Hallo,
eine Tabelle kann ich dir hier nicht liefern, aber vielleicht hilft dir dies etwas weiter:
Nach dem Willen des Gesetzgebers dient das Umgangsrecht dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen auch nach der Trennung der Eltern die gewachsenen familären Bindungen soweit als möglich erhalten bleiben.
Das Umgangsrecht soll auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elterteil und dessen Ansichten zu machen, dem die elterliche Sorge nicht übertragen wurde, bzw. der das Kind nicht in seiner Obhut hat.
Grundsätzlich gibt das Gesetz jedem Elternteil ohne weiteres ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dabei lässt sich das Gesetz über die Ausgestaltung des Umgangsrechtskontaktes, inbesondere wie dieser oft stattfindet und in welcher Form, z.B.: Brief- oder Telefonkontakt nicht aus. Die Eltern vereinbaren grundsätzlich untereinander, wie oft, wie lange und wo der Umgang stattfinden soll.
Der Umgangsberechtigte hat bei Alleinsorgerecht des anderen Elternteils kein eigenes Erziehungsrecht mehr. Er darf also auf die Erziehung des Kindes keinen Einfluss nehmen. Er ist auch nicht berechtigt, Kontakt mit dem Kindergarten, der Schule oder mit den behandelnden Ärzten aufzunehmen, um sich über das Verhalten, die Leistungen oder den Gesundheitszustan seines Kindes zu erkundigen. Zu diesem Zweck hat der Umgangsberechtigte vielmehr einen Auskunftsanspruch gegen den Sorgerechtsinhaber.
Das Kind ist an denen seiner Entwicklung betreffenden Fragen altersgemäß zu beteiligen, dies gilt auch im Rahmen des Umgangsrechts. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, also Bindungstoleranz besitzt, sondern auch positiv fördert, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge wieder verheiratet ist und nicht möchte, dass die neue Familie durch die Kontakte mit dem biologischem Vater gestört wird.
Gegebenenfalls hat der sorgeberechtigte Elterteil auf Grund seiener elterlichen Autorität durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind den Umgangsberechtigten besucht. Die fehlende Mitwirkung des sorgeberechtigten Eltenteils darf nicht dazu führen, dass das Recht des Kindes auf Umgang vereitelt wird.
Die Eltern leisetn mit der Ausübung bzw. Gewährung des Umgangsrechts eienen wesentlichen Beitrag zur Selbständigkeit des Kindes. Sie sollten daher bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes die Vorstellungen, Wünsche und Absichten des Kindes soweit wie irgendwie möglich,d.h., soweit sie objektiv dem Kindeswohl entsprechen, berücksichtigen.
Der U mgang des nichtsorgeberechtigen Elterteils mit seinem Kind muss so häufig stattfinden, und das Zusammensein soll so lange dauern, dass eine für Kind und Elternteil bedeutsame Beziehung bestehen bleibt und sich beide wohlfühlen können. Beide Elternteile sollen den Umgang positiv gegenüber stehen, weil ein großzügiger Umgang zum Wohle des Kindes ein relativ spannungsfreies Verhältnis der Eltern untereinander voraussetzt.
Grundsätzlich kann gleichwohl jeder geschiedene Ehegatte, bzw. Elternteil seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen. Er ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbare Nähe zu bleiben, um den anderen Ehegatten die Besuchskontakte mit dem Kind möglichst zu erleichtern. Der Sorgerechtsinhaber ist daher berechtigt, seinen Wohnsitz auf Dauer in ein anderes Bundesland, in ein anderes europäisches Land oder sogar auf einen anderen Kontinent zu verlegen.
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die den beiderseitigen Interesse der Eltern ebenso wie dem Wohle des Kindes gerecht wird. Das Kindeswohl ist dabei die oberste Entscheidungsgrundlage. Das Gericht hat ohne Bindung an etwaige Anträge der Eltern die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Die durch das Gericht zu treffenden Umgangsregelung muss konkrete Anweisung über Ort, Zeit, Häufigkeit und Abholung enthalten. Die Einzelheiten der Besuchstermin dürfen in Streitfällen nicht der Absprachen der Eltern überlassen bleiben.
Die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind liegt dabei im tatrichterlichen Ermessen. Es gibt keine festgelegten Richtlinien über die Ausübung des Umgangsrechts. Stets ist der Einzelfall zu betrachten.
