brauche Rat -  Unterhalt bei 18-jähriger Tochter

A

axke1967

Guest
Hallo zusammen,

ich richte mich mit einer wichtigen Frage an Euch.

Meine Freundin hat eine Tochter, die demnächst 18 Jahre alt wird. Sorgeberechigt ist meine Freundin. Der leibliche Vater zahlt monatlich Unterhalt (280 EUR). Nun ist es so, daß die Tochter mit dann nur Abschluß 9. Klasse (ist jetzt in der 10. und schafft diese wohl nicht, in der 9. bereits Versetzung nicht erfolgt und daraufhin Schulwechsel zur Gesamtschule) wohl ausziehen (wahrscheinlich zur Oma) will. Eine Bereitschaft, dieses Thema überhaupt zu erörtern ist leider ihrerseits (der Tochter) nicht vorhanden. Schlimm genug.

Wie würde sich nun aber die Unterhaltsfrage klären? Die Tochter ist 18 und findet keinen Ausbildungsplatz, wohnt nicht mehr zu Hause und geht auch nicht weiter zur Schule, was ja möglich wäre. Wer wäre dann für den Unterhalt, sofern überhaupt Anspruch besteht, zuständig?

Ich bitte um schnelle Antworten, wenn Ihr etwas wißt.

Danke und Gruß

Axel
 
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Dragonlady

Guest
Der Vater als auch die Mutter bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist.
Das Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. (Vollmacht dem Brief mit der Anmeldung des Unterhalsanspruches beifügen).
Auf der einen Seite gehen zwar Gesetz und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Auf der anderen Seite verschlechtert sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen.
Minderjährige Kinder sind ihm gegenüber privilegiert, hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen, auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden.
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind,
seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig!
Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).


Unterhaltsansprüche

privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)
Vorraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind
dann richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle


Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Anrechnung der Ausbildungsvergütung abzüglich 85 Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen(Fahrkosten, Bücher usw.). Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 EURO (in Leitlinien OLG Frankfurt/Main). Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 600,- EURO (alte Bundesländer)

Student, mit eigenem Haushalt: 600,- EURO (alte Bundesländer)

Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB


Dabei wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen.(§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB)

Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen würde.

Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. (Miete, Kost, Taschengeld)


Mitteilung der Pressestelle/ Bundesgerichtshof vom 9. Januar 2002 Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung PressemitteilungenBGH


Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die
für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153)
 
A

axke1967

Guest
Noch ne Frage

Danke erstmal,

aber wie sieht das aus, wenn die Tochter nicht weiter zur Schule gehen will und obendrein sich nicht um einen Ausbildungsplatz kümmert (noch keine einzige Bewerbung geschrieben für Beginn der Ausbildung Sommer 2004)?

Kann es sein, daß die Tochter dann ausziehen darf, nichts macht und trotzdem Unterhalt kassiert?

Das wäre ja wohl nicht gerecht.

Bitte um Antwort,

Gruß Axel
 
D

Dragonlady

Guest
Soweit ich informiert bin kann sie nur dann, wenn einer der oben beschriebenen Fälle eintritt weiter Unterhalt verlangen. Ansonsten muss sie für sich selbst aufkommen. Wie das allerdings dann läuft wenn sie z.B. Sozialhilfe beantragt kann ich dir nicht sagen. Da solltest du dich an die zuständigen Stellen wenden. Ich habe schon von Fällen gehört, da wurden die Eltern praktisch vom Sozialamt gezwungen einen gewissen Unterhaltsanteil zu leisten. Wende dich lieber an einen Anwalt um genaue Auskünfte zu erhalten.

LG
 
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