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Mutterschaftsurlaub und Elternzeit

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Mutterschaftsurlaub (Elternzeit)

Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Die Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, bei Teilarbeitsverträgen oder auch bei geringfügigen Beschäftigungen in Anspruch genommen werden. Auch Mütter und Väter, die sich in Ausbildung, in einer Umschulung, in einer beruflichen Fortbildung befinden oder die einer Beschäftigung in Heimarbeit nachgehen, können Elternzeit nutzen. Die Elternzeit kann für maximal drei Jahre nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Spätestens sieben Wochen nach der Geburt des Kindes wird die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt und kann von Frau und Mann gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Den Beginn der Elternzeit können die Eltern frei wählen. Allerdings wird die Mutterschutzfrist grundsätzlich auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit (3 Jahre) bei der Mutter angerechnet. Während der Elternzeit ist es möglich, einer Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche nachzugehen. Nehmen beide Eltern gemeinsam die Elternzeit in Anspruch, können sie beide eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche ausüben.

 

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