertung..)

gruß
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Manfred, hundert Punkte an dich ;-)
Bei 101 bekommst du von mir eine Waschmaschine...:unsch

Alle diene genannten Punkte treffen zu, bis auf das sie als Student einreisden würde.
Alles andere wollen wir auch so belassen wie es ist!

Danke dir nochmal für die Mühe.

Ciao
Gerry
 
M

mafa

Guest
...als Student mit Kind ?? Mit einer Aufenthaltsberechtigung ??? Da würde ich aber noch viel Überprüfen.... Studienplatz ?? und als Student ohne Knete von Mama und Papa - nur von Onkel Gerry :nanana ?

Gruß

Manfred

( Waschmaschine habe ich schon, lieber einen Hemdenbügelautomat mit Ballon :bye: )

Nachtrag

Aber die Australier wollen keine Aussteiger und keine Träumer. Sie haben im letzten Jahr gerade 4000 Deutsche für immer ins Land gelassen; in diesem Jahr werden wohl 5000 Bundesbürger das begehrte Einreise-Visum bekommen. Gut ausgebildete Fachkräfte, hochspezialisierte Techniker, aber auch Sekretärinnen mit hervorragenden Englischkenntnissen haben gute Chancen. Noch bessere Aussichten hat, wer Startkapital mitbringt, wer Verwandte in Australien hat, wer gleich eine Existenz aufbauen kann, die drüben - wo es auch 6,2 Prozent Arbeitslose gibt – neue Arbeitsplätze schafft.
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Studienplatz bekommst du nur wenn du das Geld für das Studium plus zwei Jahre Aufenthalt (für sie und die zwei Kinder) nachweisen kannst!
Wird natürlich nicht von mir bezahlt sondern vom neuen "Lebensgefährten" bzw. per Bürgschaft abgesichert!
Alles andere würde sonst nicht funktionieren, die Ausies lassen nicht mehr viele länger als ein halbes Jahr ins Land. Selbst mit britischem Pass muss man oder frau nach einem Jahr wieder gehen.
Ich würde sagen das ist alles Theorie, inweiweit das alles praktisch umsetzbar ist ist mir aber auch schnurzwurschtegal :confused

Ciao
Gerry

PS: Was ist ein Bügelautomat mit Ballon. Bügle ja meine Hemden auch allein un bin gerne für Tips dankbar ;-)
 
M

mafa

Guest
Einwanderung:
Australien ist eines der wenigen Länder mit gezielt festgelegten Einwanderungsquoten. Verschiedene
Kategorien von Einwanderern werden bevorzugt behandelt. Dazu zählen etwa 50.000 Personen (von ei-
nem jährlichen Gesamtkontingent an 85.000 Einwanderern) die eine hochqualifizierte berufliche oder
akademische Ausbildung mit zusätzlicher Berufspraxis nachweisen können. Diese Einwanderer be-
nötigen ein Indepent-Visum (Unabhängige Einwanderer). Nach den derzeit geltenden Bestimmungen
werden Punkte für die folgenden Bereiche vergeben:

Berufliche oder akademische Ausbildung des Antragstellers, Berufspraxis, Englischkenntnisse, gefrag-
ter Beruf, Stellenangebot, australische Qualifikation sowie berufliche oder akademische Ausbildung des
Partners oder der Partnerin. Gegebenenfalls werden auch Bonuspunkte für in Australien lebende Ver-
wandte gegeben.

Das family migration-Visum wird solchen Personen erteilt, deren nahe Vewandte im Ausland leben und
die außer der in Australien lebenden Person keine nahen Angehörigen mehr haben.

Employer Nomination (Visum durch Förderung eines Arbeitgebers). Für diese Kategorie an Einwan-
derern sind jährlich etwa 6.000 Personen vorgesehen. Neben dem Nachweis einer australischen Fir-
ma, daß in Australien für eine bestimmte Tätigkeit kein geeigneter Bewerber gefunden werden kann,
zählt eine nachgewiesen gute Ausbildung und Arbeitserfahrung zu den Hauptvoraussetzungen.
Business Skills (Visum für Geschäftsleute) Die praktizierte Punktewertung basiert auf den Englischkennt-
nissen des Antragstellers, seinem Alter und Geschäftserfolgen. Es gibt Zeit- und Dauervisa und muss
dafür eine Firma gegründet und ein bestimmter Betrag investiert werden. Wenn der Antragsteller in die-
ser Kategorie nicht die ausreichende Punkteanzahl erreicht hat, dafür aber über ein Kapital von mindes-
tens 250.000 australischen Dollars verfügt, kann zunächst ein 4-jähriges Übergangsvisum erteilt wer-
den, das in der Folge in ein Dauervisum umgewandelt wird. Für diese Kategorie von Einwanderern wird
jährlich eine Quote von etwa 7.000 Personen festgesetzt. Retirement (Rentner und Pensionäre) Personen, die ein Alter von 55 Jahren überschritten haben, kön-
nen ein verlängerbares, zeitlich begrenztes Visum (4 Jahre) beantragen. Dieser Antragsteller benötigt
transferierbares Kapital und ein nachweisbares Einkommen. Dieses Visum wird in der Regel problem-
los verlängert, kann sogar später in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt werden. Man muss hier
aber eine eigene Krankenversicherung im Lande nachweisen.

In jedem Fall führt die Antragsstellung immer über das Australische Genrelakonsulat in Ihrem 'Noch-
Heimatland'.
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Danke Manfred, weiß ich :ausheck

Sie will ja nicht über die Kontingente einreisen sondern rein als Studentin. Das klappt, habe ich bereits in der Australischen Botschaft und übers Internet recherchiert....
Wenn sie dort studiert darf sie sogenannte Schutzbedürftige (wie eben Kinder) mitnehmen. Es muss nur gesichert sein das sie sich aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Dazu zählt auch eine Bürgschaft eines in Australien lebenden, d.h. er kommt in jedem Fall für zwei Jahre für Alles! auf.
Nur wenn sie ihren Studentenstatus verlieren sollte muss sie innerhalb einer gewissen Zeit das Land verlassen.
Vielleicht bringt sie ja ein Kind in Australien auf die Welt, was weiss ich!
Ich kenne diese Frau nicht mehr, die vorher ja.......

