Schnettler
Neues Mitglied
Über die besondere Bedeutung des Umgangsrechts lt. BGH 4 StR 594/98 11.2.99:
Zitat:
"Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779 ) . Das am 1.Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsre-formgesetz hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§ 1684ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen NJW 1998,1977,1986).
Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann.
Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 3. 1 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3,1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat <vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 t BGH FamRZ 1984, 778 ) ."
Zitatende
Zur Rechtspraxis fragen Sie bitte die Rechtsanwender und all jene, die am Leid der Kinder profitieren.
A. Schnettler
Zitat:
"Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779 ) . Das am 1.Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsre-formgesetz hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§ 1684ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen NJW 1998,1977,1986).
Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann.
Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 3. 1 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3,1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat <vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 t BGH FamRZ 1984, 778 ) ."
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Zur Rechtspraxis fragen Sie bitte die Rechtsanwender und all jene, die am Leid der Kinder profitieren.
A. Schnettler