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alleiniges und gemeinsames Sorgerecht

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Laut der gesetzlichen Definition bedeutet Sorgerecht, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.
Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht sehr häufig die Frage im Raum, bei welchem Elternteil das Kind von nun an leben soll. Aber nicht nur wo der zukünftige Lebensmittelpunkt des Kindes ist, auch welche Schule es besuchen wird oder ob Vater oder Mutter diverse Vollmachten unterzeichnen dürfen, gehören als Themen zum Sorgerecht.
Bevor im Jahre 1998 das Sorgerecht reformiert wurde, erhielt nach einer Trennung in den meisten Fällen die Mutter das alleinige Sorgerecht und die Väter blieben außen vor. Selbst das Besuchsrecht war sehr eingeschränkt und Leidtragende waren nicht nur die Kinder.
In den letzten zwölf Jahren hat sich hier einiges verändert, allerdings nur bei verheirateten Paaren. Bei nicht verheirateten Paaren hat der Vater des Kindes nach einer Trennung von der Partnerin nur dann ein Mitspracherecht bei der Erziehung, wenn die Ex-Partnerin damit einverstanden ist (das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Rechtslage).
Das Gesetz besagt also: In einer Ehe tragen beide Elternteile das Sorgerecht. Trennt sich das Ehepaar, besteht weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht. Hier kommt es sehr oft zu einem erbitterten Kampf um das alleinige Sorgerecht.
Trennt sich ein Paar, das nicht verheiratet war, hat im Regelfall die Mutter das alleinige Sorgerecht und der Vater kann nur gerichtlich eventuelle Rechte erwirken.
Auch wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein Besuchs- und Umgangsrecht. Dieses Recht gilt für die Eltern, für die Kinder und auch für Geschwister.

 

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