Ciao
Gerry

PS: Ballon??? Was war das?
 
M

mafa

Guest
Lieber Gerry,

auch als Studentin hat sie es nicht leicht....

Visum


Für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt in Australien ist ein Studentenvisum erforderlich. Nur Englischkurse und informelle Berufsbildungskuse (z.B. Computer- und Businesskurse) unter drei Monaten Dauer können mit einem Touristenvisum besucht werden.

Für alle deutschen Schüler und Studenten gilt bei der Beantragung eines Studentenvisums der sogenannte Assessment Level 1, d.h. die Erteilung der Visa erfolgt so komplikationslos als irgend möglich. Das Visum kann auf postalischem Weg, bei der Botschaft persönlich oder über das Internet beantragt werden. Die Visabestimmungen für Studenten aus Österreich und der Schweiz entsprechen denen für deutsche Studenten.

Für die Beantragung eines Studentenvisums per Post sind folgende Unterlagen erforderlich:

Confirmation of Enrolment (CoE), d.h. die Einschreibebestätigung der australischen Universität gültiger Reisepass (der Pass muss bis 6 Monate nach dem geplanten Studienende gültig sein) 4 Passbilder Gebühr von € 255,- und Porto (€ 3,-) für die Rücksendung der Reisepasses (Zahlung ist nur per Kreditkarte möglich - Credit Card Payment Authorisation)

ein an sich selbst adressierter A5-Umschlag zur Rücksendung des Reisepasses
bei einem Aufenthalt ab 12 Monaten: eine ärztliche/radiologische Untersuchung bei einem Vertragsarzt der australischen Botschaft (Formulare 26 und 160 liegen bei den Vertragsärzten vor) Nachweis über den Abschluss einer Overseas Student Health Cover (OSHC) für die Dauer des geplanten Aufenthaltes, sofern dies nicht von der australischen Bildungseinrichtung übernommen wurde
das ausgefüllte Formular 157A.

Die Visaklassen (Subclasses) sind auf dem Antragsformular entsprechend der Art des Australienaufenthalts wie folgt auszufüllen:
Programm Subclass
Bachelor Degree
Graduate Certificate
Graduate Diploma 573
Master Degree
Doctorate 574
ELICOS 570
High School 571
Vocational education and training inklusive TAFE 572
Study Abroad
Non-award foundation studies 575


Die Bearbeitungszeit des Visaantrags per Post beträgt i.d.R. vier bis sechs Wochen.

Für die Beantragung eines Visums bei der Botschaft persönlich sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie für den Antrag auf postalischem Weg. Lediglich die Portokosten können eingespart werden. Neben der Bezahlung der Gebühr von € 255,- per Kreditkarte ist auch eine Barzahlung am Schalter in Berlin möglich. Die bis Ende 2002 übliche Erteilung des Visums am selben Tag kann bei der persönlichen Beantragung in Berlin seit Januar 2003 nicht mehr gewährt werden. Je nach Arbeitsaufkommen werden Visa nach wie vor am selben Tag ausgestellt. Bei zu hoher Auslastung werden Visaanträge in Berlin aber lediglich entgegengenommen. Die Bearbeitungszeit des Antrags beträgt dann vier bis sechs Wochen. Eine zügige Bearbeitung ist dann nur noch für über das Internet gestellte Anträge gewährt.


Reisepass
Computer/Drucker mit folgenden Softwarevoraussetzungen:
Internet Explorer, Version 5.0 oder darüber oder Netscape Navigator, Version 6.0 oder darüber werden empfohlen Adobe Acrobat Reader, Version 4.0 oder höher, um eventuell Dukumente herunterzuladen und zu drucken
das Formular 157E
Kreditkarte, um die Gebühr von AUD 400,- zu zahlen
Confirmation of Enrolment (CoE); die darauf vermerkte Nummer ist im Antragsformular anzugeben
eventuell erforderliche Unterlagen einer medizinischen/radiologischen Untersuchung (bei einem Aufenthalt ab 12 Monaten) sind per Post unter Angabe der Referenznummer des Visaantrags an die australische Botschaft zu schicken und werden von den dortigen Mitarbeitern in die Antragsunterlagen aufgenommen Informationen, zum Beispiel zur bisherigen und in Australien beabsichtigten Bildung, Anschriftenangaben oder Reisedokumente sind bereitzuhalten um den Antrag adäquat ausfüllen zu können


Alle Studentenvisa werden für die Dauer des Studienaufenthaltes plus einem Monat ausgestellt. Verbringen Studierende das gesamte akademische Jahr (Februar bis Dezember) in Australien und beträgt der auf der CoE eingetragene Studienzeitraum mindestens 40 Wochen, so kann das Visum auf Wunsch auch bis März des darauffolgenden Jahres ausgestellt werden. Achtung! Die Wahloption zwischen einer Ausstellung bis März oder nach der Regelung Studiendauer plus ein Monat besteht jedoch nur bei Visaanträgen, die nicht elektronisch gestellt werden. Bei einer Beantragung über das Internet wird das Visum in diesen Fällen immer bis 15. März des Folgejahres ausgestellt. Da damit die 12 Monate in der Ausstellungsdauer des Visums überschritten werden, ist bei E-Visaanträgen für das gesamte akademische Jahr eine medizinische Untersuchung unausweichlich.

Nach Erteilung eines Studentenvisums kann der Inhaber die gewählte Ausbildungsstätte erst nach Ablauf von 12 Monaten wechseln. Eine Ausnahme kann nur beim australischen Departement of Immigration and Multicultural Affairs gegen eine Gebühr von AUD 130,- beantragt werden (Formular 157C).
 
M

mafa

Guest
... und bei soviel Unsicherheit wird doch ein vernünftiger Richter nicht dem Kind das volle Risiko aufbürden. Ob deine Frau alle Punkte erfüllen kann, ist fraglich, das kannst du besser entscheiden.

Und das der Richter ihr das Aufenthaltsbestimmungs und Sorgerecht bei einer so unsicheren Kiste, wie die beabsichtigte Einreise in einen anderen Kontinent ohne ersichtlichen Grund und ohne jegliche Absicherung womöglich mit einem Touristenvisa gestattet - doch mehr als fraglich.

