Schwierig -  Unterhalt für ein 18 jähriges Kind ohne Ausbildungsplatz

Caroline2

Neues Mitglied
Hallo,
unser Sohn ist letzes Jahr im April, (damals noch 17) von zuhause ausgezogen, um in einer anderen Stadt ein Praktikum mit anschließendem Ausbildungsplatz zu beginnen.
Wir sind bis zum Lehrstellenbeginn im August für alle seine Kosten aufgekommen (Miete, Verpflegung, Telefon, Strom, Versicherungen etc.) Als er sein Ausbildungsgehalt bekommen hat, haben wir unseren Beitrag aug 550€ runtergschraubt.
Er ist dann(mittlerweile 18) mit seiner Freundin zusammengezogen, die leider nur einen 400 € Job hat,und ausbildungssuchend gemeldet ist.
Im Dezember hat er dann seine Lehrstelle abgebrochen und wollte sich "selbständig" machen. Daraufhin haben wir unseren Unterhalt, bis auf die Versicherungsbeiträge, eingestellt. Bis heute hat er sein Erspartes benutzt,doch das geht zur Neige.Nun bewirbt er sich erneut um einen Ausbildungsplatz, denn seine "Selbstständigkeit" hat nicht so funktioniert, wie er sich das vorgestellt hat.Mittlerweile hat er einen 400€ Job.
Davon kann er aber seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Er erfindet immer wieder neue Geschichten, um uns um Geld zu bitten (Fahrtkosten für Bewerbungsgespräche, Medikamente). Leider hat er dafür keine Belege und wir fühlen uns hintergangen und unser Vertrauen ist dahin.Mit der Wahrheit rückt er nicht raus und legt die Karten auch nicht offen auf den Tisch.
Nach hause zurück will er auf keinen Fall.Hat er einen neuen Ausbildungplatz würden wir ihn sofort wieder unterstützen,doch er hat noch keine Stelle gefunden.
Nun meine Fragen: Sind wir als Eltern verpflichtet für seinen Unterhalt zu sorgen?
Gibt es eine Altersgrenze? Könnte er Hartz IV beantragen oder würde das Amt erstmal auf die Eltern zu gehen?

Ich bin um jeden Ratschlag dankbar.
Gruß
Caroline2
 

usagimoon

sadness
Ihr müsst ihn unterstützen, zumal er eine zweite Ausbildung beginnen will. Ihr könnt ihn auch nicht zwingen zu euch zu ziehen. Normalerweise hättet ihr die Unterstützung auch nicht während der Selbstständigkeit abbrechen dürfen solange er eine zweite Ausbildung anstrebt. Hartz4 wird er nicht bekommen. Ihr müsstet schon nachweisen das er mehr als 2 Ausbildungsplätze abgebrochen hat. Wenn er jetzt eine Ausbildung beginnt und die schmeisst, dann müsst ihr ihn nicht mehr unterstützen. jeder hat ein recht auf zwei versuche (gesetzlich).

Altersgrenze ist Mitte 20. Dann würde auch kein kindergeld mehr bezahlt.

Ansonsten könnt ihr euch nur noch an die Ämter wenden, die können nämlich alles detailliert sagen.

LG
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
Original von usagimoon
Ihr müsst ihn unterstützen, zumal er eine zweite Ausbildung beginnen will. Ihr könnt ihn auch nicht zwingen zu euch zu ziehen. Normalerweise hättet ihr die Unterstützung auch nicht während der Selbstständigkeit abbrechen dürfen solange er eine zweite Ausbildung anstrebt. Hartz4 wird er nicht bekommen. Ihr müsstet schon nachweisen das er mehr als 2 Ausbildungsplätze abgebrochen hat. Wenn er jetzt eine Ausbildung beginnt und die schmeisst, dann müsst ihr ihn nicht mehr unterstützen. jeder hat ein recht auf zwei versuche (gesetzlich).

Altersgrenze ist Mitte 20. Dann würde auch kein kindergeld mehr bezahlt.

Ansonsten könnt ihr euch nur noch an die Ämter wenden, die können nämlich alles detailliert sagen.

LG

Das stimmt so nicht ganz.
Wenn er abbricht, sind Eltern nicht mehr dazu verpflichtet. Sondern der Volljährige ist verpflichtet sich um seinen Unterhalt selbst zu kümmern.

Wir hatten den Fall in unserer Familie.

Auszug aus QUELLE
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ihr Sohn ist volljährig und damit grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Er kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen uns so für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein volljähriges Kind hat nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befindet. Geht es um Ausbildungsunterhalt, so verlangt die Rechtsprechung das die Ausbildung zielgerichtet betrieben wird. Bricht der Volljährige schuldhaft, d.h. ohne vernünftigen Grund ab, dann verliert er seinen Unterhaltsanpruch.

Wenn Ihr Sohn nicht mehr in Ihrem Haushalt leben möchte, dann ist das seine Entscheidung. Er kann sich beim Job Center auf eine Zerrütung der Beziehung zu Ihnen berufen und so erreichen, dass das Job Center die Kosten der neuen Wohnung übernimmt.

