Namensänderung?

N

nameless

Guest
Hallo an alle!

Bei mir steht in nächster Zeit die Scheidung ins Haus. Im Prinzip verstehe ich mich noch sehr gut mit meinem Noch-Mann und wir haben uns auch im Guten getrennt. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich wieder meinen alten Namen annehmen soll. Wir sind seit 6 Jahren verheiratet und eigentlich habe ich meinen alten Namen nie besonders mögen. Gut, der neue ist auch nicht soooo toll, aber ich habe mich vom ersten Tag an mit ihm wohl gefühlt und hatte nie ein Problem, mich am Telefon richtig zu melden oder so. Mein ganzes Umfeld kennt mich mit dem neuen Namen, da ich kurz nach der Hochzeit, meinen Job und Wohnort gewechselt habe. Eigentlich will ich den neuen Namen behalten, weiß aber nicht so recht, ob das blöd ist.

Was meint ihr dazu?
 

Micha75

Mana ich brauch mana
Eigentlich muß das jeder selber wissen und wenn du dich Wohl fühlst dann behalt ihn.
Wenn man Kinder hat ist es glaub ich einfacher den Namen zu behalten.
Habt ihr Kinder?
 

Simone

Kampfhase
Also ich sehe da auch kein Problem den Ehenamen zu behalten.
Außerdem ist der Namenswechsel auch wieder mit Geldausgaben verbunden.
 

Laura304

Davids Mama
Hallo,

Du hast Dir die Frage doch schon selber beantwortet, wenn Du schreibst, daß Du Deinen alten Namen nie besonders gemocht hast und daß Du Dich an Deinen neuen Namen schnell gewöhnt hast und Dich mit ihm wohlfühlst.

Behalt den neuen! Das ist auch überhaupt nicht ungewöhnlich, sondern ganz normal.

LG, Eva
 

steffi74

Namhaftes Mitglied
Ich würdemir das auch genau überlegen.Eine Namensänderung kostet Geld und da Du keine Probleme mit deinem jetzigen Namen hast würde ich dabei bleiben.
 
M

Meggy

Guest
Nach einer Scheidung den Mädchennamen wieder anzunehmen kostet nur eine normale kleine Gebühr beim Standesamt.
Entscheiden kannst du das aber wohl nur selber.
Den Mädchennamne wieder anzunehmen, hat aber auch Vorteile. Sollte man nämlich wieder heiraten und trug bis dato den vorherigen Ehenamen, lautet juristisch korrekt dann der neue Name nämlich: Mustermann geb Meyer geschiedene Müller z.B....
Das geschiedene entfällt, wenn man auf den Mädchennamen zurückgeht....
 
Original von Meggy

Den Mädchennamne wieder anzunehmen, hat aber auch Vorteile. Sollte man nämlich wieder heiraten und trug bis dato den vorherigen Ehenamen, lautet juristisch korrekt dann der neue Name nämlich: Mustermann geb Meyer geschiedene Müller z.B....
Das geschiedene entfällt, wenn man auf den Mädchennamen zurückgeht....

genau deswegen habe ich damals kurz bevor ich das zweitemal geheiratet habe meinen Mädchennamen wieder angenommen,viele fanden das allerdings total verrückt.
 
M

Meggy

Guest
Original von Hypericum


genau deswegen habe ich damals kurz bevor ich das zweitemal geheiratet habe meinen Mädchennamen wieder angenommen,viele fanden das allerdings total verrückt.

Ich ja auch, daher weiß ichs ja.... :rofl
Hab das allerdings fast keinem erzählt damals... War ein ZU kurzer Zeitraum zwischen, so dass es eh niemand gemerkt hätte. :whatever
 
S

Sabine 147

Guest
Hallöchen,
ich habe da ein etwas anderes Problem.
Ich lebe seit 1 1/2 Jahren getrennt und warte sehnsüchtig auf den Scheidungstermin.Bin nämlich inzwischen von meinem neuen lebensgefährten schwanger.Ist es eigentlich möglich,dass das Kind den Namen seines leiblichen Vaters bekommt,auch wenn ich noch nicht geschieden bin??????
 

Sanny

*extrem* (GL N8Bar)
Hallo Sabíne,
wenn das Kind zur Welt kommt und du bist noch nicht geschieden, ist automatisch "Dein Mann" (Nochmann) der Vater.

Unbedingt ans Jugendamt wenden ! ! ! !

LG sanny
 
M

Meggy

Guest
Das Kind deines Lebensgefährten wird in den ersten zehn Monaten nach der Scheidung noch automatisch als Kind deines Ersten Mannes eingetragen, wenn du zum Zeitpunkt der Entbindung dann nicht wieder verheiratet bist.
Dieses Gesetz gilt zum Schutz des Kindes.
Gesetzmäßig ist dieser dann auch Unterhaltspflichtig. Er kann aber die Vaterschaft anzweifeln, bzw. muss der Erzeuger die Vaterschaft nachweisen und einklagen. Einer von beiden muss da den Anfang setzen.
Solange bleibt dein Ehemann (auch frisch geschieden) der rechtliche Vater des Kindes.

Sorry, das ich nichts anderes sagen kann, da wird dir auch das JA wohl nicht helfen können. Ich hatte damals auch eine solche Situation.

Die Scheidung kann allerdings durch die Schwangerschaft voran getrieben werden, damit sie schneller über die Bühne geht.

Alles gute für dich! :druecker
 

fsgn

Mitglied
wenn der vater des ungeborenen kindes eine vaterschaftsanerkennung macht beim jugendamt oder beim standesbeamten (bei der ausstellung der geburtsurkunde) kann es sei das das gericht das kind vorläufig als eheliches zählt, aber dieses auch nach vorlage der vaterschaftsanerkennung abändert ohne das eine scheidung vollzogenj sein muss, der familienname ist vorläufig unveränderbar,

( info mein freunds ex-frau war gleiche situation )

hoffe es ist noch aktuell und ich konnt dir ein wenig helfen
 
M

Mafa

Guest
nun noch ein wenig Beamtendeutsch....bitte achtet auf die Fristen !!



Recht - Paragraphen
Die folgenden Gesetzeszitate sind lediglich Auszüge aus den umfangreichen Gesetzestexten. Es wird keine Gewähr übernommen. Ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium im Internet unter www.bundesrecht.juris.de.

§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
§ 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:

der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
die Mutter und
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

§ 1600b BGB Anfechtungsfristen
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechend anzuwenden.

§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Vaterschaftstest
 
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