Ich hätte da erst mal selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um unser Kind vor diesemn Problemen zu schützen.

Komme doch mal nach Berlin und besuche mich und die Australische Botschaft.

( Ballon - ist das Ding, wird mit heisser Luft unter dem Hemd aufgepustet, schnelles und knitterfreis Hemd in Minuten - für 999€ )

Gruß
 
S

Susette

Guest
By the way

Original von mafa

( Ballon - ist das Ding, wird mit heisser Luft unter dem Hemd aufgepustet, schnelles und knitterfreis Hemd in Minuten - für 999€ )

Gruß

Das Ding ist super, leider teuer...
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
@mafa

Danke für deine mehr als ausführlichen Infos.
Ich glaube soviel hatte ich mir selber nicht rausgesucht :respekt

Meine Frau hat zusätzlich zum deutschen ja noch den britischen Pass, erleichtert in manchen Fällen bestimmtes.

Prinzipiell bringt meine Frau ja schon das meiste mit, weiß wo sie studieren würde und etc. etc..
Das ist auch nicht mein Problem.

Wie du schon sagst, unsere Richterin hat sich ja schon mal ähnlich geäußert. Das ist aber noch kein Grund warum sie ihre Pläne aufgeben sollte!
Also alles mal abwarten, demnächst eben ein Gutachten (ich hoffe schnell),die nächste Verhandlung und dann sehen wir erst mal wieder definitiv weiter!

Ich lasse aber nicht locker, ich will meine Kinder in der Nähe haben, sie lieben können ohne 20.000km dazwischen und alles andere auch!
So wie es aussieht (oder zumindest aussah) wollen das noch eine Menge anderer Menschen auch.

Ciao
Gerry
 
M

mafa

Guest
@ Gerry

... sage deiner Frau doch mal, wenn du nach Australien gehst, gehst du wegen der Kinder mit, mache mal ein paar Bewerbungen und erkundige dich mal bei der Botschaft über die besseren Umgangsrichtlinien in Australien.


Einen Job findust D U dort immer und das Gesicht deiner Frau wird sich schnell in der Farbe ändern... na ja, aber halte dir diese Option einfach offen. Du solltest das Sorgerecht unbedingt beibehalten, auch selbst wenn du das Aufenthaltsbestimmungsrecht verlierst. Und immer versuchen, später die Sache neu aufrollen zu können.


Gruß
 
M

mafa

Guest
... übrigens können auch Väter, die nicht verheiratet waren, sich in diesem Jahr auf neuen (bessere) Gesetze freuen...

Sorgerecht

Väter nichtehelicher Kinder, die einst mit Mutter und Kind zusammenlebten, sich aber vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben, können künftig das Sorgerecht erhalten. Bisher hatte der Vater keine Aussicht auf das Sorgerecht, wenn nicht die Mutter zustimmte. Künftig kann er einen Antrag stellen: Das Familiengericht kann die Einwilligung der Mutter ersetzen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl gilt.


Gruß
 
M

mafa

Guest
fand ich gerade unter wwww.vafk.de

20. Januar 2004 21:31



Amendt: Umgang mit Scheidungsvätern überdenken

Studie abgeschlossen / „Rechtsanwälte ausklammern“

Von unserer Redakteurin
Petra Spangenberg

Scheidungsväter – verkannt, frustriert, zum Unterhaltszahler und Sonntagsunterhalter für Sohn und Tochter degradiert. Was Professor Gerhard Amendt, Direktor des Instituts für Geschlechter- und Generationenforschung an der Universität Bremen, in seiner Studie über Scheidungsväter nach und nach herausfand (wir berichteten), klingt erschütternd. Nun ist die – wohlgemerkt: nicht repräsentative – Untersuchung abgeschlossen, und Amendt bilanziert: „So wie man in unserer Gesellschaft mit Väterlichkeit umgeht, kann es nicht weitergehen.“
Amendt will, dass im Sinne der Kinder auch Väter im Scheidungsfall stärker Gehör finden. Ihre Probleme müssten endlich in die politische Debatte eingebracht werden. Amendts praktische Schlussfolgerungen nach vier Jahren Beschäftigung mit dem Thema: Eine Qualifizierung des Jugendamtspersonals für eine bessere Beratung von Scheidungsvätern und Scheidungsmüttern; die Herauslösung der Scheidungsproblematik aus dem Zuständigkeitsbereich von Rechtsanwälten und eine qualifizierte, allgemein zugängliche Scheidungsberatung. Amendt: „Es geht mir dabei vor allem um das Wohl der Kinder, die Anspruch auf beide Eltern haben.“
3600 Männer haben sich an der Amendt-Studie beteiligt, sie meldeten sich auf einen Aufruf des Wissenschaftlers im Internet. Dabei kam zu Tage (von repräsentativen Studien unterlegt), dass knapp 25 Prozent der Scheidungsväter den Kontakt zu ihren Kindern abbrachen. „Nicht aus bösem Willen, sondern weil sie ganz individuelle Gründe dafür hatten“, betonte Amendt.
Weitere Erkenntnisse der Studie: Viele Väter fühlten sich durch die Jugendämter schlecht betreut und wollen auch nach einer Scheidung am Alltag ihrer Kinder beteiligt sein. Es helfe nicht weiter, wenn Männern und Vätern undifferenzierte Vorhaltungen gemacht würden. Dies erhöhe nicht den Kinderwunsch von Männern und könne auch ein Grund für den Rückgang der Geburtenrate sein, so Amendt. Die große Resonanz auf seinen Aufruf führt er auf eine Motivation zurück: „Die Väter waren froh, endlich zu ihren Problemen befragt und damit ernst genommen zu werden.“
Die von einem Sponsor finanzierte Studie „Scheidungsväter“ kann per Internet unter www.vaeterstudie. de bestellt werden.


