Susanne
Namhaftes Mitglied
hab das hier im net gefunden... bitte, väter! beachtet das!!!
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, kein direktes Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes haben. Auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle. Die Familiengerichte leisten mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil einer Eltern-Kind-Entfremdung häufig Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, kein direktes Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes haben. Auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle. Die Familiengerichte leisten mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil einer Eltern-Kind-Entfremdung häufig Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken.