J
JochenS
Guest
Hallo.
Eine Frau erwartet ein Kind von mir. Wir hatten keine feste Beziehung, haben nie zusammen gelebt und sind nun völlig getrennt.
Für das Kind muss ich nach Düsseldorfer Tabelle auf jeden Fall Unterhalt zahlen.
Frage1: Gibt es genaue Auflistungen was vom bereinigten Nettoeinkommen abzugsfähig ist? (Bspw. heißt es, dass Kreditbelastung abzugsfähig sind, Miete aber nicht. Wie sieht´s mit der Kreditbelastung für ein Haus aus? Wird diese Kreditbelastung einer Miete gleich gesetzt?
Die Mutter ist noch Studentin (Diplomarbeit) und wird wohl erstmal nicht arbeiten gehen.
Das Gesetz sagt:BGB
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Frage2: Muss ich für die Mutter unterhalt zahlen? Wie wird dieser berechnet?
Danke im Voraus für eure Hilfe!
Eine Frau erwartet ein Kind von mir. Wir hatten keine feste Beziehung, haben nie zusammen gelebt und sind nun völlig getrennt.
Für das Kind muss ich nach Düsseldorfer Tabelle auf jeden Fall Unterhalt zahlen.
Frage1: Gibt es genaue Auflistungen was vom bereinigten Nettoeinkommen abzugsfähig ist? (Bspw. heißt es, dass Kreditbelastung abzugsfähig sind, Miete aber nicht. Wie sieht´s mit der Kreditbelastung für ein Haus aus? Wird diese Kreditbelastung einer Miete gleich gesetzt?
Die Mutter ist noch Studentin (Diplomarbeit) und wird wohl erstmal nicht arbeiten gehen.
Das Gesetz sagt:BGB
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Frage2: Muss ich für die Mutter unterhalt zahlen? Wie wird dieser berechnet?
Danke im Voraus für eure Hilfe!