Auszug durch diesen Link: über 100 Seiten...
http://www.igg.uni-bremen.de/media/Fb_Sv.pdf
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Hy Manfred,
Sorry, aber wenn ich etwas bestimmt nicht machen werde und auch nicht in irgendeiner Weise in Überlegung bin ist, das ich nach Australien gehen werde oder würde.
Ich kann mir das Land im Moment schon nicht mal zum Urlaub vorstellen, was sollte ich dort. Mehr als im Fernsehen, eine Doku oder so, Nein Danke!
Dann auch nach wie vor in Konkurrenz zu einem anderen mit Heimvorteil?
Jetzt zweifle ich aber schon ein wenig an dir...........

Ich werde in jedem Fall am gemeinsamen Sorgerecht UND Aufenthaltsbestimmungsrecht festhalten. Vor allem zweiteres ist für mich von erhöhter Bedeutung. Was hilft mir ein Sorgerecht wenn die Kinder 20.000km weit weg sind.

Das Gesicht meiner Frau könnte ich mir schon sehr gut vorstellen falls ich ihr einen solchen Vorschlag machen würde!
Sie könnte weg, mit den Kindern, zu ihrem Lover und ich könnte ja schauen wo ich bleibe. Australien ist doch nur wegen einem interessant. Glaubst du das sie dorthin irgendentwas ziehen würde wenn nicht ein Mann???
Ich bin sehr ortsgebunden und möchte diesen Zustand nicht ändern. Gerne in der Welt unterwegs aber nur an einem Ort zuhause!!!

Ciao
Gerry

PS: Ich liebe meine Kinder, aber bis zur Selbstzerfleischung in AUS mache ich das nicht mit. Schon weil ich meine Kinder dort nicht sehen will. Von einigen vielen anderen Menschen mal ganz abgesehen. Warum sollte ich diesen kleinen Menschen alles nehmen was im Moment für sie von Bedeutung ist?
 
M

mafa

Guest
Hallo Gerry,

wäre ja auch nur ein Planspiel gewesen. Aber ich würde doch mal die Einreisebedingungen prüfen, vor allem bezüglich des Kindes. Auch wären
gerichtliche Auflagen möglich, sollte deine Frau wirklich die Genehmigung bekommen (was ich nicht glauben will und kann), das sie verpflichtet wird,
die Kinder wenigsten ein halbes Jahr auf ihre Kosten ( was
sicherlich schon das erste Problem ist ) nach Deutschland zu schicken.

Auch sehe ich nicht zwingende Gründe, warum dien Frau nach Australien muss. Wenn sie nur den Willen hat, viele km weit weg von dir zu sein, ist das erst mal ihr Problem und sie muß sich entscheiden, in Deutschland zu leben und die Kinder zu sehen oder ein neues Leben in Australien eben ohne Kinder aufzubauen.


Als Richter würde ich fragen:

a. ist die Sache mit Australien zwingend erforderlich oder nur eine Laune,

Falls sie dann sagt, Australien ist ein muss, würde ich fragen, ob sie auch
ohne Kinder nach Australien geht...

Wenn sie sagt, nicht ohne meine Kinder, dann würde ich als Richter entscheiden, zum Wohl der Kinder lege ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht in die Hände die Hände des Vaters, da dann die Mutter auch den Kindern erhalten bleibt.

Aber auch, wenn sie dann sagt, auch ohne Kinder - würde ich Dir das ABR übertragen ( wegen lieblosigkeit gegenüber den Kindern), schade... ich bin nicht dein Richter.


Ich haffe auf die beste Regelung für die Kinder..!


Gruß
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Ach Manfred,
wie wahr, hätte ich einen Richter wie dich wäre ich sofort bei dir im Gericht!
So kann ich nur warten und hoffen das sich die Dinge bald einigermaßen so lösen wie ich es mir wünsche.

Der Rest wird sich ja bald mal zeigen, wenn die Psychologin ihre Arbeit aufgenommen hat. Vielleicht kommen dann ja ganz neue Erkenntnisse!?

Den Vorschlag ohne Kinder zu gehen habe ich ihr schon des öfteren gemacht, logischerweise (?) ohne Erfolg.
Vielleicht kommt das ja noch, der "Wunsch" zu gehen und eben so weit weg ist scheinbar sehr groß.......

Ciao
Gerry
 
M

mafa

Guest
Die Rolle des Gerichts beim Cochemer Modell

Jürgen Rudolph, Familienrichter Amtsgericht Cochem Die Rolle des Gerichts

Interdisziplinäre Zusammenarbeit wird in nahezu allen Lebensbereichen eingefordert, dagegen nur selten praktiziert. Ihre Rahmenbedingungen sind oft ungünstig; entsprechend notwendige Veränderungen scheitern häufig an Ressortdenken und mangelnder Fantasie. Für eine erfolgreiche Kooperation der zu beteiligenden Professionen und Institutionen ist indessen das jeweilige Verständnis voneinander eine unabdingbare Voraussetzung.


Gemeinsame Elternverantwortung als gemeinsame Grundlage der beteiligten Personen/ Professionen/Institutionen Im Jahre 1979 hatte das Familiengericht Cochem die "Elterliche Gewalt" für zwei 15 bzw. 16 Jahre alte Jugendliche zu regeln. Die Ehe ihrer Eltern war kurz vor der Eherechtsreform noch von dem zuständigen Landgericht geschieden worden, das zuständige Vormundschaftsgericht, das bis dahin über die "Elterliche Gewalt" zu entscheiden hatte, hatte das Verfahren dann an das nunmehr zuständige Familiengericht abgegeben.

Entscheidungsgrundlage war der § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmte: "Die elterliche Gewalt (redaktioneller Hinweis: ab 01.01.1980 "Elterliche Sorge") ist einem Elternteil allein zu übertragen."

Zwischenzeitlich waren die Eltern der beiden betroffenen Kinder wieder zusammengezogen und lehnten die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil ab. Da dieser aus dem Elternrecht herrührende Wunsch nachvollziehbar erschien, aber auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden konnte, beschloss ich die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Bestimmung des § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu überweisen.

Nachdem auch zwei weitere Familiengerichte in ähnlich gelagerten Sachverhalten das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, hat dieses bekanntlich mit Urteil vom 03.11.1982 diese Bestimmung des § 1671 BGB für verfassungswidrig erklärt.

Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch nach der Scheidung als eine mögliche Regelungsform etabliert.

