KU für 1.Kind kürzbar, wenn 2.Kind mit bei mir im Haushalt wohnt???

Schelii

Neues Mitglied
hallo,

ich habe einen 8-jährigen Sohn (er lebt bei meiner damaligen freundin und ich zahle KU). mit meiner neuen lebensgefährtin bekomme ich nun ein kind. (mein nettogehalt liegt bei rund 900 euro)
kann ich nun den KU neu berechnen lassen? zählt das 2. kind nun als erstes bei der berechnung, da es mit bei mir im haushalt wohnt?
für eure antworten danke im voraus.

gruß schelii
 
K

KerstinW

Guest
Hallo Schelii,

wie funktioniert das, daß Du Vater zu 2 Kindern bist, wenn in Deinen Angaben "weiblich" steht?

Liebe Grüße,
Kerstin
 
K

kinoeule

Guest
Hallo!
Reichlich späte Antwort,aber trotzdem.
Wenn das 2. Kind da ist kannste mit der Geburtsurkunde aufs Ja gehen und den Unterhalt neuberechnen lassen.Für das größere Kind wirste mehr bezahlen müßen als wie für das kleine,aber immerhin.Vielleicht wird deine Freundin auch mit Unterhalt berechnet...schließlich hat sie ein Kind von dir und wird zuhause bleiben.....
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
also KU wird nicht gekürzt!!! das erste kind zählt immer mehr als die nächsten wenn sie ne andere mutter haben!
auch den unterhalt für deine aktuelle freundin wirst du nicht geltend machen können!
der KU ist am wichtigsten und da hat das erste kind vorrang...
wenn du ein einkommen von ca. 900 euro hast, dann zahlst du eh nur den mindestsatz und da gibt es nicht zu kürzen!

lg
susi
 
M

Mafa

Guest
900€ netto ?? wenn es stimmt, zahlt er künftig keinen Unterhalt mehr !



900€ netto
-45€ 5% Arbeitnehmerbonus
-15€ Altersvorsorge
---------

840€ = Selbstbehalt


Wenn du also nun mit der Freundin in einer Wohnung lebst, dazu noch das Kind - seid ihr auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen ( sofern da nicht noch zigtausende rumliegen ) und von Sozialhilfe oder ALG II wird in unserem Land kein Unterhalt bezahlt.


Vorrang hat dann das erste Kind auch nicht....!

Gruß

Manfred
 

Schelii

Neues Mitglied
hallo an alle,

ich möcht kurz schildern, wies bei mir nun war.
kindesunterhalt wurde nach der geburt meines zweiten sohnes neu berechnet. mittlerweile habe ich geheiratet. und nun wurde sowohl mein zweitgeborener als auch meine ehefrau mit angerechnet, d.h. für jeden müsste ich anteilig zahlen. (der ehefrau stehen 499¤, meinem großen 221¤ und meinem kleinen 176¤ zu).
da ich dieses nicht alles zahlen kann wird prozentual ermittelt was meinem großen zusteht. das ist natürlich bedeutend weniger (48¤) als vorher(221¤ - höchstsatz musste ich zahlen, da meine 2-zimmer-eigentumswohnung mit 265¤ mietersparnis angerechnet wird).

(auch wenn man nicht verheiratet ist wird der unterhalt für das erste kind nur noch anteilmäßig berechnet)

weiterhin wird, falls man arbeitslos ist, ein fiktives nebeneinkommen von 165¤ angerechnet, auch wenn man das geld nicht hat, also nicht auf 165¤-basis arbeiten geht. beim jugendamt hat man mir gesagt, ich könnte ja nebenbei 165¤ verdienen.
ausserdem kommt hinzu, dass der selbstbehalt 100¤ höher ist, wenn man arbeiten geht, als wenn man arbeitslos ist.

was manfred geschrieben hat, hab ich noch nicht gehört. ich weiss jedoch nicht ob unterschiede gemacht werden zwischen alten und neuen bundesländern. (auch die zahlen oben beziehen sich alle auf die neuen bundesländer)

ich hoffe ich konnt euch helfen. bis später...

