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Neues Kindschaftsrecht
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit dem Reformpaket werden zwei Hauptzielrichtungen verfolgt:
Kinder dürfen nicht unter der Entscheidung ihrer Eltern für oder gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die im bisherigen Recht noch vorhandenen unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche Kinder werden daher in weitem Umfang vereinheitlicht. Die Begriffe "nichteheliche Kinder" und "eheliche Kinder" und die damit ausgedrückten Statusunterschiede werden aus der Gesetzessprache getilgt.
Die Rechte von Kindern und Eltern werden gestärkt, staatliche Eingriffe in die Elternautonomie auf das erforderliche Maß beschränkt. Die eigenständige Konfliktlösung durch die Eltern in den die Kinder betreffenden Verfahren wird gefördert.
Im Zentrum des Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht die Neuregelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts:
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die gemeinsame Sorge für ihre Kinder dann zu, wenn sie dies übereinstimmend vor dem Jugendamt oder einem Notar erklären.
Haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder inne, weil sie verheiratet sind oder weil sie als nicht miteinander verheiratete Eltern entsprechende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so bleibt es im Falle der Trennung oder Scheidung dabei, solange kein Elternteil vor dem Familiengericht für sich die Alleinsorge beantragt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die gemeinsame Sorge wird bei getrenntlebenden Eltern dadurch praktikabel gemacht, dass der Elternteil, der das Kind tatsächlich betreut, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann.
Im Umgangsrecht wurden die bisherigen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Künftig steht allen Vätern ein Umgangsrecht zu, das - genauso wie bisher bei ehelichen Kindern - nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Darüber hinaus werden auch andere wichtige Bezugspersonen für das Kind wie Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Vor allem aber: Das Kind selbst hat jetzt einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern. Da bis heute lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht wird damit in erster Linie zu einem Recht des Kindes. Folgerichtig betont das Gesetz jetzt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind.
Zur Unterstützung der Eltern bei deren eigenständiger Konfliktlösung wurden die Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe in Sorge- und Umgangsverfahren einbezogen, damit alle betroffenen Eltern von den bestehenden Angeboten Kenntnis erlangen und sie bei Bedarf stärker und gezielter nutzen können.