Eilt! -  Unterhaltspfändung

K

Kleiner Eisbär

Guest
Dies ist ein Thema aus dem Jahr 2004:


Hallo,

mein Mann hat eine Unterhaltspfändung bekommen nur weil er immer erst zum 4. den Unterhalt bezahlt hat.

Jetzt meine Frage: Er hat als einkommen 2400,-€ davon wird er auch auf 1897,-€ gepfändet durch schulden.

Der Selbstbehalt wude auf 800,-€ runter gesetz wegen der Unterhaltspfändung.

Mein Mann hat jetzt Angst das er nur 800,-€ ausgezahlt bekommt. Der Unterhalt beträgt 442,-€ laut DT. Also von den 1897,-€ werden klar die 442,-€ abgezogen aber was ist mit dem rest von 650,-€ werden die an die anderen Schuldner ausgezahlt oder bleiben die ihm noch?

Gruß Julia
 
M

mafa

Guest
ich fürchte, er bekommt nur die 800€ ausgezahlt. Die Termine zur Unterhaltszahlung sind sehr genau festgelegt und dringend einzuhalten, wenn da im Unterhaltstitel steht zum 3. auf dem Konto, dann muß es auch am 3. des Monats da sein.

Ist es in der Vergangenheit nicht schon zu Verzögerungen gekommen, oder lag eine Unterhaltsverweigerung vor ? So eine Pfändung kommt in den meisten Fällen nicht ohne Grund.


Was den Betrag betrifft, ändern tut sich an der Sachlage wenig, der KU musste ja so oder so gezahlt werden, steht auch vor allen sonstigen Pfändungen an erster Stelle. Unterhaltsverpflichtungen gehen nun mal vor.

Wenn bisher der KU statt freiwillig am 4. des Monats gezahlt wurde, wird dieser eben jetzt am 1. des Monats durch Pfändung beim Arbeitgeber einkassiert. An der finanziellen Sutuation dürfte sich also nichts ändern...

Gruß
 
S

Stöpsel

Guest
Hallo Julia,

dein Mann hat einen pfändbaren Betrag von seinem Gehalt. Er verdient eine Gewisse Summe Gehalt, davon müssen Unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden. Es gibt tabellen, wo man genau ablesen kann, was von dem gehalt gepfändet wrden darf und was nicht. Leider habe ich die Tabellen auf Arbeit, könnte dir aber morgen mehr dazu sagen, wie hoch der Betrag ist, der ihm bleiben MUSS, wenn du möchtest.. Entgegen der langläufigen Meinung sind Unterhaltszahlung nicht vorrangig gegenüber anderen Pfändungen. Wenn andere Pfändungen vorher eingegangen sind, werden diese auch zuerst bedient.
die Frage ist nun, warum hast du ihm den Unterhalt pfänden lassen? Welcher Termin steht genau im Schuldtitel? Kannst du nicht mit ihm reden, dass er den Unterhalt pünktlich am ersten Zahlt und damit die Pfändung aufheben? Wenn er andere vorrangige Pfändungen hat, dann schaust du nämlich in die Röhre und bekommst gar nichts. Da ist es doch vielleicht besser, den Unterhalt lieber am 4. zu nehmen als gar nicht.
An seinen finanziellen Möglichkeiten ändert sich nichts, denn er bekommt bei einer Pfändung nur den Lohn nicht ausgezahlt und du bekommst den Unterhalt direkt. Anders bekommt der den Betrag ausgezahlt und muss ihn dann an dich überweisen.
 
M

mafa

Guest
Hallo Stöpsel,

ist der § 850 ZPD abgeschafft worden, oder sind Unterhaltsgläubiger immer noch als bevorrechtigte Gläubiger eingestuft, sogar mit einer noch geringeen Pfändungsgrenze ?


http://www.schuldnerberatung-euregio.com/Download/Pflichten_Arbeitgebers_Pfaendungs.pdf

) Bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger

Wenn ein Arbeitnehmer Unterhalt an Familienangehörige zu zahlen hat, sieht § 850d ZPO eine besondere geringere ­pfändungsfreie Grenze vor. Die Forderungen der vom Unter­halt des Arbeitnehmers abhängigen Angehörigen sind gegenüber "normalen" Gläubigern deshalb bevorrechtigt, weil sie sonst auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden müssten. Der pfändungsfrei bleibende Betrag wird zur Sicherstellung eines Unterhaltsanspruchs ermäßigt, da vom Zahlungspflichtigen weitergehende Anstrengungen zu Gunsten seiner Gläubiger (d.h. seiner Angehörigen) erwar­tet werden, d.h. er muss sich mit weniger "freiem" Geld zufrieden geben. Nach § 850d ZPO muss dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst (nur) soviel verbleiben, als er für sei­nen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufen­den (= anderen) Unterhaltspflichten bedarf, dabei darf der Freibetrag aber niemals den Betrag übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern verbleiben sollte - nicht einmal dann, wenn der Schuldner im Einzelfall Anspruch auf höhere Sozialhilfeleistungen hät­te (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 758),

