Unterhalt für Ex-Freundin?

AndiKöln

Mitglied
jetzt muss ich noch mal nachfragen, da ich ganz unterschiedliche
Hinweise, Antworten usw. bekommen habe...
Muss ich nach einer Trennung Unterhalt für meine Ex-Freundin bezahlen?
( Das Kind ist 8 Monate, gemeinsamer Hausstand seit 1 Jahr )

Vielen Dank für fundierte Antworten

Andi
 

Nobbi

Der PlautzAtor - Es kann nur einen geben!!!
Hi Andi,

Unterhalt für das Kind Ja - für die Freundin nicht.

Unterhalt für den Partner gibts nur bei Eheleuten wenn kein Ehevertrag den Unterhalt ausschließt.

Grüße Nobbi 8)
 

Nobbi

Der PlautzAtor - Es kann nur einen geben!!!
Hallo Chopi & Andi,

habe das Thema gerade beim Landgericht überprüft. Die Lebenspartnerin hat definitiv keinen Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch könnte bestehen wenn die Lebensgemeinschaft eingetragen ist.

Auskunft vom höchsten familienrichter in Nürnberg

Grüße
Nobbi
 

Nobbi

Der PlautzAtor - Es kann nur einen geben!!!
Hi Andy,

hat mit dem Mietvertrag nichts zutun. Eingetragene Lebensgemeinschaft wird beim Standesamt oder beim Notar gemacht je nach Bundesland.
Soll auch unverheirateten Paaren eine gewisse Sicherheit geben (Z.B. gleichgeschlechtliche Paare).

Beim Mietvertrag haftet der Mit-Mieter nur für die Mietschulden mit wenn er nicht kündigt.

Sorry aber dasagen die Gerichte, Unterhaltsanspruch für den "Lebensabschnittspartner" gibt es leider nicht.



Liebe Grüße Nobbi 8)
 
C

Collo

Guest
Das kenne ich aber ganz anders!
Sie hat Anspruch auf drei Jahre Unterhalt, wenn ihr ein gemeinsames Kind habt.
Zumindest ist das hier bei uns so.
 
M

Moka

Guest
So wie Collo habe ich das auch mitbekommen.

Und bei meine Bruder (NRW) war es auch so.
Er mußte schön für beide zahlen.

Als sie jedoch von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger wurde, mußte mein Bruder nicht mehr für sie zahlen sondern nur noch für das gemeinsame Töchterchen.
 

Damiana

Aktives Mitglied
BGB
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html
 
C

Collo

Guest
Mal eine Frage;
Habt ihr euch denn im Bösen getrennt und hat sie sowas erwähnt?
Vielleicht hast Du ja Glück und sie klagt keinen Unterhalt für sich ein...
 
E

EngelchenC67

Guest
hallo
du wirst um den unterhalt nich rum kommen da sie ja nicht arbeiten kann und auch nicht muß.
wenn sie vom sozialamt leben muß jetzt werden die sich das geld bei dir wiederholen .
aus folgenden grund sie ist nicht verpflichtet arbeiten zu gehen und deshalb weil das kind auch von dir ist belangen sie dich natürlich .
ist ja auch so vorher als ihr zusammen gelebt habt wer ist da arbeiten gegangen du doch oder also hast du den unterhalt auch gesichert .
und das wird dir leider auch jetzt gesagt weil sie leider die 3 jahre nicht arbeiten kann .
ich denke mal das neuss nicht anders ist als köln .
ich kenne diesen fall 5 mal und ich denke das es dir leider nicht anders ergehen wird .
 

rotehexe27

Mitglied
ich kenne es auch so... der vater des kindes muß auch zahlen wenn es keine lange beziehung und eingetragene gemeinschaft war... ich wohnte mit dem vater meiner tochter zusammen seit ich im 3 monat war und zog aus als die kleine 6 monate war... wir waren nie als lebendsgemeinschaft eingetragen... aber das sozialamt hat vom kindesvater den unterhalt für mich eingefordert( den fürs kind hat er anstandslos gezahlt), allerdings konnte er die zahlungen umgehen durch aufdeckung seiner finanzen, und da er weiten arbeitweg hatte wurden ihm die spritkosten mit angerechnet... tja und schon war er raus und brauchte für mich nicht mehr zahlen, da der kindesunterhalt immer vorrang hat
 
M

mafa

Guest
..Nobbi - er erwähntest Ehevertrag - Ausschluß des Unterhalts


in den mir bekannten Fällen ( u.a. meinem eigenen ) gibt es dort immer die
Klausel - sofern keine Abkömmlinge aus der Verbindung hervorgehen. dann
hat der Erziehende sehr wohl Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
( unabhängig vom Kindesunterhalt..) sollte dieses nicht im Vertrag stehen,
würde ich diesen wegen Sittenwidrigkeit anfechten.
Gruß
 
T

trici077

Guest
so auch dazu was sagen kann*g

huhu nochmal

also bei mir ist das so das er für uns beide zahlen muss nur der gute herr ist momentan arbeitslos das heisst ich bekomme kein unterhalt für mein sohn und für mich sowieso nicht*grins*
Ist mir auch wurscht ob er zahlt für mich oder nicht aber wenigstens für seinen sohn :(
Kann das sein das es zu den bundesländern irgendwie anders geregelt ist????



liebe grüsse trici
 
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