Diesen Widerspruch habe ich irgendwann mal irgendwo ind den Weiten des Netzes gefunden als ich mich schon seelischauf die Ablehnung vorbereitet hab:
Sehr geehrte Frau ...,
mit Bescheid vom ... haben Sie einen Antrag auf Durchfuehrung einer stationaeren Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme abgelehnt.
In der Begruendung heisst es: "…dass eine ausreichende medizinische Indikation nach den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar ist, da Behandlungsmoeglichkeiten am Wohnort vorrangig sind.".
Dazu stelle ich Folgendes fest:
1. Der Gesetzgeber hat Massnahmen der stationaeren Vorsorge und Rehabilitation fuer Muet-ter in eigenstaendigen Leistungsparagraphen geregelt. Dies sollte die Sonderstellung dieser Vorsorge- und Rehabilitationsmassnahmen gegenueber anderen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen herausstellen. Darueber hinaus hat der Gesetzgeber in § 23 SGB V festgelegt, dass fuer Versicherte dann Anspruch auf stationaere Leistung besteht, wenn ambulante aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichend sind. Der Vorbehalt "ambulant vor stationaer" gilt ausdrueck-lich fuer § 24 SGB V Medizinische Vorsorge fuer Muetter nicht. Dort lautet die Formulierung "Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus me-dizinischen Gruenden erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muetter-genesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Massnahme erbracht werden."
Der Gesetzgeber nimmt also ausdruecklich Bezug auf Abs. 1, der aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln vorsieht. Auch den Vorbe-halt des Abs. 4, naemlich dass stationaere Leistungen erst dann angemessen sind, wenn Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen, verzichtet die Systematik vollstaendig. Erst in Abs. 2 des § 24 wird wieder Bezug auf den § 23 genommen, diesmal um die Dauer der Leistungen sowie den Wiederholungsintervall anzugleichen.
Damit ist eindeutig, dass eine Ausschoepfung ambulanter Massnahmen am Wohnort nicht noetig ist, um eine Leistung gemaess § 24 SGB V in Anspruch nehmen zu koennen.
Analog gilt diese Argumentation auch fuer § 41 Medizinische Rehabilitation fuer Muetter, der ausdruecklich Bezug auf die Voraussetzungen des § 27 Satz 1 nimmt. Auch dort ist von einer Ausschoepfung ambulanter Behandlungsmassnahmen nicht die Rede.
2. Ambulante Massnahmen sind fuer mich (und fuer meine Kinder) auch nicht zumutbar. An meinem Wohnort gibt es keine geeigneten Moeglichkeiten, die notwendigen ambulanten Massnahmen kontinuierlich und erfolgsversprechend durchzufuehren. Jede am-bulante Anwendung erfordert einen Zeitaufwand von mindestens ... Stunden, um mit den oeffentlichen Verkehrsmitteln in die naechstgelegene Praxis zu fahren. Die Unter-bringung der Kinder in dieser Zeit ist nicht gewaehrleistet, da keine weitere geeignete Person in unserem Haushalt lebt. Aufgrund des entstehenden Zeitdrucks bliebe mir keine Moeglichkeit, die Massnahmen regelmaessig in Anspruch zunehmen.
Wie in meinem Antrag schon erwaehnt (Kopie anbei) sieht meine private Situation, neben meinem gesundheitlichen Zustand (siehe Attest und Selbstauskunftsbogen) wie folgt aus:
hier nun eure Situation
Schlafstoerungen und der absolute Erschoepfungszustand sind zunehmend gravierender und aufgrund dessen resultieren andere weitere Krankheitsbilder. Ich benoetige dringend eine Mutter-Kind-Kur, damit meine Erkrankungen heilen und diese sich verbessern sollen, da sonst infolge meiner Erschoepfung und Schwaechung eine Verschlimmerung eintreten kann.
Insofern ist der Ablehnungsgrund nicht stichhaltig.
Von daher bitte ich um eine persoenliche Vorstellung bei Ihrem medizinischen Dienst.
Ich lege hiermit Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein.
Mit freundlichen Gruessen
Ich hoffe das ist ok wenn ich den jetzt einfach mal wieder gebe, weiss echt nicht mehr wo ich den gefunden habe
Der Widerspruch stammt noch aus der Zeit vor dem 01.04 so dass du mal schauen musst in wie weit der so noch aktuell ist.
Die Beratungsstellen für Mu-Ki-Kuren in deiner Nähe findest du u.a.
hier