Frage -  Rückzahlung von UVG

TorstenLange

Neues Mitglied
Rückzahlung von UVG

Hallo!

Endlich mal ein kompetentes Forum.

Erst der Hintergrund, dann meine Frage:

Ich bin getrennt lebend, demnächst geschieden.
Ich habe einen 4-jährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt.
Zusammen mit der Mutter habe ich gemeinsames Sorgerecht.
Ich habe beim Jugendamt freiwillig einen Titel auf Mindestunterhalt bis zum
18 Geburtstag des Kindes unterschrieben. (vollstreckbare Jugendamtsurkunde)
Unterhalt zahle ich immer ans Jugendamt, diese dann an das Kind.

Ich bin selbständig.
Aktuell ist meine Auftragslage eingebrochen.
Jetzt frage ich mich was passiert, wenn ich in den folgenden Monaten meine
Selbstständigkeit einstellen müßte.
Zunächst würde ich aktuelle für derzeit 8 Monate ALG1 beziehen.
Davon kann ich weiterhin den Unterhalt zahlen.
Was ich ja sowieso auch davon bis zur Selbstbehaltsgrenze bezahlen muß,
da ALG1 als Einkommen gewertet wird.
1. Frage zum vorhergehenden Satz: Ist das so richtig?

Was passiert denn, wenn ich HARTZ4 beziehen müßte?
Das ist dann kein Einkommen mehr.
Vom HARTZ4-Geld zahlt man keinen Unterhalt mehr.
Das Kind erhält dann UVG vom Jugendamt.
2. Frage:
Muß ich, bevor diese Situation eintreten sollte, beim Jugendamt veranlassen,
dass der Titel vom Jugendamt,für die HARTZ4-Bezugszeit, auf 0,- Euro reduziert wird,
damit für mich keine rückzahlbaren Unterhaltsrückstände aus dem UVG auflaufen?

3. Frage:
Wenn man nach einer HARTZ4-Bezugszeit wieder eigenes Einkommen hat, dann zahlt man
natürlich wieder wie vorher den dann aktuellen laufenden Unterhalt.
Frage: Kann ich mir dann absolut sicher sein, dass ich auf gar keinen Fall nicht doch
noch UVG Unterhaltsrückstände nach obiger geschilderter Situation zurückzahlen muß?

4. Frage:
Man sagte mir bei der Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde (Titel), dass, wenn ein Fall,
wie oben beschrieben, eintreten sollte, dann könne ich jederzeit die Urkunde
OHNE ANWALT entsprechend anpassen lassen.
Frage: Müssen die Jugendämter das auch tatsächlich so komplikationslos anpassen?
Gibt es dazu gesetzliche Vorgaben? Oder müsste ich das ggf doch mit einem Anwalt durchsetzten?

Danke für Antworten.
 

Leonie

Namhaftes Mitglied
Hallo!
Es kommt darauf an, was du genau unterschrieben hast. I.d.R. hast du was unterschrieben, dass du den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlst, oder? Dann wird der Anspruch immer an dein Einkommen angepasst. Wenn es sich verringert würde ich dir raten, es selbst beim Jugendamt zu melden, da es dann rechtzeitig angepasst werden kann.
Wenn du mal keinen Unterhalt zahlen kannst, bekommt dein Kind (bzw. deine Ex-Frau) Unterhaltsvorschuss, den du aber zurückzahlen musst. Das Jugendamt legt es nur vor!
 
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