Hallo,
bei Eigentumswohnung reduziert sich der Selbstbehalt von 840€ entsprechend, da in den 840€ die entsprechende Miete enthalten ist.Dieses trifft jedoch nur für eine schuldenfreie Wohnung zu, ansonsten werden die Zinsen und Nebenkosten berücksichtigt. Wenn wieder geheiratet wird, mit einem Lebenspartner zusammen gelebt wird ( der ein Einkommen hat ) wird das Familieneinkommen berücksichtigt.
Wenn jemand ein Nettogehalt von nur 900€ hat, allein lebt, keine Eigentumswohnung besitzt etc. dann für 2 Kinder Unterhalt zahlen soll, ist er sicherlich nicht mehr Leistungsfähig.
Bei Arbeitslosigkeit:
Und wer ALG II bezieht, zahlt überhaupt keinen Unterhalt mehr. Diese Leistung ist für den Empfänger allein bestimmt und soll nicht zur Unterhaltszahlung verwendet werden. Auch der mögliche 1 Euro Dazuverdienst wird nicht für Unterhaltszwecke angerechnet.
Gruß
Manfred
( aus dem Internet ) Selbstbehaltssätze:
Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag für sich behalten. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Der Unterhaltsschuldner darf in jedem Fall mindestens folgende Beträge für sich behalten (sogenannter Selbstbehalt, Stand 1.1.2002):
alte Bundesländer
neue Bundesländer
gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig erwerbstätig nicht erwerbstätig
mdj. Kindern 840
730
775
675
vollj. Kindern 1) 1.000
890
925
825
getrennt lebendem Ehegatten 2) 840
730
750
650
geschiedenem Ehegatten 3) 950
840
880
775
nichtehel. Mutter 1.000
890
925
825
Eltern 1.250
1.140
1.155
1.055
Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
2) Gegenüber einem getrennt lebenden Ehegatten setzt das OLG Düsseldorf den Selbstbehalt geringer an als gegenüber einem geschiedenen Ehegatten,
3) Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der Kinder aus der Ehe betreut, ist Selbstbehalt nur so hoch wie bei getrennt lebenden Eheleuten.
Beispiele: ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger in den alten Bundesländern hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.000,- Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger in den neuen Bundesländern hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 675,- Euro.
Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?
Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch zur Verfügung stehen muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet wird. Beispiel: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, die Frau hat kein Einkommen. Es sind zwei Kinder da im Alter von 3 und 6 Jahren. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also 228,- Euro für das jüngere und 276,- Euro für das ältere Kind. Es bleibt ein Einkommen von 1.296,- Euro. Davon würden der Frau rechnerisch 3/7 zustehen, also 555,- Euro. Würde der Unterhaltsschuldner auch diese 555,- Euro zahlen, blieben ihm aber nur noch 741,- Euro übrig. Sein Selbstbehalt beträgt aber 840,- Euro dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 555,- Euro nur die Differenz zu diesem Betrag, also (1.296 ./. 840 = ) 456,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.
Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal die Mindestbeträge nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Wann verringert oder erhöht sich der Selbstbehalt?
Die oben genannten Sätze verringern sich, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze um ca. 25% in Betracht kommen.
Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.
Die Sätze verringern sich u.U. auch, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z.B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).
Umgekehrt können sich die Sätze erhöhen, wenn die Miete wesentlich mehr als 400,- Euro ausmacht und keine preiswertere Unterkunft gefunden werden kann.
Ku für 1. kind kürzar, wenn 2. kind bei mir im haushalt wohnt? - darüber wird hier gesprochen