U
User4
Guest
Am 1.8.2013 tritt in Kraft(§24):
(1) Ein Kind, daß das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert wird oder
2. die Erziehungsberechtigten
a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulbildung befinden oder
c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches sind.
Hier zum kompletten Text.
(1) Ein Kind, daß das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert wird oder
2. die Erziehungsberechtigten
a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulbildung befinden oder
c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches sind.
Hier zum kompletten Text.