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nach der Trennung und Scheidung war im Übrigen den Nachbarländern Frankreich und Dänemark nicht fremd und wurde und wird dort als selbstverständliche Fortdauer der elterlichen Verantwortung auch nach der Trennung bewertet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann von mir zum Anlass genommen, auch nach der Scheidung einer Ehe im Einverständnis mit beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen. Die anteilige Quote solcher Regelungen im Verhältnis zu allen Sorgerechtsentscheidungen belief sich bis 1992 auf ca. 20 %. Erste Kontakte fanden 1992 zwischen dem Jugendamt unseres Landkreises und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lebensberatungsstelle des Bistums Trier statt.

Schon damals gab es im Amtsgerichtsbezirk eine leicht steigende Tendenz zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei stellte sich heraus, dass es in der Einschätzung der Kriterien zum Kindeswohl erhebliche Überschneidungen gab. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich 1993 ein "Arbeitskreis Trennung/Scheidung Cochem-Zell" gründete, dem sich - neben der Beratungsstelle, dem Jugendamt und dem Familiengericht - die im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte ausnahmslos anschlossen ebenso wie einige forensische Sachverständige.

Die Sitzungen dieses Arbeitskreises fanden in den ersten drei Jahren dreimal jährlich, später sechsmal jährlich und seit 1999 finden sie einmal monatlich statt. Sie sind zu einer festen Institution geworden, die die Tätigkeit aller Institutionen und Professionen erheblich prägt.

Die ersten Sitzungen waren besonders dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstellungen der beteiligten Personen zu den Zielsetzungen ihrer jeweiligen professionellen Tätigkeit intensiv diskutiert wurden. Keiner der Beteiligten ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich aus diesen Sitzungen eine neue Qualität der zukünftigen beruflichen Arbeitsweise ergeben würde; gedacht war zunächst nur an einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Insbesondere die Anwälte führten bei den wiederholten Versuchen, das Kindeswohl zu definieren, kontroverse Diskussionen zu ihrem jeweiligen Verständnis der Interessenvertretung der Parteien.

Eine Reihe von Anwälten vertrat die Auffassung, dass sie zur Niederlegung des Mandats bereit seien, wenn ihrer Auffassung nach die Interessenverfolgung des Elternteils dem Wohl des Kindes widersprach. Andere Anwälte beriefen sich auf das Mandat, dem zufolge sie die Interessen des Elternteils und nicht die des Kindes zu vertreten hätten. Gleichwohl hat die Klarstellung dieser unterschiedlichen Positionen dazu geführt, die jeweiligen Standpunkte zu respektieren und sich an ihnen in der weiteren Zusammenarbeit zu orientieren.

Einvernehmen konnte indessen unter allen Anwälten erzielt werden, dass in Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren keine Konfliktstrategien verfolgt werden. Als Konsequenz hieraus bemühen sich die Anwälte bereits im Vorfeld forensischer Verfahren darum, in hochstreitigen Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren die Eltern bereits zur Inanspruchnahme der Hilfsangebote der Beratungsstellen bzw. des Jugendamtes anzuhalten.

So weit in diesem Stadium bereits beide Elternteile durch Anwälte vertreten sind, sind diese dazu übergegangen, sich unmittelbar miteinander in Verbindung zu setzen, um die Eltern zu entsprechenden Verhaltensweisen zu ermuntern.

Eltern, die das Amtsgericht Cochem betreten, dürfen weiter Elternverantwortung tragen Die Tätigkeit des Arbeitskreises führte schließlich dazu, dass sich seit 1995 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht beinhalteten, auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidung anwuchs, seit 1998 auf etwa 100%. Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass das Familiengericht in Sorge- und Umgangsangelegen-heiten innerhalb 14 Tagen terminiert. Dafür müssen Scheidungsangelegen-heiten materieller Art etwas zurückgestellt werden.


Umgang

Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass sich der Streit der Eltern nunmehr auf Fragen des Umgangs verlagerte. Diese Problematik trat ganz offensichtlich bisher in den Fällen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht, also um "alles oder nichts" aus der Sicht der Eltern, ging, völlig zurück. 1994 wurde in dem Arbeitskreis verabredet, dass im Falle forensischer Auseinander-setzungen hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern die Beratungsstelle mit einbezogen wird, soweit das Gericht selbst nicht ein Einvernehmen zwischen den Eltern herstellen kann.

Zeichnet sich während einer Verhandlung ab, dass die Eltern (noch) nicht in der Lage sind, eine Kommunikationsebene zu finden, die eine Umgangsregelung ermöglicht, wird das Verfahren unterbrochen. Noch aus der mündlichen Verhandlung heraus begleitet eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes die betroffenen Eltern zu der in der Nähe gelegenen Beratungsstelle, die unverzüglich an die Eltern einen Termin vergibt. Während für die Eltern die Kontinuität ihrer "Betreuung" insoweit offensichtlich ist, bleibt es nunmehr der Beratungsstelle überlassen, in vollständiger Autonomie über ihr weiteres Vorgehen - auch was die zeitliche Dauer anbetrifft - zu entscheiden.

Die Erfolgsquote dieser Verfahrensweise ist überraschend hoch; bis jetzt sind keine Fälle bekannt geworden, in denen diese Verfahrensweise nicht im Ergebnis zu einer von beiden Eltern akzeptierten Regelung geführt hat. Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass erfahrungsgemäß in streitigen Kindschaftsverfahren die Eltern regelmäßig anwaltlich vertreten sind, zum anderen, dass als Ergebnis der Wirkungsweise des Arbeitskreises die Anwälte jeweils ihre Parteien anhalten, an der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise mitzuwirken.

Während der Inanspruchnahme der Hilfe der Beratungsstelle findet eine Korrespondenz zwischen der Beratungsstelle und dem Gericht nicht statt; die insoweit erforderliche Kommunikation erfolgt auf der Ebene Familiengericht - Anwälte.

Auf Grund der vorstehend dargestellten Tätigkeit des Arbeitskreises hat es zwischen 1996 und 1999 im Familiengerichtsbezirk Cochem zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht keine einzige streitige Entscheidung gegeben.

