Ela1969
Aktives Mitglied
Hallo,
wir haben da ein Problem mit der Schule. Meine Tochter will auf keinen Fall mit auf die Klassenfahrt. Sie leidet unter Trennungsängsten und weiteren Problemen (z. B. ADS). Nun fordert die Schule ein Attest. Kann sie das?
Vielleicht könntet Ihr mir helfen, den Gesetzestext besser zu verstehen und herauszufinden, was meine Rechte und Pflichten in diesem Fall sind. Vielleicht kennt sich hier ja jemand juristisch ein bisschen aus?
Laut Schulgesetz NRW stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar:
4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen.
Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.
MfG
Daniela
wir haben da ein Problem mit der Schule. Meine Tochter will auf keinen Fall mit auf die Klassenfahrt. Sie leidet unter Trennungsängsten und weiteren Problemen (z. B. ADS). Nun fordert die Schule ein Attest. Kann sie das?
Vielleicht könntet Ihr mir helfen, den Gesetzestext besser zu verstehen und herauszufinden, was meine Rechte und Pflichten in diesem Fall sind. Vielleicht kennt sich hier ja jemand juristisch ein bisschen aus?
Laut Schulgesetz NRW stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar:
4.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen.
Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.
MfG
Daniela