Das Vorrecht des § 850d ZPO erstreckt sich nicht nur auf laufende Unterhaltsleistungen, sondern auch auf Rückstän­de, soweit diese nicht länger als ein Jahr vor dein Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind. Ältere Rückstände sind nur bevorrechtigt, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Diese Absicht wird bereits dann angenommen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsgläubiger muss das ihm zustehende Vorrecht beantragen-, dazu muss er in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben, dass er wegen eines Unterhaltsanspruchs vollstreckt, meist wird sich dies aus dem von ihm einzureichenden Titel ergeben, wenn nicht, muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzun­gen seines Vorrechts darlegen und dem Vollstreckungsge­richt glaubhaft machen. Das Amtsgericht muss in dem von ihm zu erlassenden Beschluss auch hier den genauen Betrag angeben, der dem Arbeitnehmer auf jeden Fall verbleiben muss. In den Beschluss muss deshalb ausdrücklich aufge­nommen werden:

"Dem Schuldner müssen x DM im Monat verbleiben".

Damit das Amtsgericht den "richtigen" Betrag festsetzen kann, muss der vollstreckende Gläubiger darlegen, nach wel­chen Gesichtspunkten der dein Schuldner zu belassende "notwendige Unterhalt" zu bemessen ist. Dazu sind Anga­ben zur Art der Tätigkeit des Schuldners, über die Zahl der vorrangig und gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger, sowie zu besonderen Umständen zu machen, die Einfluss auf die Höhe des Freibetrags haben können. Eine Anhörung des Schuldners scheidet wegen § 834 ZPO aus; es sei denn, der Gläubiger beantragt sie. Zutreffend vertritt das KG (FamRZ 1994, 1047) die Ansicht, dass dem Schuldner wenigstens der Betrag belassen werden muss, den er nach dem BSLIG als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte. Darüber hinaus sollte ihm zum Erhalt der Arbeitsfreude ein bescheidenes Taschengeld verbleiben; denn es nutzt weder den Angehör­gen noch der Allgemeinheit, wenn der Arbeitnehmer so "kurz" gehalten wird, dass er seine Arbeitsstelle aufgibt und sich mit den Leistungen der Arbeitsverwaltung oder der Sozialhilfe begnügt.

Dazu sind die jeweiligen gültigen Sozialhilfesätze zu Rate zu ziehen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich und werden in der Regel im Juli/August angepasst.

Wenn der Schuldner seine Lohn- oder Gehaltsansprüche an unterhaltsberechtigte Angehörige abtritt, erfasst diese Abtretung auch den über" 850c ZPO hinausgehenden, gegenüber "normalen- Gläubigern unpfändbaren Teil des Verdienstes (Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 1998, S. 42).




Gruß
 
S

Stöpsel

Guest
Hi mafa,
:respekt . Hat mir zwar im Seminar jemand anders erzählt, werde ich morgen aber gleich morgen mal im Gesetz nachlesen.
 

verzweifelt82

Neues Mitglied
hilfe

hallo!
mein freund bekommt verletztengeld nach einem unfall. nun hat seine krankenkasse ihn angerufen und gesagt dass die kindesmutter(sind geschieden und haben einen gemeinsamen sohn) unterhalt bei ihm pfändet welches er angeblich 2003/2004 nicht gezahlt hat. es sollen ca. 3000€ offen sein.
nun meine fragen:
1. müsste er nich vorher mal post dazu bekommen?
2. kann sie den unterhalt von damals noch pfänden?
3. wird jetzt so lange geld gepfändet bis alles abbezhalt ist?
4. kann sie eine ratenzahlung ablehnen?
5. kann sie einfach behaupten dass er nciht gezahlt hat und kommt damit immer wieder beim amt durch?
6. kann das amt nicht mal mit ihm kontakt aufnehmen und seine seite der Sachlage erfragen?


BITTE HELFT mir ich seh nich mehr durch und er hat leider keine rechtschutz. eine neue würde den fall doch nicht übernehmen oder?
 
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