Gleichzeitig ist für diesen Zeitraum die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme forensischer Sachverständigengutachten drastisch zurückgegangen.

Erst in jüngerer Zeit, nachdem sich - wie bereits beschrieben - das Konfliktfeld vom Sorgerecht auf das Umgangsrecht zu verlagern beginnt, scheint sich wieder ein größerer Bedarf an der Inanspruchnahme forensischer Gutachten abzuzeichnen.

Die nunmehr seit geraumer Zeit stattfindenden monatlichen Sitzungen beginnen um 18.00 Uhr, um auch der Anwaltschaft die Beteiligung zu ermöglichen. Sie finden abwechselnd in den Räumen der Beratungsstelle, des Jugendamtes, einer Anwaltspraxis oder des Gerichtes statt. Der Arbeitskreis hat einen Themenkatalog erstellt, zu dem er interne sowie externe Veranstaltungen durchführt.

Zu den Themen zählen:
Das Kind im Scheidungsverfahren
Fortdauernde Elternverantwortung und Sorgerecht
Scheidungskinder in der Schule
Betreute Besuche
Kindschaftsrecht
Gewalt gegen Kinder
Sexueller Missbrauch
Pflegekinder
Bindungen des Kindes
Anwalt des Kindes


Ich begegne häufig dem Einwand, die in Cochem gefundene Kooperationsform sei nicht ohne weiteres auf alle Regionen und Bezirke übertragbar. Es mag sein, dass die vorgefundene personelle Konstellation aller beteiligten Professionen und Institutionen die Gründung und den Fortbestand des Arbeitskreises überhaupt erst ermöglicht oder zumindest erleichtert hat.

Gleichwohl ist sie ein Indiz, dass eine solche Kooperation gelingen kann.
 
V

vernetz

Guest
Hi Mafa,

wäre wirklich toll wenn sich dieses Modell auch in anderen Regionen Deutschlands verbreiten würden.

gruss
vernetzen
 
M

mafa

Guest
Cochemer Model Rolle des Sachverständigen

Prof. Dr. Traudl Füchsle-Voigt Die Rolle der Sachverständigen

Änderung der Aufgaben eines Sachverständigen


Auch für die Profession der psychologischen Sachverständigen im Familienkonflikt, die ich in dem Arbeitskreis "Trennung und Scheidung" in Cochem vertrete, sehe ich das vordringliche Ziel der Sachverständigentätigkeit in Zukunft nicht mehr darin, wie das bisher üblich war und vielerorts auch nach wie vor üblich ist, Entscheidungsvorlagen für das Gericht mit entsprechenden Urteilen über die Erziehungsfähigkeit bzw. Unfähigkeit der Kindeseltern abzugeben.

Diese rein diagnostische Aufgabe entspricht zwar dem klassischen Selbstverständnis des Gutachters und wird auch nach wie vor von vielen Sachverständigen auf Wunsch der Familienrichter in dieser Weise gehandhabt.

Für die Betroffenen selbst, d.h. für die Kinder und die Eltern, erweist sich diese Vorgehensweise in der Regel nicht nur wenig hilfreich, sondern sie erzeugt vielmehr Ängste davor, welche Defizite man wohl durch den Gutachter bescheinigt bekommt. Zusätzlich führt dies dazu, dass sich die Kindeseltern während des Begutachtungsprozesses intensiv darum bemühen, ihre Probleme und Schwächen zu verdecken, um einen möglichst positiven Eindruck zu vermitteln und letztlich bei der Gerichtsverhandlung als Sieger hervorzugehen.

In welcher Weise soll dies dem Kind helfen oder Kinder- und Elternrechte stärken??? Die Antwort kann hier nur ganz klar lauten: In keiner Weise.

Sachverständige sollten mit ihrer fachlichen Kompetenz konfliktschlichtend wirken können

Psychologische Sachverständige sollten vielmehr ihr Fachwissen unterstützend und konfliktschlichtend einsetzen, um auf diese Weise mit den Betroffenen eine Vertrauensbasis für gemeinsam zu erarbeitende Lösungen in Trennungs- und Scheidungssituationen zu erreichen. Nur hierdurch können für Kinder eine konstruktive Verarbeitung und Bewältigung des Trennungs- und Scheidungsgeschehens angestrebt und Schädigungen in der kindlichen Entwicklung abgewendet werden.

Ich folge nun schon länger als ein Jahrzehnt dieser Vorgehensweise bei meiner Sachverständigentätigkeit in dem Wissen, dass sie durch den Arbeitskreis "Trennung und Scheidung" in Cochem und die darin vernetzten Professionen (Gericht, Jugendamt, Rechtsanwälte, Beratungsstelle) mit getragen wird:

Das bedeutet vor allem, dass das Familiengericht als Auftraggeber für den Sachverständigen Raum für Konfliktschlichtung bereitstellt und nicht auf der klassischen diagnostischen Tätigkeit mit dem Resultat eines entsprechend ausführlichen schriftlichen Gutachtens beharrt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch in angezeigten Einzelfällen eine solche Begutachtung notwendig werden kann und erfolgen muss.

Erfolge gerade auch bei hochstrittigen Fällen

In der Regel jedoch - und dies kann ich aus nunmehr langjähriger Erfahrung belegen - zeigt diese Bemühung um Vertrauen und Streitschlichtung auch bei oft anfänglich scheinbar "aussichtslosen" und in hohem Maße zerstrittenen Fällen, die schon die Beratungskompetenzen der anderen Professionen "verschlissen" haben, oft erstaunliche und überraschende Erfolge. Die fachliche Autorität des psychologischen Sachverständigen sowie die Erfahrung und Einsicht hoch zerstrittener Elternpaare, auch noch in der Sachverständigeninstanz bestätigt zu bekommen, dass das Gewinner-Verlierer-Spiel nicht zum "erhofften Sieg" führt, sind sicherlich wichtige Faktoren, mit der ein Sachverständiger zur Konfliktschlichtung beitragen kann

Gerade die Tatsache, dass sich alle zusammenarbeitenden Professionen dem Ziel "Konfliktschlichtung" verschrieben haben, stellt die Voraussetzung für eine vertrauensvolle Kooperation dar und schafft letztlich die Basis für die seit zehn Jahren erfolgreichen Praxis.

