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Kosten und Kostenübernahme Schwangerschaftsabbruch

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Als Schwangerschaftsabbruch, medizinisch Abruptio graviditatis, Abruptio artificialis, wird eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft bezeichnet, die absichtlich herbeigeführt wird. Methoden für einen Schwangerschaftsabbruch sind beispielsweise Absaugung oder Ausschabung oder die medikamentöse Einleitung von Wehen. In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben. Es besteht die Möglichkeit, eine Schwangerschaft mit und ohne Feststellung einer Indikation abzubrechen. Ohne Indikation greift die Beratungsregelung. Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation vornehmen lassen wollen, müssen sich beraten lassen und benötigen für den Abbruch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle. Der Eingriff muss innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis stattfinden. Zwischen der Beratung und dem tatsächlichen Abbruch der Schwangerschaft müssen mindestens drei Tage liegen. Die Kosten des Eingriffs müssen in der Regel selbst getragen werden. Liegt eine Indikation aus ärztlicher Sicht vor, gilt der Schwangerschaftsabbruch nicht als rechtswidrig. Eine kriminologische Indikation ist bei einer Vergewaltigung gegeben. Hier muss der Abbruch bis zum Ende der 12. Woche nach der Vergewaltigung stattfinden. Liegt eine medizinische Indikation vor, kann ein Schwangerschaftsabbruch auch noch nach der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Die Indikation muss durch ein ärztliches Attest belegt werden. Dieser darf allerdings nicht gleichzeitig den Eingriff vornehmen. Die Kosten des Abbruchs werden in der Regel durch die Krankenkassen übernommen.

 

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