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EngelchenC67
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(tecCHANNEL.de, 11.04.2003) In einem wichtigen Urteil hat das LG Köln jüngst die Rechte von Homepagebetreibern gestärkt. Diese sind grundsätzlich nicht verantwortlich für ihnen unbekannte Inhalte, die Dritte in ein Onlineforum auf ihrer Homepage einstellen.
Damit bestätigt das LG Köln die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Teledienstegesetzes (TDG) und widerspricht Entscheidungen anderer Gerichte (Aktenzeichen 28 0 627/02), die eine Haftung des Homepagebetreibers für rechtswidrige Einträge in so genannten "Gästebüchern" bejahten. "Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung vollumfänglich", sagt Kai Petzke, Gründer und Geschäftsführer des Online-Magazins www.teltarif.de. "Hätte sich der Gedanke durchgesetzt, dass Betreiber von Onlineforen oder Gästebüchern regelmäßig nach widerrechtlichen Inhalten suchen müssen, hätte das langfristig den Tod der besonders stark frequentierten Foren bedeuten können. Es ist einfach nicht machbar, bei täglich hunderten oder tausenden von Beiträgen jeden Beitrag einzeln zu prüfen."
Das Einstweilige Verfügungsverfahren hatte ein Online-Mobilfunkhändler gegen teltarif.de angestrengt. Dieser fühlte sich durch kritisierende Beiträge im Onlineforum von teltarif.de einer "Hetzjagd" ausgesetzt. Um diese zu beenden, sollte teltarif.de untersagt werden, Beiträge zu veröffentlichen, die "grob geschäftsschädigend" für den Antragsteller seien. Dazu legte der Händler dem Gericht diverse Beiträge vor, die seiner Meinung nach widerrechtlich seien.
Das Gericht nimmt dazu im Urteil wie folgt Stellung: "Soweit die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere Beiträge eingereicht hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin [teltarif.de] insoweit jedenfalls bereits daran, dass sie als Diensteanbieter im Sinne der § 9-11 des Teledienstgesetzes nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstegesetz. [...] Eine rechtzeitige Kenntniserlangung [von teltarif.de über die fraglichen Beiträge] vor der mündlichen Verhandlung war hier [...] nicht gegeben."
Rechtsanwalt Oliver Brexl von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, die von teltarif.de mit der Vertretung beauftragt worden war, begrüßte die Entscheidung des LG Köln als wichtigen Beitrag für die Schaffung von Rechtssicherheit im Bereich der Online-Dienste: "Das LG Köln hat im Gegensatz zu einigen anderen Gerichten endlich einmal den Wortlaut des Teledienstegesetzes und den Willen des Gesetzgebers ernstgenommen."
Der Mobilfunkhändler hatte gegen das Urteil zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch nicht fristgemäß begründet. (ala)
Damit bestätigt das LG Köln die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Teledienstegesetzes (TDG) und widerspricht Entscheidungen anderer Gerichte (Aktenzeichen 28 0 627/02), die eine Haftung des Homepagebetreibers für rechtswidrige Einträge in so genannten "Gästebüchern" bejahten. "Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung vollumfänglich", sagt Kai Petzke, Gründer und Geschäftsführer des Online-Magazins www.teltarif.de. "Hätte sich der Gedanke durchgesetzt, dass Betreiber von Onlineforen oder Gästebüchern regelmäßig nach widerrechtlichen Inhalten suchen müssen, hätte das langfristig den Tod der besonders stark frequentierten Foren bedeuten können. Es ist einfach nicht machbar, bei täglich hunderten oder tausenden von Beiträgen jeden Beitrag einzeln zu prüfen."
Das Einstweilige Verfügungsverfahren hatte ein Online-Mobilfunkhändler gegen teltarif.de angestrengt. Dieser fühlte sich durch kritisierende Beiträge im Onlineforum von teltarif.de einer "Hetzjagd" ausgesetzt. Um diese zu beenden, sollte teltarif.de untersagt werden, Beiträge zu veröffentlichen, die "grob geschäftsschädigend" für den Antragsteller seien. Dazu legte der Händler dem Gericht diverse Beiträge vor, die seiner Meinung nach widerrechtlich seien.
Das Gericht nimmt dazu im Urteil wie folgt Stellung: "Soweit die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere Beiträge eingereicht hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin [teltarif.de] insoweit jedenfalls bereits daran, dass sie als Diensteanbieter im Sinne der § 9-11 des Teledienstgesetzes nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstegesetz. [...] Eine rechtzeitige Kenntniserlangung [von teltarif.de über die fraglichen Beiträge] vor der mündlichen Verhandlung war hier [...] nicht gegeben."
Rechtsanwalt Oliver Brexl von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, die von teltarif.de mit der Vertretung beauftragt worden war, begrüßte die Entscheidung des LG Köln als wichtigen Beitrag für die Schaffung von Rechtssicherheit im Bereich der Online-Dienste: "Das LG Köln hat im Gegensatz zu einigen anderen Gerichten endlich einmal den Wortlaut des Teledienstegesetzes und den Willen des Gesetzgebers ernstgenommen."
Der Mobilfunkhändler hatte gegen das Urteil zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch nicht fristgemäß begründet. (ala)