Alleiniges Sorgerecht/Besuchsrecht

L

Lapis

Guest
Hallo Ihr !!

ich habe mal eine Frage zum Besuchsrecht....
Es geht um ein befreundetes Päärchen..., die zwei haben eine kleine Tochter, sie ist noch kein Jahr alt.
Anfang des Jahres haben die Beiden sich getrennt..., einfach auseinander gelebt, wie SIE mir sagte..., es ist also nicht etwas irgendwas schlimmes vorgefallen....
Nun ist es so, dass SIE seid der Trennung ständig verhindert, dass ER seine Tochter sehen kann. Er hat sie seid dem nicht einmal zu Gesicht bekommen.
Ich persönlich kann nicht nachvollziehen warum SIE sich so verhält, und mittlerweile läßt SIE auch niemanden mehr an sich heran. Geht nicht mehr ans Telefon, und reagiert auch nicht auf Briefe des Jugendamtes...
Ich finde das ganze total traurig, vor allem für das Kind, und hoffe dass hier irgend jemand einen Tip hat....
Die Situation ist nun leider so, dass die Beiden nicht verheiratet waren, und SIE das alleinige Sorgerecht hat. Noch dazu hat SIE wohl recht wohlhabende Eltern, die sich ziemlich einmischen, und wahrscheinlich auch schon einen ganzen Anwaltsstab organisiert haben.
ER hat weder das Geld für einen guten Anwalt, noch eine Familie die ihm da helfen könnte....

Weiß vielleicht jemand, wie da die Gesetzeslage aussieht ?? Kann SIE dass wirklich einfach so durchziehen ?? ER meint, er hätte absolut keine Möglichkeiten...., wegen dem alleinigen Sorgerecht....

Wäre dankbar für Info´s !!

Viele Grüße,
Lilian
 
C

Claudia

Guest
Wenn die beiden bei der Geburt nicht verheiratet waren, dann siehts schlecht aus. Die Mutter hat dann das alleinige Sorgerecht, ausser Sie hat beim Jugendamt das Gemeinsame vereinbart.

Wenn sie verheiratet waren, dann haben sie das gemeinsame Sorgerecht und er darf seine Tochter sehen.

Es ist für das Kind auf alle Fälle besser wenn es auch zum Vater Kontakt hat.
Ich würde an seiner Stelle mal zum Jugendamt gehen und mich beraten lassen.
Die können Ihm da am besten helfen.
 
L

Lapis

Guest
Hallo Claudia,

Danke erstmal für die Antwort !
Ja, das ist das Problem, sie waren eben nicht verheiratet, und es ist auch kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart worden. :(

Beim Jugendamt war er schon..., die haben dann seine EX angeschrieben, mit der Bitte um ein Gespräch.
Sie reagiert aber nicht darauf.....

Gibt es da denn wirklich gar keine Möglichkeit für IHN ??? Das kann doch wohl nicht wahr sein ?!
Das ist ja nicht gerade eine Regelung, die auch die Rechte des Kindes berücksichtigt.... ?(

Vielleicht weiß ja doch noch jemand eine Möglichkeit ??

LG
Lilian
 

Damiana

Aktives Mitglied
Es sieht nicht so schlecht aus!!!
In Problemfällen kann das Familiengericht den Umgang erzwingen!
Zudem handelt sich die Mutter sowieso Ärger ein, wenn sie nicht auf die Schreiben des Jugendamtes reagiert.
Wenn der Vater nicht genug Geld hat, erhält er Prozesskostenhilfe. Er soll zu einem Anwalt oder Anwältin für Familienrecht gehen und sich hingehend der Kosten und allem Weiteren beraten lassen!!!

Hier mal die Gesetzeslage:

Am 1. Juli 1998 trat das neue Kindschaftsrecht in Kraft, ein Reformpaket, das das Zusammenleben von Familien - und insbesondere von Einelternfamilien - nachhaltig berührt.

