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Wohngeldrechner und Wohngeldgesetz

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Wohngeld ist ein vom Staat geleisteter Zuschuss zur Miete und zu Kosten, die mit einer Wohnung verbunden sind. Das Wohngeld wurde vor circa 40 Jahren gesetzlich als Beihilfe zur Miete beschlossen. Einen Teil des Wohngeldes tragen die einzelnen Länder, den anderen Teil übernimmt der Staat. Dieser Zuschuss ist für Mieter gedacht, die auf Grund eines geringen Einkommens nicht in der Lage sind, die Miete für ihre Wohnung alleine aufzubringen. Sollte sich die finanzielle Situation eines Berechtigten positiv verändern, muss das bisher gezahlte Geld nicht zurück gezahlt werden, lediglich der Anspruch erlischt. Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen seiner finanziellen Lage oder seiner Lebenssituation bei der für ihn zuständigen Behörde zu melden. Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheims können grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Nicht berechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Im Zuge der Umgestaltung des Arbeitslosengeldes wurde vielen Mietern der Mietzuschuss gestrichen oder stark gekürzt. Wohngeld ist dem Hartz IV gegenüber dennoch vorrangig zu beantragen.
Die Antragstellung gestaltet sich für viele Menschen recht schwierig. Empfehlenswert ist deshalb, die Mitarbeiter der Wohngeldstelle, bei welcher der Antrag auch abzuholen ist, um Rat und Hilfe zu bitten. Ausnahmslos der Haushaltsvorstand ist berechtigt, den Antrag auf Wohngeld zu stellen, selbst dann, wenn er selber keinen Anspruch hat.
Wohngeld wird ab dem Monat bewilligt, in welchem es beantragt wurde. Rückwirkend wird es nicht gezahlt. Ausnahmen für eine rückwirkende Zahlung bilden Mieter, deren Antrag aufgrund des Erhalts von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Asylbewerberleistungen oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung (zusammengefasst unter dem Begriff Transferleistungen) vorerst abgelehnt wurde.
Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt, kann in dem Jahr erhöht, gekürzt oder gestrichen werden. Erhöht sich die Miete um mehr als 15 Prozent, verringert sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent, wird das Geld neu berechnet und angleichend erhöht. Verbilligt sich die Miete um mehr als 15 Prozent oder steigt das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent, wird das Wohngeld angleichend gekürzt. Bezieht ein wohngeldberechtigtes Familienmitglied eine Transferleistung oder nimmt eine Arbeit auf, wird die Zahlung eingestellt.

 

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