Hilfe! -  unterhalt

franz45

Neues Mitglied
hallo,

brauche hilfe!!!
weiss nicht ob ich hier den beitrag richtig poste.

keine schöne geschichte wohl gemerkt.

muß man unterhalt an seinen vater zahlen, obwohl er wegen vergewaltigung an seiner tochter bzw meiner schwester ,(sie war damals 14 jahre) ,zu sieben jahren gefängnis verurteilt wurde.er ist jetzt seit ca.anderthalb jahren wieder frei ,nachdem er die vollen sieben jahre abgesessen hat.

nun ist er krank(parkinson soll er haben.)ihm wurde ein vormund gestellt.
da er (68jahre)sich selber nicht mehr helfen kann.

ich habe seit über 12 jahren keinen kontakt mehr zu ihm und möchte mit ihm auch nichts mehr zu tun haben.

jetzt kommt dieser vormund und fragt nach meinen einkünften,ob ich in der lage wäre für die betreuungskosten aufzukommen.

er sagt wenn ich mich dazu nicht äussere werde das gericht entscheiden.

kann mir jemand sagen ob ich dazu in diesem falle zu unterhaltszahlung heran gezogen werden kann.

vielen dank für eure hilfe.


einen anwalt werde ich mir erst bei einer gerichtlichen benachrichtigung erlauben.
 
S

Sadhana

Guest
Hallo Franz

Im Regelfall bist Du zum Unterhalt verpflichtet. Du kannst es mit anwaltlicher Hilfe versuchen, dass davon abgesehen wird, da er als leiblicher Vater seine Pflichten selbst gröblich verletzt hat. Es gibt solche Entscheide, dass dann davon abgesehen wurde, wenn es nachweislich zu Verletzungen kam. Diesen Nachweis hast Du ja durch die rechtskräftige Verurteilung.

Das Problem könnte halt sein, dass es für Dich nicht gilt, weil Du nicht Opfer dieser Gewalt warst, es sei denn, Du hast ebenfalls Gewalt erlebt, oder er hat auch andere Weise gegen seine Fürsorgepflichten grob verstoßen.

Viel Erfolg damit

Sadhana
 
D

Dragonlady

Guest
Unterhalt muss ein Kind seinen Eltern nur dann leisten, wenn es dazu aus eigener Kraft und ohne finanzielle Unterstützung seines Ehepartners in der Lage ist.

In dem verhandelten Fall hatten die Richter des OLG Frankfurt eine Frau, die mit ihrem Einkommen kaum ihren eigenen Lebensbedarf hatte decken können, von Unterhaltszahlungen an ihre Mutter freigesprochen. Die Richter urteilten: Zwar bestehe grundsätzlich für Kinder eine Verpflichtung, gegebenenfalls ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Diese Pflicht greife jedoch erst, wenn die Kinder für sich selbst genug zum Leben hätten. Auch spiele es keine Rolle, ob der Ehepartner des Kindes ein Einkommen habe. Denn auf dieses dürfe nicht zurückgegriffen werden, da niemand gesetzlich dazu verpflichtet sei, seinen Schwiegereltern Unterhalt zu zahlen.

Eine "unbillige Härte" liegt vor,

- wenn Sie für Eltern bzw. Kinder zahlen sollen, durch die Sie vernachlässigt oder grob schlecht behandelt wurden,

- wenn Sie z.B. als Kind im Heim aufgewachsen sind,

- wenn über lange Zeit vor der Unterhaltspflicht kein Kontakt bestand,

- wenn die Unterhaltszahlung in keinem Verhältnis zu einer "nachhaltigen Störung des Familienfriedens" steht oder

- wenn wegen der Unterhaltspflicht die Gefahr des Rauswurfs eines Sozialhilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung besteht oder

- wenn Sie "vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß Ihrer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger gepflegt und betreut" haben

(alle Beispiele aus den "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe", NDV 1995, 2)

- wenn "wegen der Dauer und Höhe des Bedarfs eine nachhaltige und unzumutbare Belastung der übrigen Familie des Unterhaltspflichtigen entgegensteht" (FR 250 vom 13.6.1995, 6)

- wenn Sie Ihre pflegebedürftigen Eltern versorgen und gleichzeitig noch Unterhalt zahlen sollen. Dann befürchtet das Sozialamt, daß Sie keine große Bereitschaft mehr zur Pflege mehr haben (BVerwG 26.11. 1969, NDV 1970, 186).

- wenn Sie ein behindertes Kind über 21 Jahren haben, das Eingliederungshilfe für Behinderte (z.B. in einer Werkstatt) oder Hilfe zur Pflege (§ 91 Abs. 2 S. 2 BSHG) bekommt. Eltern bleiben aber unterhaltspflichtig, insoweit ihr Kind HLU bezieht (vgl. Leidfaden Sozialhilfe für Behinderte und Pflegebedürftige, Stand April 1995). Ebenso bleiben Kinder pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig.

Ich hoffe das reicht dir fürs erste. Und ich würde an deiner Stelle sofort zu einem Anwalt gehen, das ist nicht so teuer und evtl. steht dir ja auch Prozesskostenhilfe zu.

LG
 
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