Ich stehe demnächst vor einem ähnlichen Problem, ich will auch mit meinem Freund zusammenziehen, beziehe ebenfalls ALG II, er geht arbeiten. Vor kurzem habe ich vorn einem Urteil gehört, daß eine eheähnliche Gemeinsschaft erst nach einer längeren Zeit des Zusammenlebens (3 Jahre?) bestehen soll, im rechtlichen (Hartz IV)-Sinne. Ich bin aber auch noch auf der Suche, was da jetzt genau festgelegt worden ist.
Soweit ich weiß, sind die Hartzgesetze (auch IV) bundesweit gültig. Ich vermute, es liegt lediglich an der Behörde, die das bearbeitet, wie die sowas entscheiden. Hier bei uns im Main-Kinzig-Kreis regelt der das selbst (einer der wenigen). Das funktioniert gut und schnell, aber die prüfen auch wirklich ganz genau, was vor dem Umzug im Wetteraukreis nicht so war. Da hat das das AA gemacht. Schlampig und nachlässig war das, würde ich aus heutiger Sicht behaupten wollen.
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Das hier habe ich soeben beim Parallelsurfen in obigem Link gefunden. Ist der Berliner Morgenpost vom 27.01.06 entnommen:
"Eheähnliche Gemeinschaft erst nach einem Jahr
Potsdam/Berlin - Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind nach einem Beschluß des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV. Damit dürfe das Einkommen beider Partner bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht zusammengerechnet werden, teilte das Gericht gestern in Potsdam mit. Die Richter gewährten damit einem Kläger aus Berlin vorläufigen Rechtsschutz (Az L 5 B 1362/05 AS ER).
Der Antragsteller hatte seit September 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) bezogen und lebte seitdem mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Mietwohnung in Berlin-Steglitz. Das Jobcenter rechnete das Einkommen der Partnerin deshalb auf das Alg II an. Einen Antrag des Mannes auf einstweilige Anordnung lehnte das Sozialgericht Berlin ab. Seine Beschwerde bei der nächsten Instanz hatte nun Erfolg. Von einer "Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft", die allein eine Anrechnung des Einkommens rechtfertige, könne hier noch nicht die Rede sein, hieß es jetzt. Damit darf das Jobcenter das Alg II vorläufig nicht kürzen.
Das Sozialgericht Berlin muß den Fall nun in der Hauptsache entscheiden. Der Beschluß ist von grundsätzlicher Bedeutung. dpa"
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Sorry, ich habe es einfach reinkopiert. Hier ist der Link:
http://www.sozialhilfe-online.de/dcforum...mID11/2031.html
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Das ist aber nicht das, was ich gehört habe. Vielleicht war das ja sogar ein Urteil des Bundessozialgerichtes, da es überall gelten sollte. Weiß jemand mehr darüber???