David
Armer Irrer! *g*
Ein Elternteil muß über Therapie für Kind entscheiden
Urteil des OLG Bamberg
BAMBERG/GEMÜNDEN (ras). Geschiedene Eltern, die sich nicht einvernehmlich für oder gegen eine medizinische Therapie ihres gemeinsamen Kindes entscheiden können, dürfen die Verantwortung für eine Behandlung nicht dem Familiengericht übertragen.
Um Klarheit zu schaffen, muß das Gericht in einem solchem Fall die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg gefällt und damit die Beschwerde eines Vaters aus dem Landkreis Main-Spessart zurückgewiesen. Er wollte verhindern, daß sein offensichtlich am Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) leidender Sohn weiter mit dem Medikament Ritalin® behandelt wird.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht aufrecht erhalten werden, da dies ein Mindestmaß an Verständigungsbereitschaft der Eltern voraussetzt. Da sich der Vater hartnäckig gegen den Einsatz des Medikaments gestellt und die Erkrankung seines Sohnes angezweifelt hat, sei eine Einigung der Eltern nicht mehr zu erwarten gewesen.
Deshalb war die nachträgliche teilweise Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Mutter notwendig gewesen. Damit haben die Richter am OLG Bamberg die gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Gemünden, die vom Vater angefochten worden war, bestätigt. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht darüber befunden, ob die Behandlung des Sohnes mit Ritalin® medizinisch indiziert war oder nicht.
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 7 UF 94/02
Ärzte Zeitung, 28.02.2003
Urteil des OLG Bamberg
BAMBERG/GEMÜNDEN (ras). Geschiedene Eltern, die sich nicht einvernehmlich für oder gegen eine medizinische Therapie ihres gemeinsamen Kindes entscheiden können, dürfen die Verantwortung für eine Behandlung nicht dem Familiengericht übertragen.
Um Klarheit zu schaffen, muß das Gericht in einem solchem Fall die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg gefällt und damit die Beschwerde eines Vaters aus dem Landkreis Main-Spessart zurückgewiesen. Er wollte verhindern, daß sein offensichtlich am Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) leidender Sohn weiter mit dem Medikament Ritalin® behandelt wird.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht aufrecht erhalten werden, da dies ein Mindestmaß an Verständigungsbereitschaft der Eltern voraussetzt. Da sich der Vater hartnäckig gegen den Einsatz des Medikaments gestellt und die Erkrankung seines Sohnes angezweifelt hat, sei eine Einigung der Eltern nicht mehr zu erwarten gewesen.
Deshalb war die nachträgliche teilweise Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Mutter notwendig gewesen. Damit haben die Richter am OLG Bamberg die gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Gemünden, die vom Vater angefochten worden war, bestätigt. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht darüber befunden, ob die Behandlung des Sohnes mit Ritalin® medizinisch indiziert war oder nicht.
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 7 UF 94/02
Ärzte Zeitung, 28.02.2003