Dia Frage des Alters des Kindes, der familären Bindung, gab es vorher regelmäßige Kontakte, wie lange hat das Kind mit dem Vater zusammengelebt, wie hat sich dieses Zusammenleben gestaltet, wie ist Disposition des Vaters (z.B. Fragen des Alkoholkonsums können hier relevant sein) sind abzuklären.
Das Umgangsrecht wird in jedem Fall spezifisch auf die Belange des Kindeswohles abstimmen.
Das Gesetz enthält keine Bestimmung über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art oder Ort des Umgangs. Von der Zielsetzung des Umgangsrechts her verbietet sich auch jegliche Schematisierung. Es ist dem jeweiligen Kind gerecht werdende, indivuelle Reglung zu treffen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht. Maßgebend sind hierbei: -die Blastbarkeit des Kindes -die bisherige Intensivität der Beziehung zum Umgangsberechtigten -die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern -die sonstigen Interessen und Bindungen des Kindes und der Eltern.
Was die Häufigkeit und Dauer des Umgangs betrifft, sind neben den vorgenannten Kriterien auch zu berücksichtigen: - der Kinderwille -das Alter des Kindes sowie -sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand.
Die Aussage, das Umgangsrecht hat alle 14 Tage in der Zeit von Freitag Abend bis Sonntag Abend stattzufinden, ist so nicht zutreffend. Im Gesetz findet sich nirgendwo ein zeitlicher Rahmen für das Umgangsrecht. Immer sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei Kleinkindern (bis vier Jahren) sind kürzere Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen kindergerechter als längere Abstände. Die einzelnen Besuche werden in der Rechtssprechung bis zu vier Stunden als ausreichend bemessen.
Wann Übernachtungen des Kindes beim Umgangsberechtigten in Frage kommen, hängt einerseits vom Alter des Kindes ab, andererseits spielt eine wichtige Rolle, wie stabil das Verhältnis des Kindes zum Umgangsberechtigten ist. Wichtig ist auch, ob das Kind die (neue) Umgebung des Umgangsberechtigten, insbesondere seine Wohnung, kennt.
Verschidene familiengerichtlichen Entscheidungen beinhalten übereinstimmend, dass bei einem insgesamt in zeitlich angemessenem Umfang bestehenden Besuchskontakt im Streitfalle Übernachtungen des Kindes beim nichtsorgeberechtigten Besuchskontakt gegn den Willen des Sorgeberechtigten vor der Einschulung nicht in Betracht kommen. Die Abwesenheit von der Hauptbezugsperson in der Nacht muss zunächst einmal geübt werden. Das geschieht in der Schule durch Klassenfahrten. Kommt es dabei nicht zu Schwierigkeiten, kann das Kind auch beim nichtsorgeberechtigten Elternteil übernachten.
Ist das Umgangsrecht weniger streitig, ist gegen Übernachtungen auch kleinerer Kinder im Grundsatz nichts einzuwenden.
Auch Ferienregelungen setzten voraus, dass das Kind es gelernt hat, längere Zeit von seiner Hauptbezugsperson, dem sorgeberechtigten Elternteil, getrennt zu sein. Bevor es also zu Ferienbesuchen kommt, sind regelmäßige mehrtägige Besuchskontakte eine gute Vorbereitung für eine längere ausgedehnte Trennung.
Flugreisen in das europäische Ausland im Rahmen der Feriengestalltung bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Sorgerechtsinhaber.
Auch Umgangsregelungen an besonderen Feiertagen und Festtagen überlagern periodische Besuchsrechte. Der umgangsberechtgte Elternteil muss Gelegenheit haben, im Rahmen seines Umgangsrechts auch aus dem normalen Ablauf des Jahres herausragende Tage gemeinsam mit dem Kind zu verbringen. Weihnachten, Ostern und Pfingsten gehört das Kind jedoch in erster Linie ui dem Inhaber des Sorgerechts. Üblich ist es, dem Umgangsberechtigten den zweiten Weihnachtsfeiertag als Besuchstag zu geben. Eine Ausweitung auf Ostern bzw. Pfingsten im Wechsel kommt in geeigneten Fällen ebenfalls in Betracht. Geburtstage werden beim Sorgerechtsinhaber gefeiert.
Ich weiss, es ist etwas trocken : drink aber vielleicht hilft es...?