Hallo Ute,
jenseits dessen, was Gesetz oder die Gericht als "Muss" definieren, möchte ich Dir folgende Überlegungen mitteilen:
- entweder ist Dein (Noch)mann ein extrem gut verdienender Mensch, so dass auch nach der Trennung genug für alle Beteiligten übrig bleibt oder aber es trifft eher der Normalfall zu. Dann aber wird es eng in der Haushaltskasse (zwei Wohnungen, ggf. zwei Autos, Urlaub, Freizeitaktivitäten usw.) und das geht immer auch zu Lasten des Kindes!
- Wenn ich mich schon trenne, dann bedeutet das für mich auch, auf eigenen Beinen stehen zu wollen. Ich persönlich glaube nicht daran, dass nur Einer in einer Beziehung für das Scheitern verantwortlich ist. Es betrifft zwei Menschen, die beide Verantwortung zu übernehmen haben. Insbesondere dann, wenn ein Kind vorhanden ist.
Wenn ich Dir einen Tipp geben darf, dann den: versucht Eure Trennung möglichst friedlich, ggf. mit Hilfe einer Mediation, über die Bühne zu bringen. Mediationen werden z. B. auch von speziell ausgebildeten Anwälten durchgeführt. Bei uns ist es auch über die Familienberatungsstellen möglich. Bei einem solchen Vorgehen bleiben weniger Verletzungen zurück und preiswerter ist es allemal. Ziel sollte der Abschluss einer notariell beurkundeten Trennungsvereinbarung sein.
Soweit meine bescheidenen Ansichten, aus der Sicht eines berufstätigen Alleinerziehenden einer achtjährigen Tochter, der seiner Ex nebenher auch noch Unterhalt zahlt.
Gruß
Michael
PS: Übrigens wundert mich die Aussage Deines Anwalts ein wenig. Hier ein Zitat aus den gemeinsamen Unterhaltsleitlinien der OLG Koblenz, Saarbrücken, Zweibrücken...die sehr den Grundsätzen der anderen OLG ähneln
„18. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes:
In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht i.d.R. eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
19. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.“
Kompletter Text unter
http://www.mdr.ovs.de/Bambe.pdf