Konfliktschlichtung in Ausbildung zukünftiger Sozialarbeiter integrieren

Das Gedankengut und die Handlungsweise der berufsübergreifenden Vernetzung, die hier praktiziert wird sowie die inzwischen vorliegenden Ergebnisse werden von mir - und dies ist eine weitere Säule meiner Tätigkeit - an der Fachhochschule Koblenz in die Ausbildung künftiger Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen integriert.

Viele dieser Studenten und Studentinnen werden später selbst Beratungsfunktionen für Trennungs- und Scheidungsbetroffene im Jugendamt oder in Beratungsstellen ausüben. Somit wird eine Multiplikatorenwirkung erreicht, die den Leitgedanken dieses Arbeitskreises weitertragen wird.

Gleichzeitig wird dadurch auch das Interesse der Studierenden geweckt, sich intensiver mit solchen Fragestellungen zu beschäftigen und innovative Ideen zu entwickeln: Hier möchte ich u.a. auf eine Diplomarbeit verweisen, in der Möglichkeiten der Aufklärung von Kindern und Jugendlichen im Trennungs- und Scheidungsgeschehen wissenschaftlich fundiert entwickelt und in ein entsprechendes Medium umgesetzt wurden. Diese Arbeit und eine entsprechende Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift flossen schließlich in Gestaltung und Inhalt der inzwischen vorliegenden, vom zuständigen rheinland-pfälzischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit finanzierten Info-Broschüre für Kinder mit ein, die z.B. präventiv im Schulunterricht eingesetzt werden kann.

Auch diese letztgenannten Bausteine der Ausbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie präventiver Maßnahmen ergänzen das Mosaik der fachübergreifenden Kooperation im Trennungs- und Scheidungskonflikt mit dem Ziel, eine breit angelegte Bewusstseinsänderung entsprechend des im Kindschaftsrecht verankerten mediativen Grundgedankens herbeizuführen.

Traudl Füchsle-Voigt
 
M

mafa

Guest
Rolle des Anwalts beim Cochemer Modell

Die Rolle der Rechtsanwälte / Bernhard Theisen, Rechtsanwalt, Cochem

Vorurteile gegen Rechtsanwälte in Trennungs- und Scheidungsverfahren

Wo immer über die Rolle der am Trennungs- und Scheidungsprozess beteiligten Professionen gesprochen wird, gibt es Einigkeit nur in der Beurteilung der Anwälte: Sie sind die "Scharfmacher" und "Kriegstreiber", die in erster Linie daran interessiert sind, sich zu profilieren, möglichst viel Honorar zu vereinnahmen und die Parteien aus diesem Grunde in möglichst viele und langwierige Prozesse zu treiben. Vorurteile dieser Art wurden auch von den Vertretern der Übrigen am Scheidungsprozess beteiligten Professionen gepflegt, insbesondere den Mitarbeitern der Sozialämter und der Beratungsstellen. Und in der Tat ist nicht zu bestreiten, dass auch und gerade in Familiensachen durch beteiligte Anwälte häufig unnötige Schärfen in das Verfahren getragen werden, ohne dass für Außenstehende Grund und Anlass hierfür erkennbar ist.

Die Ursache für konfliktintensives Verhalten von Rechtsanwälten liegt vielmehr einerseits in der Struktur des Rechtsstreites, andererseits in der außergewöhnlichen Erwartungshaltung der Mandanten:

Das Strukturproblem besteht darin, dass es sich beim Scheidungs- und Kindschaftsprozess um einen Zivilprozess handelt, der - auch soweit es Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft - grundsätzlich nach zivilprozessualen Regeln abläuft. Diese sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Entscheidung grundsätzlich nur darauf gegründet werden kann, was eine Partei im Prozess schriftsätzlich vorgetragen hat. Der seiner Partei verpflichtete Rechtsanwalt ist daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für seinen Mandanten gezwungen, auf jeden für die Entscheidung möglicherweise relevanten Gesichtspunkt einzugehen und/oder Aspekte vorzutragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Verletzt der Anwalt diese Pflicht und erleidet sein Mandant Rechtsnachteile daraus. haftet der Rechtsanwalt seinem Mandanten auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens. Schon diese Situation führt häufig zur Ausuferung des Sachvortrages, der ursprünglich nicht beabsichtigt war und wird von der Gegenseite als gezielte und bewusste Kränkung aufgefasst, die nunmehr mit der Erwiderung in gleicher Art zurückgezahlt wird. Auch andere verfahrens-rechtlich zulässige und aus anwaltlicher Sorgfalt gebotene Prozessverhaltens-weisen - wie etwa das Bestreiten mit Nichtwissen - werden häufig als unlautere und schikanöse Verhaltensweisen missverstanden und vertiefen den Streit der am Prozess beteiligten Partner, obwohl dies von den beteiligten Anwälten weder beabsichtigt war, noch zur Vermeidung eigener Regressansprüche vermeidbar gewesen ist.

Rechtsanwälte haben selbstverständlich ein hohes Interesse daran, ihre Mandanten durch ein im Sinne ihrer Auftraggeber gutes Prozessergebnis zufrieden zu stellen, um so die Mandanten an sich zu binden, sie von der eigenen Leistungsfähigkeit zu überzeugen und gleichzeitig die eigene berufliche Reputation immer weiter zu verbessern. Aus diesem Grunde werden Anwälte stets geneigt sein, sich für die Ziele Ihrer Mandanten in besonderer Weise einzusetzen. Das liegt besonders nahe in Verfahren, die von ihrer Thematik her bei den Mandanten einen außergewöhnlich hohen Stellenwert einnehmen. Das gilt für Verfahren im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, insbesondere jedoch für Kindschaftssachen in ganz besonderem Maße. Es kommt hinzu, dass sehr häufig die Mandanten den Anwälten gegenüber zum Ausdruck bringen, dass sie unter allen Umständen in dieser Sache obsiegen und ihren Partner als Verlierer sehen wollen. Nicht selten kündigen Eheleute sich gegenseitig an, dass der von ihnen zu beauftragende Anwalt "es dem anderen schon zeigen werde". Will der beauftragte Anwalt solchen Erwartungen gerecht werden, ist ein den Konflikt zwischen den Partnern nachhaltig vertiefender Prozess unvermeidbar.

