Handwerker..........ich bin so sauer !

Smilie

Moderatorin
Teammitglied
Wir haben vor ungefähr ´nem halben Jahr eine Treppe bekommen, extra gemacht vom Schreiner / Treppenbauer hier im Nachbarort Longuich.
Treppenbau Leisen (wen es interessiert) und nun habe ich diesen "guten " Michael Leisen ungefähr zum 30 mal angerufen da an der Treppe Mängel sind die noch behoben werden müssen, denkt ihr der würde sich mal melden geschweige denn vorbeikommen.

Ich bin echt so sauer :angryfire :angryfire :angryfire

Vor allem aber da der Chef so eine Laberbacke ist, er hat bevor wir sein Angebot einwilligten bestimmt 10 mal angerufen und ist uns schon fast auf den Geist gegangen und nun das....................so bald er das Geld hat (was wir am nächsten Tag bar zahlen mußten/sollten) kümmert er sich nimmer.

Eine Treppenstufe ist total los aus der Wand, eine andere klappert und eine Geländerstange lösst sich.


Wisst ihr ob man da was mit Rechtsanwalt oder Gutachten erreichen kann ?
 

Leonie

Namhaftes Mitglied
Auf jedem Amtsgericht sitzt ein Rechtspfleger, den man (kostenlos!) mit Fragen löchern kann. Dort würde ich einfach mal nachfragen, der kann dir bestimmt weiterhelfen. Ansonsten fällt mir leider auch nichts ein. Außer natürlich, dass es wirklich ärgerlich ist. :troest
 

nummer3

Namhaftes Mitglied
Pfuscharbeit oder erfolglose Bemühungen müssen also keinesfalls hingenommen werden. Sind Sie mit der erbrachten Leistung des Handwerkers nicht zufrieden, können Sie die Abnahme des Werks verweigern. Das heißt, Sie müssen von Anfang an deutlich machen, dass Sie seine Arbeit so nicht akzeptieren. Haben Sie das Werk zunächst abgenommen und erst danach Mängel entdeckt, können Sie dies zwar immer noch reklamieren, allerdings unter erschwerten rechtlichen Bedingungen und nur innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist (in der Regel zwei Jahre bei Reparaturarbeiten, Schönheitsreparaturen und Wartungsverträgen). Wirft der neu verlegte Teppichboden nach wenigen Tagen Falten, löst sich die Tapete oder bleibt die "reparierte" Waschmaschine kurz darauf wieder stehen, müssen Sie den betreffenden Betrieb bzw. Handwerker - am besten schriftlich - auffordern, den Mangel zu beseitigen. Das heißt, Sie dürfen nicht einfach einen anderen Betrieb einschalten und dem Handwerker die Kosten in Rechnung stellen bzw. von der vereinbarten Summe abziehen. Denn dem Auftragnehmer steht die Chance, seinen Fehler wieder gut zu machen, sogar gesetzlich zu (Nacherfüllung). Selbstverständlich muss er aber auch die Kosten hierfür tragen, sowohl was Arbeitszeit als auch zusätzliche Materialkosten betrifft. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, z.B. weil sich der Handwerker weigert oder weil er das Problem ganz einfach nicht in den Griff bekommt, kann man weitere Schritte unternehmen (je nach Schwere des Mangels kommen die so genannte Selbstvornahme, ein Vertragsrücktritt, die Minderung des Werklohns und/oder Schadensersatz in Frage). Es besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit, mit der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bayern e.V. Kontakt aufnehmen, um sich über konkrete Schritte, z.B. das Einschalten eines gemeinsamen Sachverständigen, beraten zu lassen (Telefon 089/53987-21). Aber Vorsicht: Eine vollständige Zahlungsverweigerung ist nur bei wirklich schweren Mängeln legitim!


Beanstandungen immer schriftlich machen, sonst wird das nichts. Ich kann nach unserem Umbau auch keine Handwerker mehr sehen :sn7
 
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