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Vormundschaftsrecht und Vormundschaftsgericht

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Vormundschaft lässt sich auf das althochdeutsche Wort “munt” zurückführen, was die Bedeutung Schutz, beziehungsweise Schirm innehatte. Das Wort Vormund selber war im Althochdeutschen Gerhab, ebenso wie ein Onkel als Ohm und der Schwiegersohn als Eidam bezeichnet wurde und wird neudeutsch grundsätzlich in der maskulinen Form verwendet. Eine Frau als Vormund ist also im Gegensatz zu den Damen in der Schweiz keine Vormündin. Der Vormund ist mit der Betreuung eines Mündels betraut. Ein Mündel ist in Deutschland grundsätzlich eine minderjährige Person, deren Eltern die Vertretung nicht führen dürfen, deren Eltern verstorben sind oder deren Eltern nicht zu ermitteln sind. In der Schweiz, in Italien, Belgien und Luxemburg können auch volljährige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen entmündigt werden.
Eine Vormundschaft unterscheidet sich von einer Pflegschaft in den umfassenden Aufgaben. Während eine Pflegschaft “nur” die Sorge um den Aufenthalt und die Gesundheit betrifft, umfasst die Vormundschaft sämtliche Lebensbereiche des Mündels. Da es die Vormundschaft für Volljährige nicht mehr gibt, werden diesen Menschen rechtliche Betreuer zur Seite gestellt. Die rechtlichen Grundlagen zu einer Vormundschaft sind im Paragraphen §§ 1773 – 1895 BGB verankert. Als Vormund kommen ausschließlich geschäftsfähige Personen in Frage.
Eine Vormundschaft kann entweder von den Eltern als letzte Verfügung bestimmt, oder vom Familiengericht in bestimmten Fällen von Amts wegen angeordnet werden.
Ein Vormund ist grundsätzlich verpflichtet, für das Mündel und eventuell vorhandenes Vermögen Sorge zu tragen. Über die Vermögensverwaltung und das Wohl des Mündels muss dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft abgelegt werden. Handelt es sich um ein sehr großes Mündelvermögen, wird dem Vormund ein Gegenvormund an die Seite gestellt.

 

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