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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Rechtsanwältin Ute Teschke-Bährle
1. Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?
2. Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?
3. Gibt es auch Ausnahmen?
4. Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
5. Weitergehender Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmerinnen ist es ein wichtiger Sicherheitsaspekt, dass sie allein aufgrund einer Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz nicht verlieren können. Denn § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.
1. Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist also nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft. Er dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.
Beispiele:
Anette Simmer ist im dritten Monat schwanger, als sie ihren Zustand dem Arbeitgeber mitteilt. Das Kind wird am 15. November 2003 geboren. Frau Simmer will nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten.
Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Simmer muss nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt (= 10. Januar 2004) wieder arbeiten, genießt aber noch bis 15.03.2004 Kündigungsschutz.
Bärbel Till zeigt ihre Schwangerschaft erst im fünften Monat an. Das Kind wird am 15.11.2003 geboren. Frau Till will nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Till kann unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfrist (= 10.01.2004) in Elternzeit gehen. Sie behält gleichwohl den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, erhält aber zusätzlich noch einen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 18 BErzGG). Denn auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
2. Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bedeutet:
Der Arbeitgeber darf keine Kündigung mehr aussprechen, sobald er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat.
Eine trotz bekannter Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.
Kündigt der Arbeitgeber, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und teilt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mit, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ist nur ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es greift nicht ein, wenn
der Arbeitsvertrag aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Schwangerschaft endet.
Beispiel:
Claudia Ullrich ist im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.10.2002 bis 30.11.2003 beschäftigt. Im Juni 2003 teilt sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mit 23.01.2004 mit.
Das Arbeitsverhältnis endet trotz der Schwangerschaft mit Ablauf des 30.11.2003. Grund für das Beschäftigungsende ist der Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Die Befristung beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen muss.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen.
Beispiel:
Dagmar Voss ist schwanger. Sie kann aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht mehr mit ihren bisherigen Tätigkeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber bietet ihr an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und ihr eine Abfindung zu zahlen.
Geht Frau Voss auf das Angebot des Arbeitgebers sein, vereinbaren beide in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Hierin liegt keine (einseitige) Arbeitgeberkündigung, auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging.
die Arbeitnehmerin von sich aus kündigt.
Beispiel:
Elke Winters will aus privaten Gründen während ihrer Schwangerschaft von München nach Hamburg ziehen. Sie kündigt deswegen ihren Arbeitsvertrag.
Diese Eigenkündigung unterliegt nicht dem Kündigungsverbot. Eine schwangere Arbeitnehmerin kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen ihr Arbeitsverhältnis aus jedem beliebigen Grund kündigen.
3. Gibt es auch Ausnahmen?
Das Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen kann insbesondere Kleinbetriebe wirtschaftlich hart treffen. Deswegen lässt § 9 Absatz 3 MuSchG Ausnahmen vom Kündigungsverbot grundsätzlich zu.
Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen bei der für seinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer Schwangeren beantragen. Allerdings darf in diesen Fällen der Grund für die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen.
Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde den Grund angeben, warum er der schwangeren Arbeitnehmerin zum jetzigen Zeitpunkt kündigen will und nicht den Ablauf des Kündigungsverbotes abwarten kann.
Die Aufsichtsbehörde muss die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilen, wenn sie die vom Arbeitgeber angeführten Gründe als stichhaltig ansieht. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Kündigung, kann der Arbeitgeber auch einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen. Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, bleibt das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG bestehen.
Darf der Arbeitgeber mit einer Ausnahmegenehmigung kündigen, muss er die Kündigung gegenüber der Schwangeren schriftlich abgeben und den oder die von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Kündigungsgründe anführen.
4. Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung seitens ihres Arbeitgebers, hat sie folgende Möglichkeiten:
Der Arbeitgeber wusste nichts von der Schwangerschaft.
Die Arbeitnehmerin sollte in diesem Fall den Arbeitgeber erst einmal über das Vorliegen einer Schwangerschaft informieren und deren Bestehen durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Lag die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Kündigung vor, greift das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ein. Die Kündigung wird durch die nachträgliche Mitteilung über die Schwangerschaft unwirksam.
Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf seiner Kündigung, muss die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt keine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.
Die Arbeitnehmerin muss sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren.
Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt eine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.
Die Arbeitnehmerin kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Kündigung lediglich auf Form- und Fristfehler überprüfen lassen. Da eine Ausnahmegenehmigung für § 9 MuSchG vorlag, ist die Kündigung jedoch zulässig und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot unwirksam.
5. Weitergehender Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes kann ergänzt werden durch den
Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG für Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer) in Elternzeit
Dieser Kündigungsschutz gilt nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Elternzeit beantragt haben und diese in Anspruch nehmen.
Kündigungsschutz nach §§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Dieser Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern länger als 6 Monate beschäftigt sind.
Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist vor den beiden genanten Vorschriften der speziellere und leichter durchsetzbare Schutz. Allen ist gemeinsam, dass die Arbeitnehmerin sich nur dann darauf berufen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel:
Gisela Zank war bis 31.10.2003 in einem befristen Arbeitsverhältnis tätig. Am 03.11.2003 erfährt sie, dass Sie im 5. Monat schwanger ist.
Da das Arbeitsverhältnis zum einen am 03.11.2003 nicht mehr besteht, zum anderen dieses Arbeitsverhältnis durch den Ablauf einer vereinbarten Befristung geendet hat, kann sich Frau Zank nicht auf den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz berufen.