..falls er noch keine TU angeboten hat - kannst du heute deine Bedarf für nächsten Monat maximal auf Basis des TU abheben, falls er die Vollmacht nicht storniert hat.
Wichtig ist hier, dein eigenes Konto und die Forderung nach TU zu stellen.ich kenne sein Einkommen und dein Einkommen nicht, sonst könnte ich diesen theoretischen Betrag errechnen.
Aber hier ist der Rat deines Anwalts besser...rufe ihn kurz an.
Manfred
Nachtrag per Edit:
Familienrecht
Wird kurz vor einer Trennung von einem Ehegatten eine Kontoverfügung getroffen, die über seinen Anteil hinaus geht, so bestehen insofern Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten (OLG Saarbrücken).
Konten
Die meisten Ehegatten verfügen über gemeinsame Konten, sog. Oderkonten. Jeder Ehegatten ist gegenüber der Bank ohne Mitwirkung des anderen zur Kontoverfügung berechtigt. Er kann allein Abhebungen vornehmen und Überweisungen veranlassen.
Prüfen Sie nach der Trennung, ob Kontovollmachten bestehen. Gegebenenfalls kündigen Sie diese, damit Ihr Ehegatte über Ihr Konto nicht ohne Ihr Wissen und Ihren Willen verfügen kann.
( wird ihm seine Anwältin auch geraten haben..)