M
mafa
Guest
Hallo,
wenn ein Kind nach der Trennung zu gleichen Teilen bei der Mutter und Vater lebt, reduziert sich da neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt auch der Anspruch auf Erzeihungunterhalt entsprechend ?
Als Beispiel: Vater hat das Kind vom 1. bis 15. des Monats, ist Berufstätig und verdient 3000€ netto. Die Mutter ist geschieden und hat einen Erziehungsgeldanspruch gegen den Vater, das Kind ist 8 Jahre und sie hat einen Teilzeitjob und verdient dort 600€ netto.
Nach Düsseldorfer Tabelle muß der Vater bei normalen Umgang 410€ Unterhalt (abzüglich 77,00 Anteil. Kindergeld) zahlen und relativ viel Erziehungsunterhalt.
Wie sieht es dann bei einer 50/50 Regelung aus ?
Zur Info aus dem Forum des www.vafk.de
Re: Unterhalt bei 50 : 50 mondface, 28.10.03, 14:48 - drucken - weiterempfehlen - hier eine rechtssprechung vom olg düsseldorf:
Zur Regelung des Barunterhalts, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält:
Oft kommt es vor, dass sich ein Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält, z.B. einige Wochentage bei der Mutter und einige Wochentage beim Vater. Dieser Fall kann insbesondere dann auftreten, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird.
Grundsätzlich hat zwar der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs selbst zu tragen. In den Fällen, um die es hier geht, hält sich das Kind aber sehr viel häufiger bei dem anderen Elternteil auf, als es einem normalen Besuchsrecht entsprechen würde. In diesen Fällen erbringt regelmäßig auch der andere Elternteil Naturalunterhalt, d.h. er kocht für das Kind, kauft für das Kind ein usw. Der erste Elternteil spart dadurch.
Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird in einem solchen Fall der Unterhalt wie folgt bemessen:
Das Einkommen beider Eltern wird zusammengezählt und anhand des Ergebnisses der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Auf diesen Unterhalt wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen, wenn es infolge der gemeinsamen Betreuung zu Mehrkosten kommt. Das kann z.B. der Fall sein, weil in beiden Elternwohnungen in Kinderzimmer vorgehalten werden muss. Heraus kommt ein bestimmter Betrag x.
Sodann wird berechnet, welchen Anteil an diesem Betrag x jeder Elternteil zahlen muss. Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anrechenbarer Schulden) den "großen" Selbstbehalt wie bei Volljährigen von 1.960,- DM ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.
Beispiel (nach Düsseldorfer Tabele, Stand 1.7.2001): Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 3.500,- DM, die Mutter netto 2.500,- DM. Zusammen sind dies 6.000,- DM, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 711,- DM,- DM zu zahlen ist. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von 200,- DM führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen. Der Bedarf des Kindes ist also 911,- DM. Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Dies ergibt für den Vater: 3.500,- DM ./. 1.960,- DM = 1.540,- DM, für die Mutter: 2.500,- DM ./. 1.960,- DM = 540,- DM. Zusammengerechnet ergeben die Einsatzbeträge 2.080,- DM. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 911,- DM im Verhältnis 1540:540. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1540/2080 x 911,- DM = 675,- DM, die Mutter schuldet 540/2080 x 911,- DM = 236,- DM.
Nunmehr kürzt jeder Elternteil "seinen" Unterhalt anteilig für die Zeit, während der sich das Kind bei ihm aufhält. Hälst sich das Kind die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so kürzt jeder Elternteil seinen Unterhalt um 50%. In unserem Beispiel muss der Vater also noch 337,50 DM zahlen, die Mutter 118,- DM. Saldiert ergibt dies, dass der Vater noch 219,50 DM an die Mutter zu zahlen hat.
Würde sich das Kind 1/4 der Zeit beim Vater aufhalten, so könnte dieser 1/4 von seinem Unterhalt abziehen, während die Mutter von ihrem Unterhalt 3/4 abziehen könnte.
Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig entsprechend der Zeit, die das Kind bei ihm verbringt, die sonstien Kosten trägt. Trägt z.B. der Elternteil, bei dem sich das Kind die Hälfte der Zeit aufhält, auch die Hälfte aller das Kind betreffenden Kosten (also Ernährung, Kleidung, Spielsachen. Schulbedarf etc.), so kann er "seinen" Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen. Trägt dieser Elternteil dagegen während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so kann er seinen Unterhalt nur um einen geringeren Teil kürzen: um 30%, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit bei ihm aufhält, um ca. 20%, wenn sich das Kind 1/3 der Woche bei ihm aufhält.
Im Übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind. Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen.
....................
