brauche Rat -  Recht auf Arbeit während der Elt.-Zeit?

Farah

Neues Mitglied
Dies ist ein Thema aus dem Jahr 2004:


Achtung Kann uns jemand helfen? Ich habe im November mein erstes Kind bekommen. Werde Erziehungsgeld für ein Jahr in Anspruch nehmen und wollte dann wieder arbeiten gehen. Die Elternzeit will ich aber für zwei oder drei Jahre beantragen ( wegen Kündigungsschutz usw.) Nun aber meine Frage: wenn ich bei meinem Arbeitgeberzwei Jahre oder länger Elternzeit beantrage und nach einem Jahr dann für 30 Stunden wieder arbeiten gehen möchte, ist mein Arbeitgeber verpflichtet mich wieder einzustellen? Oder kann er das auch ablehenen? Suche Internetseiten zu diesem Thema! Wer kann helfen?
 
E

Elchen

Guest
Wenn Du zwei oder drei Jahre Erziehungsurlaub nimmst,ist das verbindlich von deiner Seite aus..Dein Arbeitgeber kann,aber wenn er was hat,das mit Dir absprechen...

Zumindest war das bei mir so und ich war bei der Deutschen Lufthansa
ich weiß nicht,wie andere Betriebe das handhaben???
 

butterchicken

Neues Mitglied
Hallo Farah,
soweit ich weiß mußt du das rechtzeitig, bis 3 Monate vor dem gewünschten Arbeitsantritt, deinem Arbeitgeber melden, da er ja wiederrum die Vertretungskräfte informieren muß. Das gilt auch, wenn du erst nach 3 Jahren wieder einsteigen möchtest - gib immer rechtzeitig eine Rückmeldung.
Aber gib doch mal unter www.google.de Erziehungsurlaub, rechtliche Rahmenbedingungen oder auch Arbeitsrecht ein.
 
E

Elchen

Guest
Ja,war bei mir nicht anders..Ich musste rechtzeitig und vor allem schriftlich mitteilen,wie lange ich Erziehungsurlaub nehme und wann ich wiederkäme..

Ich habe mich immer einige Wochen vorher wieder gemeldet!!
 

Schwammerl

sir schwammerl
Passt zwar nicht ganz zum Thema, aber was anderes habe ich auf die schnelle nicht gefunden.

Das ganze steht unter http://www.btq-hamburg.de/ressort_1/wissen_recht/details.php3?news_idx=7
Sind die Zeiten des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit nach dem neuen Gesetz) bei der Berechnung der Sozialplanabfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses in der Sozialplanregelung ausgeschlossen wurde. Hierüber stritt eine Arbeitnehmerin mit ihren ehemaligen Arbeitgeber.
Der Klägerin war zusammen mit sieben weiteren Mitarbeiterinnen im Rahmen einer Personalreduzierung, die als Betriebsänderung galt, gekündigt worden. Zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber war ein Sozialplan vereinbart worden. Darin war für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindungsregelung vereinbart worden, die sich - abgesehen von einem geringfügigen Sockelbetrag - ausschließlich nach der Länge der Beschäftigung berechnete. Dabei waren nach den Regelungen des Sozialplans ausdrücklich nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, zu denen die Zeiten des Erziehungsurlaubs ausdrücklich nicht zählten.

Die Klägerin hatte währen ihrer Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Dessen Dauer wurde bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nicht berücksichtigt. Hiergegen richtete sich Klägerin, weil sie hierin einen Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit sowie eine mittelbare Diskriminierung sah. Mit ihrer Klage hat sie die Erhöhung der an sie gezahlten Abfindung um den Betrag geltend gemacht, der sich bei der Berücksichtigung ihrer Erziehungsurlaubszeiten ergibt.

Die Klägerin hatte mit ihrer Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Zwar läge nach dem Urteil des BAG der Sachverhalt einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts nicht vor, da alle vom Sozialplan erfassten Beschäftigten ausschließlich Frauen waren. Aber das herausnehmen der Zeiten des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) aus der Berechnung der Sozialplanabfindung verletze den Schutzbereich des Artikel 6 Absatz 1und Absatz 2 des Grundgesetzes (Ehe und Fanilie, Pflege und Erziehung der Kinder).

In seinem Urteil betonte der Erste Senat des BAG ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum von Betriebsräten und Arbeitgebern bei der Regelung des Nachteilsausgleich aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer. Danach dürfen sie bei der Bemessung von Abfindungsbeiträgen auch auf die Dauer der Beschäftigung anstellen, obwohl die Überbrückungsfunktion des Sozialplans auf die Zukunft gerichtet ist. Diese Regelungen dürfen jedoch nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.

BAG, Urteil vom 12. November 2002, Az.: 1 AZR 58/02.
 
E

Elchen

Guest
Elternzeit/Erziehungsurlaub
Allgemeines


Wer kann Erziehungsurlaub beantragen?


Erziehungsurlaub, Arbeitgeber und Teilzeitarbeit


Wann muß er beantragt werden?


Erziehungsurlaub, Rentenversicherung und Krankenversicherung

Allgemeines
Eltern haben zur Erleichterung der Betreuung und Erziehung ihres Kindes gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Diese Regelung soll Alleinerziehenden und Eltern, die beide berufstätig sind zugute kommen. (§§ 15 ff. BerzGG)

Wer kann Erziehungsurlaub beantragen?
Erziehungsurlaub kann jeweils nur von einem Elternteil beansprucht werden. Mutter und Vater können sich beim Erziehungsurlaub dreimal abwechseln. (§ 16 BerzGG)

Erziehungsurlaub, Arbeitgeber und Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist bis zu 19 Stunden wöchentlich während des Erziehungsurlaubs möglich (§ 15 Abs. 4 BerzGG)

Während des Erziehungsurlaubs darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung auf Antrag von der für den Arbeitsschutz zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. (§ 18 BerzGG)

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat des Erziehungsurlaubs um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BerzGG).

Wann muß er beantragt werden?
Der Erziehungsurlaub muß spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt vom Arbeitgeber verlangt werden. Hierbei ist Schriftform empfehlenswert. Es muß verbindlich die gesamte Erziehungsurlaubsplanung dargelegt werden. Dieses gilt auch beim Wechsel, wenn Eltern sich den Erziehungsurlaub aufteilen wollen. Verlängerung oder vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs ist mit Zustimmung des Abeitgebers möglich. Ausnahmsweise besteht ein Recht auf Verlängerung, wenn ein vorgesehener Wechsel zwischen den Elternteilen aus wichtigem Grund nicht möglich ist. (§ 16 BerzGG)

Erziehungsurlaub, Rentenversicherung und Krankenversicherung
Unabhängig von der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub werden Kindererziehungszeiten (max. 3 Jahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten anerkannt, die sich bei der späteren Rente rentenbegründend und rentensteuernd auswirken. Es können aber nur einem Elternteil Erziehungszeiten zugeordnet werden. (§ 56 SGB VI)

Während der Dauer des Erziehungsurlaubs bleiben Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert, ohne zur Leistung von Beiträgen verpflichtet zu sein (§ 192 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht.

Gesetzliche Grundlage: Bundeserziehungsgeldgesetz
 
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