Frage -  MPH im Ausland

wulffine

liebt den Frühling...immernoch
War jemand von Euch schon mal im Ausland mit Schengener Abkommen und mußte Papiere mitnehmen?

Meine beiden Süßen fahren im August nach Polen an die Ostsee für 2 Wochen, mit Oma und Opa.

Die Formulare habe ich mir in Deutsch ausgedruckt und die Polnischen Adressen und Tel. nummern des zuständigen Konsulates hab ich auch.

Wollt nur wissen, wer schon Erfahrungen damit hatte.
 

cordu

Namhaftes Mitglied
Nee, ich hab noch keine Erfahrung damit.

Wir wollen aber im August für 14 Tage nach Spanien. Ich scheue etwas den Aufwand. Miittlerweile bin ich soweit das ich sage wir machen in der Zeit Tbl-Pause. Nach dem Urlaub haben wir ja noch 14 Tage bis wieder Schule ist um mit den Tbl. anzufangen.

Ich muß aber dazu sagen das Marius öfters mal auf die Medis verzichter (WE und Ferien). Er hat ja hauptsächlich in der Schule Probleme.

LG :bye:Cordu

Edit:
Bevor es hier wieder losgeht mit Medis absetzen und hochdosieren, wir (Kind und ich) haben das so mit der KÄ und Psychotherapeutin besprochen. Vor allem aber ist es der Wunsch von Marius und mir ist es wichtig das er in allem was die Therapie betrifft ganz stark mit einbezogen wird. Er ist 14 und möchte natürlich mitbestimmen.
 

Flitzekrizel

Mitglied
Schaut bitte .

Die Behandlung starker Schmerzen oder die Behandlung von Verhaltensstörungen wie ADHS bei Kindern und Jugendlichen mit Betäubungsmitteln (Ritalin) bedeutet nicht, grundsätzlich auf Auslandsreisen verzichten zu müssen. Darauf weist die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn erneut zu Beginn der Urlaubszeit hin:

Viele Patienten sind in Deutschland dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.

Manche scheuen sich davor, Urlaubsreisen ins Ausland zu unternehmen, weil sie sich um die Qualität der medizinischen Versorgung am Ferienort sorgen und fürchten, Probleme mit der Polizei zu bekommen, wenn sie Betäubungsmittel im Gepäck haben.

Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (das sind zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) soll die Mitnahme der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigten Bescheinigung erfolgen.

Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle angefordert oder von der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) heruntergeladen werden.

Um alle unverzichtbaren Medikamente auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle Patienten, sich eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache zu besorgen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält, und diese bei der Reise mitzuführen. Darüber hinaus sollte sich der Patient vor seiner Reise bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen, ob er alle unverzichtbaren Medikamente bei der Einreise mitnehmen kann.

Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel (oder ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln können auf der Homepage des BfArM (www.bfarm.de) unter Betäubungsmittel/Bekanntmachungen abgerufen werden.

Auch Ärzte dürfen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (z.B. Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr" als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden. Die Rechtsgrundlagen sind aber international nicht oder nur teilweise harmonisiert. Ärzte sollten sich deshalb vor Reiseantritt bei der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vergewissern, ob dort vergleichbare Regelungen bestehen und sich ggf. erforderliche Genehmigungen von der dort zuständigen Behörde beschaffen.
 

wulffine

liebt den Frühling...immernoch
@ Flitze dieses Formular habe ich schon da und wird demnächst ausgefüllt. Wollte nur wissen, ob jemand sowas schon machen mußte, damit ich weiß, wies abläuft und ich nichts vergesse.

Trotzdem Danke für Deine Mühe :kisses
 
U

ute heidorn

Guest
Du must nur daran denken, dass die Bescheinigung vom Landesgesaundheitsamt beglaubigt sein muss - das kann auch mal drei Wochen dauern.Also rechtzeitig abschicken und am besten einen adressierten frankierten Rückumschlag beilegen.

Gruß von Ute
 
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