- Die ARGE kann von Ihnen nur Unterhaltsanprüche aus übergeleitetem Recht verlangen, wenn ein Unterhaltsanspruch auch existiert. Da Ihr Sohn die Ausbildung grundlos abgebrochen hat, gibt es zur Zeit keinen Unterhaltsanspruch.

- Sie müssen keinen Unterhalt zahlen und daher auch nicht verkaufen. Nur das Kindergeld müssen Sie an den Sohn weiterleiten.

- Beim Unterhalt gehen die minderjährigen Kinder vor und die Raten für das Haus verringern Ihr Einkommen. Da Sie nciht zahlen müssen kommt es darauf aber nicht an.

- Für den Fall des Unterhalts würde das Einkommen Ihrer Frau keine Rolle spielen, es kommt nur auf Ihr Einkommen an.

- Sie können im Moment nichts tun, Ihr Sohn sollte lernen für sich selbst verantwortlich zu sein.
 
C

Coleman

Guest
biene, bei einer begründeten, also nicht willkürlich abgebrochenen Ausbildung und erneutem Ausbildungsbeginn werden die meisten Gerichte wohl weiter einen Unterhaltsanspruch zuerkennen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf generell zwei Versuche gibt es dagegen meines Wissens nicht.
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
Original von Coleman
biene, bei einer begründeten, also nicht willkürlich abgebrochenen Ausbildung und erneutem Ausbildungsbeginn werden die meisten Gerichte wohl weiter einen Unterhaltsanspruch zuerkennen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf generell zwei Versuche gibt es dagegen meines Wissens nicht.

Aber wenn er aus 0-bock Gründen selber geschmissen hat und sich nun auf der faulen Haut ausruht, darf der Unterhalt eingestellt werden, weil er ja jobben kann oder anderweitig seinen Unterhalt verdienen.
Sollte er eine 2. Ausbildung beginnen, steht ihm ab dem zeitpunkt wieder Unterhalt zu.

soweit auch meine persönlichen Infos, da meine Tochter es so versucht hat.
 
C

Coleman

Guest
Ja, das dürfte so stimmen, denk ich auch.

Aber ich würde mich als Kind nicht drauf verlassen, dass ich für die zweite Ausbildung auf jeden Fall wieder Unterhalt bekomme, wenn ich die erste wirklich grundlos (null bock) abgebrochen habe. Es gibt da umfangreiche Rechtsprechung dazu, und es kommt wohl auf das Gericht und auf die Umstände des Einzelfalls an.
 

usagimoon

sadness
ich habe aus nahen bekanntenkreis genau Gegenteil erlebt. Volljährig Ausbildung zwei Mal begebrochen und das Gericht hat dennoch festgesetzt das der Vater Unterhalt zahlen muss und arbeiten gehn könnte der auch.

LG
 
C

Coleman

Guest
Was lernen wir daraus, usagimoon? Dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt!

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, schon gar nicht aus dem Gesetz, dass man das Recht hat, eine Ausbildung zu einem beliebigen Zeitpunkt und aus einem beliebigen Grund abzubrechen und trotzdem auf jeden Fall Unterhalt für eine dann neu begonnene, zweite Ausbildung verlangen kann. Umgekehrt kann man aber eben auch nicht sagen, dass der Unterhaltsanspruch (dauerhaft) untergeht, nur weil das Kind seine (erste) Ausbildung abgebrochen hat.

Auf jeden Fall schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt regelmäßig bis zum Abschluss EINER abgeschlossenen Berufsausbildung (wer danach einen weiteren Beruf erlernen will, kann das i.d.R. nicht auf Kosten seiner Eltern tun).

Es ist nicht so einfach, einen bestimmten Sachverhalt auf einen anderen zu übertragen, denn abgesehen von der grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung müssen stets auch Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit hinzukommen - und die Bedürftigkeit kann aufgrund eigenen Verschuldens wegfallen. Das muss aber im einzelnen geprüft werden und kann nicht allein an der Tatsache festgemacht werden, dass eine Ausbildung abgebrochen wurde. Es kommt auch darauf an, wann und warum sie abgebrochen wurde, und ob danach gleich eine andere Ausbildung begonnen oder angestrebt wurde usw.

Ist es schon schwer, höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen konkreten Einzelfall zu übertragen (ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu kennen), geht es schon gar nicht, Entscheidungen von Untergerichten (Amts- oder Landgericht), die in einem konkreten Einzelfall ergangen sind, auf andere Fälle zu übertragen, nur weil sie vermeintlich vergleichbar sind.
 

usagimoon

sadness
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben geschildert anrechnen lassen.

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.


Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht.

Nach der Lehre kann das Kind eine weitere Ausbildung aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung - Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung vorliegt.

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.


Quelle: http://www.scheidung.anwalt-wiesbaden.info/scheidungsfolgenvereinbarung.htm
 

rumpelchen

Neues Mitglied
Kann sein, dass der Sohnemann Anspruch auf BAB ( Berufssausbildungsbeihilfe ) hat. Die bekommt jeder Lehrling, der nicht mehr zu Hause wohnt und dessen Eltern ( und auch der Lehrling ) eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten. Eigentlich ist das nur für die erste Ausbildung gedacht, was ja nach einem Abbruch irgendwie doch noch zu trifft, oder?
Antrag ist bei der Arbeitsagentur vor Ort zu stellen.
 
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