Der Gesetzgeber hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer minderjährigen Kinder zu decken.
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Siehe Link Kinderzuschlag Info
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.
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