Einkommen der Mutter wird m.E. doch angerechnet, sofern der Vater den vollen KU entrichtet ( abzüglich einiger Freibeträge )
( jedoch nicht auf den KU, KU und Kindergeld sind auch kein Einkommen bei
der Berechnung des EU )
I. Unterhalt eines Ehegatten nach der Scheidung (sog. Nachehelicher Unterhalt)
Wann ist eigenes Einkommen des Berechtigten nicht anzurechnen?
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Die Anrechnung von Einkünften kommt nicht in Betracht, soweit der Verpflichtete nicht den "vollen Unterhalt" entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) leistet, vgl. § 1577 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sind Einkünfte, die den "vollen Unterhalt" übersteigen insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht, vgl. § 1577 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
http://www.ehescheidung24.de/scheidung_stichworte/unterhalt/worddukomente/muster_unterhalt.htm
und aus dem Internet:
C. Ehegattenunterhalt
1. Bedarf des nach neuem Recht (ab 1.7.1979) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
a) Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrags der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).
b) Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.
c) War eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach 1 a), b) ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.
d) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden, BGH FamRZ 1995, 346 ff.
e) Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.
f) Die 3/7-Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.
2. Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
nach § 58 EheG wie zu 1;
nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.
3. Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.
a) Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.
b) Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muß. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.
4. Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
5. Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden.
Somit sind
die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und
unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.
6. Vorsorgeunterhalt:
a) Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.
b) Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.
c) Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:
(1) Der "an sich" geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.
(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.
(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.
und noch zuletzt
http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/olg/docs/UL.1.7.2003.htm
Gruß
Manfred