Ziel des Arbeitskreises Trennung-Scheidung bei dem Amtsgericht Cochem ist es, diese konfliktsteigernden Mechanismen, die aus der prozessualen Struktur des Rechtsstreites erwachsen und durch die Erwartungshaltung der Mandnaten verstärkt werden, zu durchbrechen und zu einer Verfahrensweise zu gelangen, welche eine Deeskalation des Konfliktes ermöglicht.

Zum Einen soll der schriftsätzliche Vortrag an Bedeutung verlieren und der Schwerpunkt des Verfahrens auf die mündliche Verhandlung verlagert werden. Schriftsätze sollen danach nur noch die wesentlichsten Aspekte des Parteivorbringens enthalten, um das Verfahren überhaupt in Gang zu bringen. Für den Gegner soll es nicht notwendig sein, sofort und vollständig auf das jeweilige Antragsvorbringen zu erwidern. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass keine der Parteien gezwungen ist, zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsposition jeden auch nur möglicherweise relevanten Sachverhalt vorzutragen. Dadurch wird es insbesondere nicht notwendig, schriftsätzlich vorsorglich Sachverhalte anzusprechen, die von vornherein geeignet sind, den jeweiligen Gegner zu verletzen, in seiner Persönlichkeit anzugreifen und damit ein sich jeweils steigerndes gegenseitiges Vorbringen zu provozieren. Eine solche Verfahrensweise ist nur möglich, wenn der jeweilige Prozessgegner darauf vertrauen darf, dass ihm durch diese Verfahrensweise kein Rechtsnachteil entsteht. Aus diesem Grunde ist die Mitwirkung des Gerichtes und der auf beiden Seiten beteiligten Anwälte erforderlich.


Von mindestens ebensolcher Bedeutung ist die Vorbereitung des Verfahrens im Mandantengespräch. Dabei ist es erforderlich, mit dem Mandanten die von ihm geäußerten Wünsche kritisch zu erörtern und Verfahrensziele zu vereinbaren, die am Kindeswohl orientiert sind. Den Mandanten muss schon im Vorbereitungsgespräch klargemacht werden, mit welch erheblichen Nachteilen die Verfolgung von Konfliktstrategien verbunden ist. Insbesondere ist den Mandanten zu verdeutlichen, dass derartige Strategien in aller Regel mit dem Kindeswohl unvereinbar sind. Insbesondere muss von den beteiligten Anwälten erwartet werden, dass sie die Fragen des Kindeswohls im konkreten Fall mit den Mandanten inhaltlich erörtern und erforderlichenfalls die Verfolgung von Zielen, die mit dem Kindeswohl schlechterdings unvereinbar sind, auch zurückweisen.


Rechtsanwälte im Konflikt zwischen Mandanteninteresse und Kinderrechten?

Diese Prozessvorbereitung, die entsprechende Auswirkungen auch im Verhalten der Anwaltschaft während des Prozesses hat, beruht auf einem Rollenverständnis der Anwaltschaft, das durch die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgezeichnet ist. Danach ist der Rechtsanwalt "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Jeder Rechtsanwalt hat in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:


"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (§ 26 Abs. 1 BRAO)
Damit ist jeder Rechtsanwalt auf die verfassungsmäßige Ordnung vereidigt, was insbesondere im Kindschaftsprozess von vornherein ausschließt, die Rechte des Kindes, um das die Eltern streiten, außer Acht zu lassen. Es ist das Verdienst des Bundesverfassungsgerichtes, den am Kindschaftsprozess Beteiligten - zunächst den damit befassten Fachgerichten - in zahlreichen Entscheidungen verdeutlicht zu haben, dass Gegenstand des Kindschaftsprozesses nicht nur die Rechte der streitenden Beteiligten (Eltern oder sonstige Bezugspersonen) sind, sondern in gleicher Weise von Rechts wegen die Rechte des beteiligten Kindes zu beachten sind. Der als Parteivertreter auftretende Rechtsanwalt hat daher im Prozess diese Rechte des Kindes in gleicher Weise zu beachten wie das Gericht, weil auch der Rechtsanwalt wie das Gericht Organ der Rechtspflege ist. Damit verbietet sich jede rechtsanwaltliche Tätigkeit für eine der Prozessparteien, die sich letztlich gegen das Kindeswohl richtet.


Vorteile für Verfahren und Rechtsanwälte

Die Vorteile aus diesem Rollenverständnis und dem daraus resultierenden Verhalten der Anwälte vor allem im Kindschaftsprozess liegen auf der Hand und können durch inzwischen mehr als 10-jährige Erfahrung belegt werden:

Durch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung und die Zurückdrängung des schriftlichen Verfahrens haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Position vor Gericht sowohl mit dem Gericht wie auch mit der Gegenseite, dem beteiligten Jugendamt und ggf. auch der Beratungsstelle an Ort und Stelle zu erörtern und den Sachverhalt von allen Seiten zu beleuchten und zu besprechen. Das hat vor allem den entscheidenden Vorteil, dass jede Partei die Gewissheit und das Gefühl hat, mit ihren Argumenten gehört und im Idealfall auch verstanden zu werden. Die Verfahrensweise verhindert ausufernden Sachvortrag, der nicht das anstehende Problem löst, sondern ausschließlich neuen Streit provoziert. Andererseits wird es möglich, auch die Hintergründe zu erörtern, die zu dem prozessualen Konflikt geführt haben. Die Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise in aller Regel einvernehmliche Lösungen gefunden werden, die zum Einen eine gerichtliche Entscheidung überflüssig machen, zum Anderen aufwendige Folgeverfahren vermeiden, weil die Parteien im Verlaufe des Verfahrens in die Lage versetzt worden sind, künftige Meinungsverschiedenheiten entweder selbst auszutragen oder sich dazu entsprechender Hilfe zu bedienen, jedenfalls nicht ihre eigene Entscheidung durch die des Gerichtes ersetzen zu lassen.

- gekürzt -

Gruß
 
Oben