Hilfe! -  Unterhaltszahlungen

sandy32

Sandy32
Hallo zusammen, ich das mal ne frage zum Unterhalt!!!

Mein Ex (waren nicht verh.), wurde per Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet für unsere 2 Kinder.haben darauf hin eine Lohnpfändung bei ihm eingereicht.Jetzt hat er beim gericht über seinen Anwalt ne Neuberechnung geantragt weil er ja ne Ehefrau seit Oktober 03 hat und sie kein Einkommen hat.Auf grunddessen hat das gericht festgestellt das man die gerichtlichen 100% Kindesunterhalt ja kürzen muß. :wand Is denn sowas rechtens??Was können die kinder dafüe das die Ehefrsu kein Einkommen hat.Mein Anwalt is leider nicht der hellste in der ganzen Sache und suche deshalb hier bei Euch mal Hilfe!!

Freu mich auf Antworten von euch................ :bye:

LG Sandy aus Hessen
 
F

flower100

Guest
Hi Sandy,

also bei uns geht das nicht, die Kinder haben mit der neuen Frau nichts zu tun und gehen vor allem anderen vor. Wäre da noch ein Kind das er mit ihr hat das sie betreuen muß und daher nicht arbeiten kann, wäre es etwas anderes.

Wie gesagt, so ist die Gesetzeslage bei uns, in Deutschland ist ja einiges anders.

:bye: Flower
 

sandy32

Sandy32
Hey Flower, danke für deine Antwort aber so ganz hilft mir das nun doch nicht da du ja nichts mit der Gesetzeslage in Deutschland mit reden kannst :traene
hast du ne Idee wo man die gesetze darüber am besten nachlesen könnte??
Oder sonst so was ähnliches??

Bis bald Sandy
:bye:
 
U

User 5

Guest
Original von sandy32
Mein Anwalt is leider nicht der hellste in der ganzen Sache und suche deshalb hier bei Euch mal Hilfe!!


LG Sandy aus Hessen

Leider kann ich dir in Sachen deutsches Recht nicht helfen, aber ich würde mir an deiner Stelle einen anderen Anwalt nehmen .

Alles Gute !
 
F

flower100

Guest
@sandy

leider fällt mir da nur Google ein, müßte doch was zu finden sein?

Viel Glück :bye: Flower
 
M

mafa

Guest
... ist alles Rechtens, da er auch eine Unterhaltspflich gegenüber seiner Ehefrau hat.

Somit ist eine Neuberechnung des Unterhalts notwendig.

... er hat sicherlich auch eine neue Steuerklasse etc. und wenn er noch Kinder bekommt, reduziert sich der Anspruch der anderen Kinder entsprechend.

Kindesunterhalt

a) Allgemeines

Der Unterhaltsanspruch beruht für minderjährige und volljährige Kinder gleichermaßen auf § 1601 BGB. Inhaltlich ist der Anspruch aber verschieden ausgestaltet, insbesondere hat der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes den besseren Rang und es muß nicht seine Vermögenssubstanz einsetzen, solange die Eltern nicht leistungsunfähig sind.

Das Unterhaltsrecht ist durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Die für die Praxis unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Bemessung des Kindesunterhalts liefern die Zahlenwerte der Düsseldorfer Tabelle, die heute praktisch einheitlich in Deutschland angewandt wird. Die Düsseldorfer Tabelle ist angelehnt an die Regelbetragsverordnung die jeweils alle zwei Jahre geändert wird. Zur Zeit gilt die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2003.


b) Einkommensorientierung

Das Unterhaltsmaß richtet sich nach der Lebensstellung des Berechtigten, § 1610 BGB. Bei minderjährigen Kindern wird diese von der Lebensstellung der Eltern abgeleitet. Maßgeblich ist grundsätzlich die Lebensstellung, d.h. die Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen. Den Rest erhält das Kind in Form der Betreuungsleistung des anderen Elternteils.

Sind bei volljährigen Kindern oder minderjährigen Kindern, die nicht bei einem Elternteil leben, beide Eltern leistungsfähig, so errechnet sich der Unterhalt nach den zusammengerechneten Einkommen. Die Haftungsanteile der Eltern richten sich dann nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte abzgl. des Selbstbehalts.

Der betreuende Elternteil dagegen muß sich am Barunterhalt nur beteiligen, wenn er erheblich mehr verdient als der nicht betreuende barunterhaltspflichtige Elternteil.


3.Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Grundsätzlich kann Unterhalt nur für die Zukunft und nicht für die Ver-gangenheit gefordert werden. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

Unterhalt des nichtehelichen Kindes für Unterhaltsbeträge, die vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft fällig waren, § 1613 BGB,


- Unterhalt wegen Sonderbedarfs, §§ 1585 b, 1613 BGB,

- Verzug des Unterhaltsschuldners.


Voraussetzung für den Verzug ist, daß der Unterhaltsschuldner zur Zahlung oder zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert worden ist und schuldhaft nicht gezahlt oder Auskunft erteilt hat. Fehlt eine solche Mahnung, kann rückwirkend kein Unterhalt verlangt werden, es sei denn, der Unterhaltsschuldner hat sich geweigert, (erhöhten) Unterhalt zu zahlen.

Es empfiehlt sich daher, den Unterhalt bzw. eine Unterhaltserhöhung oder Auskunftsaufforderung schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall sind vom Unterhaltsschuldner Rückstände ab Zugang der Mahnung zu zahlen.









Gruß
 
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