Ohne Gewähr, bitte vom RA überprüfen lassen:
[Quelle: ] Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform im Januar 2008.
BGH - neues Unterhaltsrecht - Kindesunterhalt minderjähriger Kinder an erster Rangstelle - allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig
Alles über den Selbstbehalt hinausgehende muss nun für Kindesunterhalt an Minderjährige -ohne Ausnahmen- verwendet werden. So kann es sein, dass nach dem neuen Unterhaltsrecht nichts mehr für Unterhalt an die Exfrau übrig bleibt. Ganz wegfallen würde der Unterhaltsanspruch für die geschiedene Exfrau, wenn diese wieder heiratet - oder die Ex-Gattin eine neue, auf Dauer angelegte Beziehung eingegangen ist. § 1586 I BGB
Eine Ausnahme sieht der BGH allerdings dann vor, wenn die neue Ehepartnerin Einkommen hat - und ein Splittingvorteil für den Unterhaltspflichtigen und dessen neue Ehegattin durch die Wahl der Steuerklassen III und V entsteht.
Eine unbestätigte Meldung:
Das mit der Steuerklassenwahl sei aber ein zweischneidiges Schwert, denn gibt die geschiedene 1. Ehefrau den Unterhalt ihres Ex-Mannes als Einkommen an, dann muss der ihr den Steuernachteil wieder ausgleichen. Und das obwohl sie erst mal nicht am Steuervorteil partizipieren soll.
BGH hat entschieden, dass Eltern den Kindesunterhalt nicht mehr selbst bestimmen, nicht mehr selbst kürzen dürfen (auch nicht, wenn die Abmachung der Eltern untereinander einvernehmlich geschah).
Das neue Unterhaltsrecht sagt: Alle kinderbetreuenden Frauen, ob verheiratet oder nicht, sind gleichgestellt. Und : Zwischen den Ehefrauen kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um die erste oder eine weitere Ehe gehandelt hat. Erstrangig sind vielmehr alle diejenigen Frauen, die eines der beiden Schutzkriterien erfüllen, nämlich
Die Ehe war von "langer Dauer"
Die Ehefrau oder neue Lebenspartnerin betreut Kinder
Was "Ehe von langer Dauer" ist, ist jetzt nicht mehr strittig. Es kommt nicht allein auf die zeitliche Dauer der Ehe, sondern vielmehr noch, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Das ist z.B. der Fall, wenn die geschiedene Ehefrau eigene Kinder betreut hatte und kein, oder nur geringes, Einkommen erziehlte.
Zum Selbstbehalt und dessen Verringerung:
Der aktuelle Selbstbehaltssatz (Stand 1.1.2011) betragt:
gegenüber minderjährigen Kindern 950,- mit Erwerbstätigkeit
gegenüber minderjährigen Kindern 770,- ohne Erwerbstätigkeit
Verringerung des Selbstbehalts kommt nur sehr selten in Betracht. Insbesondere geht es um zwei Fälle:
-wegen geringerer Mietkosten
-wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner. Voraussetzung ist aber, dass die neue Partnerin monatlich mehr als 650,- € netto verdient. Der Selbstbehalt kann dann um die Hälfte des Mehrverdienstes der Partnerin reduziert werden. Verdient die Partnerin also z.B. netto 780,- €, dann kann der Selbstbehalt um 75,- € reduziert werden (die Differenz zwischen 650,- € und 780,- € sind 130,- €, davon die Hälfte sind 65,- €). Maximal kann der Selbstbehalt aber auf 700,- € bei einem nicht berufstätigigen Unterhaltspflichtigen und auf 750,- € bei einem berufstätigen Unterhaltspflichtigen reduziert werden .
Ist der Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: Der Vater ist seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Er heiratet erneut und bekommt(adoptiert) ein weiteres Kind. Deshalb geht er nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen sein neues Kind. Ihm steht kein Selbstbehalt zu, das heisst er muss die 325,- € für den Unterhalt seiner ersten Kinder einsetzen.
Der Versorgungsausgleich bleibt mit einer Wiederheirat unangetastet.
Zu Frage 2 von Reinhardt82:
Wenn ich mir das neue Unterhaltsrecht so ansehe, dann ist
a) Kindesunterhalt minderjähriger Kinder an erster Rangstelle
b) die minderjährigen Kinder aus erster Ehe sind zuerst dran. Kind(er) aus 2. Ehe verringern den Unterhaltsanspruch der Kinder aus 1. Ehe nicht.
================Ex-Ehegattenunterhalt=========================
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Bundesverfassungsgericht - Revision - 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10
Da es für Geschiedene keine Lebensstandardgarantie mehr geben könne und die Lebensverhältnisse in modernen Zeiten nun einmal wandelbar seien, müsse die Gründung von neuen Familien auch erleichtert werden, sodass sich Geschiedene (Anmerkung: Nicht die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder) deshalb nicht darauf verlassen könnten, dass es bei dem Unterhalt, der ihnen zusteht, auch wirklich bleibt, insbesondere eben bei neuerlicher Eheschließung des unterhaltsverpflichteten ehemaligen Ehepartners.
Resümeh:
Bestehende Unterhaltstitel (Urteile und Vergleiche), welche ... 2008 ergangen ... wurden, sollten in jedem Fall von den Betroffenen auf ihre Abänderbarkeit überprüft werden.
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@Reinhard: Ganz unabhängig davon, dass ich mir erheblich Zeit für's Suchen nehme - sieht man ja, dass sich die Gesetzeslage ständig ändert und auch in Zukunft immer wieder ändern wird.