gruß schelii
 

Schelii

Neues Mitglied
wollt noch was hinzufügen. und zwar wird der unterhalt nur neu berrechnet, wenn die mutter damit einverstanden ist. d.h. sie muss aufs jugendamt gehen und nicht der vater. ich war erst dort, und man hat mich wieder heimgeschickt, da sie nur im interesse der mutter den unterhalt berrechnen. wenn man sich also mit seiner ex nicht sehr gut versteht, kanns passieren, dass es zu keiner neuberrechnung kommt.
--> so war es bei mir. ich kann nicht sagen, ob das überall so ist. nur als anmerkung gedacht.

also ....

gruß schelii
 
M

Mafa

Guest
Hallo,

bei Eigentumswohnung reduziert sich der Selbstbehalt von 840€ entsprechend, da in den 840€ die entsprechende Miete enthalten ist.Dieses trifft jedoch nur für eine schuldenfreie Wohnung zu, ansonsten werden die Zinsen und Nebenkosten berücksichtigt. Wenn wieder geheiratet wird, mit einem Lebenspartner zusammen gelebt wird ( der ein Einkommen hat ) wird das Familieneinkommen berücksichtigt.

Wenn jemand ein Nettogehalt von nur 900€ hat, allein lebt, keine Eigentumswohnung besitzt etc. dann für 2 Kinder Unterhalt zahlen soll, ist er sicherlich nicht mehr Leistungsfähig.

Bei Arbeitslosigkeit:

Und wer ALG II bezieht, zahlt überhaupt keinen Unterhalt mehr. Diese Leistung ist für den Empfänger allein bestimmt und soll nicht zur Unterhaltszahlung verwendet werden. Auch der mögliche 1 Euro Dazuverdienst wird nicht für Unterhaltszwecke angerechnet.


Gruß

Manfred

( aus dem Internet ) Selbstbehaltssätze:

Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag für sich behalten. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Der Unterhaltsschuldner darf in jedem Fall mindestens folgende Beträge für sich behalten (sogenannter Selbstbehalt, Stand 1.1.2002):

alte Bundesländer
neue Bundesländer

gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig erwerbstätig nicht erwerbstätig
mdj. Kindern 840
730
775
675

vollj. Kindern 1) 1.000
890
925
825

getrennt lebendem Ehegatten 2) 840
730
750
650

geschiedenem Ehegatten 3) 950
840
880
775

nichtehel. Mutter 1.000
890
925
825

Eltern 1.250
1.140
1.155
1.055



Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
2) Gegenüber einem getrennt lebenden Ehegatten setzt das OLG Düsseldorf den Selbstbehalt geringer an als gegenüber einem geschiedenen Ehegatten,
3) Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der Kinder aus der Ehe betreut, ist Selbstbehalt nur so hoch wie bei getrennt lebenden Eheleuten.

Beispiele: ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger in den alten Bundesländern hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.000,- Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger in den neuen Bundesländern hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 675,- Euro.

Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?

Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch zur Verfügung stehen muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet wird. Beispiel: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, die Frau hat kein Einkommen. Es sind zwei Kinder da im Alter von 3 und 6 Jahren. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also 228,- Euro für das jüngere und 276,- Euro für das ältere Kind. Es bleibt ein Einkommen von 1.296,- Euro. Davon würden der Frau rechnerisch 3/7 zustehen, also 555,- Euro. Würde der Unterhaltsschuldner auch diese 555,- Euro zahlen, blieben ihm aber nur noch 741,- Euro übrig. Sein Selbstbehalt beträgt aber 840,- Euro dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 555,- Euro nur die Differenz zu diesem Betrag, also (1.296 ./. 840 = ) 456,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.

Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal die Mindestbeträge nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.


Wann verringert oder erhöht sich der Selbstbehalt?

Die oben genannten Sätze verringern sich, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze um ca. 25% in Betracht kommen.

Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.

Die Sätze verringern sich u.U. auch, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z.B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).

Umgekehrt können sich die Sätze erhöhen, wenn die Miete wesentlich mehr als 400,- Euro ausmacht und keine preiswertere Unterkunft gefunden werden kann.


Ku für 1. kind kürzar, wenn 2. kind bei mir im haushalt wohnt? - darüber wird hier gesprochen
 
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