Aus diesem Anlass veranstaltete der VAMV am 08.06.1999 ein Fachseminar "1 Jahr neues Kindschaftsrecht". Die folgende Abhandlung basiert auf der Dokumentation dieser Fachtagung.

Das neue Kindschaftsrecht
Das neue Kindschaftsrecht regelt den Umgang in folgenden Punkten neu:

Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit BEIDEN Elternteilen.

Das Umgangsrecht unterscheidet sich NICHT mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater wurde dem mit der Mutter verheirateten Vater gleichgestellt.

Das Umgangsrecht kann nur noch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist!!

Der Kreis der umgangsberechtigten Personen wurde erweitert: Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Hilfe bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Für Konflikte in Fragen des Umgangsrechts wurde ein gerichtliches Vermittlungsverfahrens eingeführt.

Das Gericht kann einen begleiteten Umgang in der Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten anordnen.

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Die beiden Grundsätze
nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (FamRZ 1983, S. 872) gehört die Umgangsberechtigung der Eltern zum verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Gundgesetz)

Die Neuregelung des Umgangsrechts geht von einem Grundsatz aus, den der Gesetzgeber in § 1626 Abs. 3 BGB so formuliert hat: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Umgang des Kindes mit seinen Eltern

Gesetztestext
§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Das Kind wünscht Umgang:

Wenn ein Kind den Umgang mit dem Elternteil wünscht, bei dem es nicht lebt, dieser einem Umgang jedoch ablehnend gegenüber steht, besteht die Möglichkeit, dass

- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in dessen Interesse auf den anderen Elternteil einwirkt, um einen Umgang herbeizuführen

- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Jugendamt um Unterstützung bittet.

Ist das Kind alt genug, kann es sich auch selbst an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt ist gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes verpflichtet. Die einzelnen Jugendämter können diese Aufgabe z.T. nur unzureichend wahrnehmen. Es kann zwar grundsätzlich auch ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das dann über den Umgang entscheiden kann. Es ist jedoch fraglich, ob ein so erzwungener Umgang dem Wohl des Kindes dient. Auch dürfte ein Urteil, das einen Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet, nur mit Einschränkungen vollstreckbar sein. In einer solchen Situation sollte der betreuende Elternteil überlegen, wie er seinem Kind helfen kann, mit der Trauer und Wut über die Verweigerung des anderen Elternteils fertig zu werden. Im Zweifelsfall sollte auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. In einigen Städten werden spezielle Gruppen für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien angeboten.

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Das Kind verweigert den Umgang:

Das Gesetz räumt Kindern kein Umgangsverweigerungsrecht ein. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen einen Umgang sprechen, kann dem nicht betreuenden Elternteil dieser verwehrt werden. Das Kind (oder der betreuende Elternteil) kann sich in einem solchen Fall mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt werden.
 
L

Lapis

Guest
Hallo Damiana,

Vielen Dank für die Mühe !!! Das sind ja schon mal sehr gute Inso´s...
Konnte auch gar nicht glauben, dass es da absolut keine Möglichkeiten gibt...

Ich denke aber, es wird trotzdem sehr schwierig...., da SIE nicht auf das Schreiben vom Jugendamt reagiert, nehme ich an dass SIE sich auf der sicheren Seite fühlt.....
Ich kann mir nicht vorstellen, dass SIE das so einfach ignoriert..., und denke dass es auf Anraten ihres Anwaltes geschehen ist.
Sie wird wohl versuchen, den Kontakt zu verhindern, indem sie behauptet, dass Wohl des Kindes sei bei dem Vater gefährdet......, und leider ist anzunehmen, dass sie sehr gute Anwälte haben wird...

Na ja, aber mal sehen....vielleicht ist da ja noch was zu machen..., ganz so hoffnungslos scheint die Situation ja doch nicht zu sein...

Ich finde es echt traurig, dass sowas immer auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird.......


LG
Lilian
 
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