Gruß
Manfred
wenn ein Kind nach der Trennung zu gleichen Teilen bei der Mutter und Vater lebt, reduziert sich da neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt auch der Anspruch auf Erzeihungunterhalt entsprechend ?
Als Beispiel: Vater hat das Kind vom 1. bis 15. des Monats, ist Berufstätig und verdient 3000€ netto. Die Mutter ist geschieden und hat einen Erziehungsgeldanspruch gegen den Vater, das Kind ist 8 Jahre und sie hat einen Teilzeitjob und verdient dort 600€ netto.
Nach Düsseldorfer Tabelle muß der Vater bei normalen Umgang 410€ Unterhalt (abzüglich 77,00 Anteil. Kindergeld) zahlen und relativ viel Erziehungsunterhalt.
Wie sieht es dann bei einer 50/50 Regelung aus ?
Zur Info aus dem Forum des www.vafk.de
Re: Unterhalt bei 50 : 50 mondface, 28.10.03, 14:48 - drucken - weiterempfehlen - hier eine rechtssprechung vom olg düsseldorf:
Zur Regelung des Barunterhalts, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält:
Oft kommt es vor, dass sich ein Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält, z.B. einige Wochentage bei der Mutter und einige Wochentage beim Vater. Dieser Fall kann insbesondere dann auftreten, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird.
Grundsätzlich hat zwar der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs selbst zu tragen. In den Fällen, um die es hier geht, hält sich das Kind aber sehr viel häufiger bei dem anderen Elternteil auf, als es einem normalen Besuchsrecht entsprechen würde. In diesen Fällen erbringt regelmäßig auch der andere Elternteil Naturalunterhalt, d.h. er kocht für das Kind, kauft für das Kind ein usw. Der erste Elternteil spart dadurch.
Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird in einem solchen Fall der Unterhalt wie folgt bemessen:
Das Einkommen beider Eltern wird zusammengezählt und anhand des Ergebnisses der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Auf diesen Unterhalt wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen, wenn es infolge der gemeinsamen Betreuung zu Mehrkosten kommt. Das kann z.B. der Fall sein, weil in beiden Elternwohnungen in Kinderzimmer vorgehalten werden muss. Heraus kommt ein bestimmter Betrag x.
Sodann wird berechnet, welchen Anteil an diesem Betrag x jeder Elternteil zahlen muss. Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anrechenbarer Schulden) den "großen" Selbstbehalt wie bei Volljährigen von 1.960,- DM ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.
Beispiel (nach Düsseldorfer Tabele, Stand 1.7.2001): Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 3.500,- DM, die Mutter netto 2.500,- DM. Zusammen sind dies 6.000,- DM, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 711,- DM,- DM zu zahlen ist. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von 200,- DM führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen. Der Bedarf des Kindes ist also 911,- DM. Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Dies ergibt für den Vater: 3.500,- DM ./. 1.960,- DM = 1.540,- DM, für die Mutter: 2.500,- DM ./. 1.960,- DM = 540,- DM. Zusammengerechnet ergeben die Einsatzbeträge 2.080,- DM. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 911,- DM im Verhältnis 1540:540. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1540/2080 x 911,- DM = 675,- DM, die Mutter schuldet 540/2080 x 911,- DM = 236,- DM.
Nunmehr kürzt jeder Elternteil "seinen" Unterhalt anteilig für die Zeit, während der sich das Kind bei ihm aufhält. Hälst sich das Kind die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so kürzt jeder Elternteil seinen Unterhalt um 50%. In unserem Beispiel muss der Vater also noch 337,50 DM zahlen, die Mutter 118,- DM. Saldiert ergibt dies, dass der Vater noch 219,50 DM an die Mutter zu zahlen hat.
Würde sich das Kind 1/4 der Zeit beim Vater aufhalten, so könnte dieser 1/4 von seinem Unterhalt abziehen, während die Mutter von ihrem Unterhalt 3/4 abziehen könnte.
Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig entsprechend der Zeit, die das Kind bei ihm verbringt, die sonstien Kosten trägt. Trägt z.B. der Elternteil, bei dem sich das Kind die Hälfte der Zeit aufhält, auch die Hälfte aller das Kind betreffenden Kosten (also Ernährung, Kleidung, Spielsachen. Schulbedarf etc.), so kann er "seinen" Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen. Trägt dieser Elternteil dagegen während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so kann er seinen Unterhalt nur um einen geringeren Teil kürzen: um 30%, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit bei ihm aufhält, um ca. 20%, wenn sich das Kind 1/3 der Woche bei ihm aufhält.
Im Übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind. Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen.
....................
Gruß
Manfred