Auskunftpflicht gegenüber Arbeitgeber?

A

AndiHM

Guest
Hallöle,

bei einer Frau besteht ja die Auskunftspflicht gegenüber ihren AG, sobald bekannt ist, dass sie schwanger ist.
Da meine Freundin schwanger ist, würde mich interessieren,
ob das für mich genauso Pflicht ist.
Bin mir nicht sicher, könnte ich mir aber vorstellen, da der AG ja gerne wissen würde, ob ich die Elternzeit auch in Anspruch nehmen möchte und die muss ja vor Geburt vereinbart worden sein.

Wer hat nähere Infos - Gesetzestexte parat?

Gruß Andi
 
E

Elchen

Guest
Habe was gefunden.Ich denke,wenn Du Dich mit dem Gedanken befasst,die Elternzeit mit Deiner Frau zu teilen,solltest Du frühzeitig Deinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen......





Elternzeit

Seit dem 1.Januar 2001 gilt das neue Gesetz zur Regelung der Elternzeit. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit pro Kind. Diese Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten. Befristete Verträge verlängern sich nicht, Ausnahmen gibt es allerdings für Ausbildungsverträge oder für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, Mütter und Väter können den Anspruch aber auch untereinander aufteilen oder gemeinsam nehmen. Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach gehen. Durch das neue Teilzeitgesetz können Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.

Sechs Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. nach der Mutterschutzfrist beginnt; in anderen Fällen 8 Wochen vorher. Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Eltern müssen sich allerdings bei der Anmeldung nicht mehr für die gesamten 3 Jahre festlegen, sondern nur noch für 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit.

Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs haben Mütter und Väter Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen weiterbeschäftigt zu werden. Wer seinen Arbeitsplatz zurückhaben will, muss dies allerdings vorab vertraglich regeln. Drei Jahre sind im Berufsleben eine lange Zeit. Bevor Sie die Elternzeit beginnen, sollten Sie sich von Ihrem derzeitigen Vorgesetzten unbedingt ein Zwischenzeugnis sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung geben lassen. Mündliche Absprachen sollten Sie in einem Gesprächsprotokoll festhalten und abzeichnen lassen. Halten Sie Kontakt und nehmen Sie, wenn möglich, an den Weiterbildungsangeboten für Mitarbeiter teil oder bieten Sie Urlaubsvertretungen an. Nicht Wenige erwischt es kalt, wenn der gesetzliche Kündigungsschutz, auf den sie sich verlassen haben, nach drei Jahren Elternzeit ausläuft und der Arbeitsplatz nun doch nicht mehr so sicher ist. Oder sie verlassen sich auf das gute Betriebsklima, die tollen Kollegen, den netten Chef. Aber in drei Jahren geht der eine oder andere, das Klima ändert sich oder man hat sich einfach nach drei Jahren durch die unterschiedliche Lebensweise einander entfremdet.

Ein interessantes thema: askunftspflicht gegenüber arbeitgeber
 
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