brauche Rat -  Mutterschutzgeld

StephanB

Neues Mitglied
Hallo allerseits,
ich habe folgendes Problem: Der Arbeitbeger meiner Freundin, versucht den Dienstplan der nächsten Monate so zu gestalten, daß sie weniger Stunden leistet als sie sonst leistet. Dieses ist aber von ihr nicht gewollt, zumal sie dann ja auch weniger Lohn erhält. Und genau das ist der springende Punkt: Sie befindet sich jetzt in den drei Monaten vor der Geburt, die zur Berechnung des Mutterschutzgeldes relevant sind. Das Mutterschutzgeld errechnet sich meiner Ansicht nach aus dem Schnitt der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz. So daß sie bei der Variante, weniger Stunden zu leisten doppelt angeschmiert ist:
Sie erhält für die Monate, in denen sie weniger arbeitet, weniger Lohn und sie mindert damit ihr Mutterschaftsgeld.

Frage: Hat sie Anspruch darauf, ihren Job in vollem Umfang ausführen zu können, wenn sie dies will?

Kann der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Probleme so handeln?


Eure Antworten sind mir wichtig....

mfg
Stephan
 
E

Elchen

Guest
Puh,ich bin jetzt etwas überfatgt,aber ich glaube,daß Du Recht hast..

Und dann ist es eigentlich eine ziehmliche Frechheit von dem Chef und nicht rechtens!!!!
 

StephanB

Neues Mitglied
Ach, was ich da noch unterschlagen habe:

In ihrem Arbeitsvertrag steht so was drinne wie eventuelle Kürzungen der Arbeitszeit, im Falle einer Nichtauslastung der Kapazitäten.
Dies gilt aber auch für ihre Kolleginnen, die nicht schwanger sind und deswegen auch keinen Nachteil während des Mutterschutz haben.
Wer im Betrieb regelt denn, wer zu Hause bleiben muß nach welchen Kriterien?


mfg
 

Peggy

Aktives Mitglied
Also, hier mal der Text aus dem Gesetz:
Vierter Abschnitt
Leistungen

§ 11
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Das was ich rot markiert habe ist eigentlich ausschlaggebend.

Und das was Du schreibst mit der Kürzung der Arbeitszeit wegen nicht Auslastung ist für mich der Hinweis auf Kurzarbeit und somit § 11 MuSchG.

Will mich aber auch nicht 100 %ig festlegen.

Ich würde aber mal das Versorgungsamt anrufen und da nochmal genauer nachfragen.
In Bremen (Du kommst doch aus Bremen ?( )ist dafür zuständig:
Bremen
Aufsichtsbehörden
der Länder
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales,
Abteilung Junge Menschen und Familie, 400-41-2,
28195 Bremen, Contrescarpe 72,
Rainer Unoucek,
Tel. 04 21/3 61 24 50, Fax 04 21/3 61 21 55,
E-Mail: Rainer.Unoucek@soziales.bremen.de

Die sind auch für Erziehungsgeld etc. zuständig.
Lasst euch da mal beraten.
 

StephanB

Neues Mitglied
Vielen Dank Peggy,


Super-Antwort
Hätte ich heute noch nicht erwartet...
Das Forum scheint gut zu funktionieren, was man von vielen anderen leider nicht behaupten kann.

Danke an Alle.
Gruß
Stephan:respekt
 

Peggy

Aktives Mitglied
Ach gern geschehen.

Aber ruft morgen am besten mal bei dem Amt an und fragt mal nach.

Denn oftmals wird so etwas zur Auslegunngssache (in Amtsdeutsch heißt das
Ermessen) und das kann für Euch nur negativ sein.
Wie gesagt, ich versteh das so mit der Kurzarbeit.
Und da ist der Arbeitsvertrag ja noch als Beweis dienlich.
Vielleicht habt ihr auch noch ein Beschäftigungsverbot mit drin?!

Lest euch das Mutterschutzgesetz mal durch,
für Fragen zum Text steh ich gern zur Verfügung.

Ja das Forum hier ist echt Klasse.
Kann man immer wieder nur lobend sagen.
Ich fühl mich hier auch sehr wohl.
 
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