Frage -  Unterhalt im Monat der Volljährigkeit

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rainerk

Guest
Hallo,
weiß jemand, wie sich der Unterhalt für den Monat der Volljährigkeit berechnet?
Kind wird im Februar 18 Jahre, welcher Unterhalt ist dann zu zahlen? Der Titel endet mit dem 31.01.2004.
Gruß Rainer
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
hallo,

soweit ich weiss, spielt das Alter keine Rolle wenn sie/er noch in der Ausbildung ist.
 
R

rainerk

Guest
Hallo,
danke für die Antwort, ist aber leider nicht richtig, denn ab Volljährigkeit sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet.
Gruß Rainer
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
das hier hab ich in einem anderen Forum gefunden.

Vielleicht hilft dir dies ja weiter

Bei volljährigen Kindern gilt:
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,- EURO Barunterhalt ("Taschengeld").

Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.

Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.

Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle 1.7.2003): Das volljährige Kind geht noch zur Schule. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.200,- EURO, die Mutter netto 1.300,- EURO. Zusammen sind dies 3.500,- EURO, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 556,- EURO zu zahlen ist. Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die noch im Haushalt enes Elternteils leben, liegt bei 840,- Euro. Dies ergibt für den Vater: 2.200,- EURO ./. 840,- EURO = 1.360,- EURO, für die Mutter: 1.300,- EURO ./. 840,- EURO = 460,- EURO. Zusammengerechnet ergeben diese Einsatzbeträge 1.820,- EURO. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 556,- EURO im Verhältnis 1.360 : 460. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1360/1820 x 556,- EURO = 415,- EURO, die Mutter schuldet 460/1820 x 556,- EURO = 141,- EURO.

Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Beispiel: Das volljährige Kind studiert und hat einen Bedarf von 600,- Euro. Hat der Vater z.B. ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.800,- Euro, so müsste er nach Tabelle 396,- Euro zahlen. Durch die oben dargestellte Rechenmethode darf es nun nicht dazu kommen, dass er mehr zahlt. Kann also z.B. die an sich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie kein Einkommen hat, so führt dies nicht dazu, dass der Vater den ganzen Unterhalt von 600,- Euro allein zahlen muss. Er muss weiterhin maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen, also 396,- Euro.

Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.

Bezieht ein Elternteil kein eigenes Einkommen, aber dennoch das volle Kindergeld, so ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil anzurechnen (OLG Brandenburg FamRB 2003,146). Beispiel: Die Mutter eines volljährigen Kindes hat kein eigenes Einkommen, bezieht aber das volle Kindergeld (154,- Euro) für dieses Kind. Da die Mutter kein Einkommen hat, muss der Vater allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen, und zwar nach der Düsseldorfer Tabelle. Angenommen, nach der Tabelle hätte er monatlich 491,- Euro zu zahlen. Davon kann er das volle Kindergeld, also 154,- Euro, abziehen. Er muss also nur noch 337,- Euro zahlen. Die Mutter ihrerseits muss natürlich das gesamte Kindergeld von 154,- Euro an das Kind weitergeben.
Wenn in diesem Fall dass Kind allerdings noch bei der Mutter wohnt und die Mutter zwar keinen Unterhalt zahlt, aber das Kind kostenlos bei sich wohnen lässt und es vielleicht sogar noch verpflegt, dann bleibt es dabei, dass der Vater nur die Hälfte des Kindergeld,also nur 77,- Euro von seiner Unterhaltslast abziehen kann. Denn in diesem Fall leistet die Mutter ja tatsächlich Unterhalt, so dass ihr auch das halbe Kindergeld zusteht.
 
R

rainerk

Guest
Hallo,
den Artikel habe ich auch gerade gefunden. Danke.
Für mich stellt sich die Frage, ob nur bis zum Geburtstag der normale Unterhalt gezahlt werden muß oder für den gesamten Monat.

Ab wann müssen beide Elternteile Unterhalt zahlen, ab dem Geburtstag oder ab dem darauffolgenden Monat.


Gruß Rainer
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
ich würde sagen AB dem geburtstag wird geteilt. So hab ich das jetzt verstanden.
 
U

User 5

Guest
Mein vater musste damals, ich hatte die Ausbildung schon abgeschlossen, genau bis zu meinem geburtstag, der ist an einem 16. zahlen.....

Allerdings bin ich aus Österreich....
 
R

rainerk

Guest
Hallo,
ich gehe auch davon aus, daß ab dem Geburtstag die andere Regelung gilt.
Gruß Rainer

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Unterhalt ab 18 Jahren - wer kennt sich aus?
 
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